Sollte man kennen: Zehn wich­tige BGH-Ent­schei­dungen aus 2024

von Dr. Markus Sehl und Entela Hoti

06.01.2025

Facebook-Scraping als erste Leitentscheidung

Gegen Ende des Jahres gab es dann noch ein Novum aus Karlsruhe: Der BGH veröffentlichte seine erste Entscheidung nach dem neuen Leitentscheidungsverfahren. Als das Gesetz zu dessen Einführung Ende Oktober in Kraft getreten war, hatte der BGH noch am selben Tag bekanntgegeben, ein Verfahren gegen den Facebook-Mutterkornzern Meta einer ersten Leitentscheidung zuführen zu wollen.

Juristische Streitigkeiten, die viele Leute betreffen, landen früher oder später oft ohnehin beim Bundesgerichtshof. Nach einem neuen Verfahren darf der jetzt früher als bisher Leitlinien für die unteren Instanzen vorgeben.  Amts- und Landgerichte sollen dadurch schneller und einheitlicher entscheiden können. Ohne höchstrichterliche Klärung müssen sich die unteren Instanzen nämlich immer wieder mit neuen Verfahren zu ähnlichen Sachverhalten beschäftigen. 

In dem ersten Leitentscheidungsverfahren geht es um mögliche Ansprüche von Facebook-Nutzern, deren Daten seit 2018 frei zugänglich im Internet gelandet waren und mit ihren Handynummern verknüpft sind. Hacker waren an diese über ein Sicherheitsleck einer Facebook-Funktion gekommen. Bis 2021 wurden weltweit 533 Millionen entsprechende Datensätze im Darknet veröffentlicht. Einige Betroffene verlangen hierfür immateriellen Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht.

Die betroffenen Facebook-Nutzer können nach einem Datenleck schon allein aufgrund des Kontrollverlusts über ihre Daten immateriellen Schadensersatz verlangen, so der BGH. Der sog. Scraping-Komplex ist damit höchstrichterlich entschieden. Die Betroffenen haben damit nun vergleichsweise niedrige Hürden, um Schadensersatz zu erstreiten. Schon der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten könne ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sein, so der BGH. Die Betroffenen müssten in solchen Fällen nur nachweisen, dass sie Opfer des Vorfalls waren. Es sei weder nötig, dass die Daten nachweislich missbraucht wurden, noch müssten Belege dafür geliefert werden, dass ihr Leben nun in besonderer Weise beeinträchtigt sind, etwa durch Angst und Sorge. 

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 06.01.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56269 (abgerufen am: 14.05.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen