Verurteilung wegen Rechtsbeugung des "Weimarer Familienrichters"
Der BGH hat das Strafurteil gegen den "Weimarer Familienrichter" Christian D. bestätigt. Zusammen mit LTO-Redakteurin Tanja Podolski diskutierten wir im Podcast "Die Rechtslage", warum dies als Rechtsbeugung bestraft wurde und ob die Streichung der Pensionsansprüche gegen den Richter unverhältnismäßig ist.
Der Fall des ehemaligen Amtsrichter aus Weimar hatte bundesweit Schlagzeilen gemacht, weil der Mann die Corona-Schutzmaßnahmen für alle Schüler an zwei Weimarer Schulen in einem von ihm selbst initiierten und orchestrierten Verfahren 2022 für beendet erklärt hatte. So hatte D. im April 2021 mit einem von ihm verfassten Beschluss verfügt, dass alle Kinder an zwei Schulen in Weimar entgegen des damals geltenden Hygienekonzepts des Thüringer Bildungsministeriums keine Corona-Masken im Unterricht tragen, keine Abstände einhalten und nicht an Schnelltests teilnehmen sollten. Er sah in den Maßnahmen eine Gefährdung des Kindeswohls, § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das Landgericht (LG) Erfurt verurteilte ihn wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 Strafgesetzbuch (StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das LG sah es als erwiesen an, dass der ehemalige Richter seine Entscheidung, die Corona-Schutzmaßnahmen für beendet zu erklären, willkürlich getroffen habe. Es sei ihm darum gegangen, "die angebliche Unwirksamkeit und Schädlichkeit staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie öffentlichkeitswirksam darzustellen".
Der BGH bestätigte das Urteil des LG Erfurt und verwarf die Revision sowohl des Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft (Urt. V. 20.11.2024, Az. 2 StR 54/24). Der BGH wertete, dass die Feststellungen des LG rechtsfehlerfrei erfolgt seien. Der "Weimarer Familienrichters" habe zahlreiche Gehörsverstöße begangen und mit seinem Vorgehen in "elementarster Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen", so der BGH in der Urteilsverkündung.
Der Familienrichter ist seit Januar 2023 vorläufig vom Dienst suspendiert, seine Bezüge sind um 25 Prozent gekürzt.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56269 (abgerufen am: 13.05.2025 )
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