Aufräumen in den Verfassungsschutzgesetzen
Wohnraumüberwachung, Online-Durchsuchung, Observationen, Handyortung, der Einsatz von verdeckten Mitarbeitern und Informanten – im April verkündete das BVerfG sein Urteil zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz. Schon vorher war aber klar, dass sich das auch auf dem Verfassungsschutzgesetz des Bundes und aller anderen Länder auswirken wird.
Karlsruhe blieb bei seiner Linie: Genau hinschauen, nichts grundsätzlich ausschließen, aber Begrenzungen und Kontrollen einziehen (Urt. v. 26.04.2022, Az. 1 BvR 1619/17). Damit konnte der Erste Senat alle Seiten zufrieden stellen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Verfassungsbeschwerden koordiniert hatte, bejubelte das Karlsruher Einschreiten, der bayerische CSU-Innenminister Joachim Herrmann, sah den Verfassungsschutz trotzdem insgesamt gestärkt.
Es ging dabei auch um das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten – schon lange wird in liberalen Kreisen kritisiert, dass beide sich zu sehr annähern. Der Erste Senat verlieh dem Trennungsgebot weitere Konturen, machte deutlich, dass für die Tätigkeit des Verfassungsschutzes spezifische Maßgaben gelten und betonte erneut, dass die Datenübermittlung zwischen Verfassungsschutz und Polizei besonders kritisch zu sehen ist. Wenn es um besonders einschneidende Maßnahmen geht, setzen die Karlsruher Richterinnen und Richter zudem auf externe Kontrollgremien, die die Voraussetzungen für den Einsatz vorab überprüfen.
Bund und Länder haben damit nun zahlreiche Hinweise an der Hand – und müssen ihre Verfassungsschutzgesetze entsprechend überarbeiten.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50581 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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