Darlegung eines Schadens
Geschädigten darf es vor Gericht nicht zu schwer gemacht werden, ihre Schäden geltend zu machen. Das gilt bereits, wenn es nur um den Tatsachenvortrag geht, stellte der BGH klar. Eine ZPO-Norm kommt den Geschädigten dabei doppelt zugute.
Wer bei Gericht einen Anspruch auf Schadensersatz einklagen möchte, muss grundsätzlich erst einmal darlegen und beweisen, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist. Zu hoch dürfen die Anforderungen hieran aber nicht sein, stellte nun der BGH in einer Leitsatzentscheidung fest. Denn die Erleichterung aus § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) gelte nicht nur für die Beweisführung, sondern auch bereits für die Darlegung des Schadens. Demnach ist etwa die Vorlage eines Privatgutachtens für eine substantiierte Darlegung nicht notwendig. Stattdessen könne der Geschädigte etwaige Reparaturkosten auch erst durch einen Sachverständigen vor Gericht feststellen lassen (Beschl. v. 30.07.2024, Az. VI ZR 122/23).
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56269 (abgerufen am: 21.05.2025 )
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