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BVerfG und NPD-Anwalt zum Veranstaltungsverbot in Wetzlar: "Das spielt der Partei in die Hände"

von Tanja Podolski

20.04.2018

24.03.2018, Hessen, Wetzlar: Ein Teilnehmer einer geplanten Wahlkampfveranstaltung der NPD trägt einen Pullover mit der Aufschrift "Division Hessen"

(c) dpa

Die NPD hat wegen der Weigerung der Stadt Wetzlar zur Vermietung der Stadthalle Fortsetzungsfeststellungsklage eingereicht. Das BVerfG spricht derweil von Überforderung und verlangt künftig strenge Kontrolle durch die Kommunalaufsicht.

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Er wäre nicht Peter Richter, wenn er die Sache auf sich beruhen lassen würde: Der Rechtsanwalt, der stets für die Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auftritt, ist auch im Streit um die Stadthalle Wetzlar für die Partei tätig, genauer gesagt für den örtlichen Stadtverband. Nach der Weigerung der Stadt, ihre Stadthalle an die Partei zu vermieten, geht der Rechtsanwalt weiter gegen die Stadt vor. Die hatte das Gebäude nicht vermietet und überlassen - trotz festgesetzten Zwangsgeldes durch das Verwaltungsgericht (VG) Gießen und einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG).

Es sind diverse Verfahren, die der Jurist nun gleichzeitig betreibt: Zum einen hat er Dienstaufsichtsbeschwerden eingereicht. Die richten sich gegen den Oberbürgermeister (OB) der Stadt Manfred Wagner (SPD) und gegen den Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Wolfgang Schuster (SPD), der die Entscheidung des BVerfG auf Facebook mit den Worten kommentiert hatte: "Der Problembär sitzt in Karlsruhe." Die Aussichten sieht der Jurist indes selbst kritisch: "Das Problem bei Dienstaufsichtsbeschwerden ist hinlänglich bekannt: formlos, fristlos, fruchtlos", so Peter Richter.

Ähnliches erwartet er für den Ausgang der gestellten Strafanzeigen. "Ich habe für die NPD Strafanzeigen gegen den OB erstattet wegen Nötigung in besonders schwerem Fall nach § 240 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB), weil er als Amtsträger die Besucher nicht in die Stadthalle gelassen hat", sagt Richter. Zudem laute die Strafanzeige auf Untreue nach § 266 StGB, weil wegen des Verhaltens der Stadtoberen Zwangsgelder gegen die Stadt festgesetzt wurden. Der OB müsse aber vermeiden, dass die Stadt unnötig Geld ausgibt.

Ein Ritt durchs Öffentliche Recht

Juristisch spannender ist indes etwas anderes: Am Montag hat Richter eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Stadt erhoben, die Klageschrift liegt LTO vor. Zuständiges Gericht ist das VG Gießen, das mit dem bisherigen Verlauf bestens vertraut ist. Erneut betont die NPD, dass bereits vor dem VG, dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel und auch vor dem BVerfG alle Nachweise vorgebracht worden seien, die für eine Vermietung der Stadthalle erforderlich gewesen wären. "Wir hatten einen anderen Sicherheitsdienst beauftragt, nachdem die Stadt mit dem ersten nicht einverstanden war, einen Sanitätsdienst vorgehalten und auch eine Versicherungspolice nachgewiesen", sagt Richter.

Die Stadt habe zwar 38 Rettungssanitäter gefordert, das sei aber von den Gerichten verworfen worden. "Auch stimmt es, dass der Versicherungsmakler, über den wir die Police abgeschlossen haben, in einer E-Mail geschrieben hat, die Versicherung wolle das nun doch nicht machen", erklärt der Anwalt. Eine schriftliche Kündigung durch eine Person, die dazu auch berechtigt ist, habe es aber nie gegeben. Im Übrigen habe kein Kündigungsgrund vorgelegen. "Fest steht jedenfalls: Der gesamte Vortrag der Stadt - auch vor dem BVerfG - war nicht neu, das hat es alles vorher schon gegeben und war von allen Gerichten verworfen worden."

Am Tag der geplanten Veranstaltung hatte Richter noch gegen 12 Uhr mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter des BVerfG telefoniert. Nachdem der Beschluss des BVerfG dann ergangen war, war indes kein Richter mehr in Karlsruhe, um sich auch einer Vollstreckung anzunehmen. "Wir haben sogar Zwangshaft gegen den OB gefordert, aber so weit wollte keiner gehen", sagt Richter. Seiner Ansicht nach wäre es denkbar gewesen, dass nach der allgemeinen Regel des § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) über die Zwangsvollstreckung auch das BVerfG die Polizeibehörden anweist, den Zugang zur Stadthalle zu ermöglichen. Jetzt allerdings "kann man in dieser Hinsicht nichts mehr machen",  so der NPD-Anwalt.

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"BVerfG lässt sich die Narrenkappe aufsetzen"

Nach der Weigerung hatte das BVerfG die Aufsichtsbehörden angewiesen, eine Stellungnahme einzuholen. Die Aufgabe oblag dem Regierungspräsidenten Dr. Christoph Ulrich (CDU), einst Direktor des Landgerichts Limburg. Von dem Inhalt der Stellungnahme des Regierungspräsidenten hat Richter nur aus der Presse erfahren. "Mit seinem das Handeln der Stadt Wetzlar billigenden Schreiben versucht das Regierungspräsidium offenbar, dem Bundesverfassungsgericht die Narrenkappe aufzusetzen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das höchste deutsche Gericht sich das bieten lässt", sagt Richter. Für die NPD "steht der Regierungspräsident damit jedenfalls auf der Liste derer, die rechtlich zu belangen sind". Das BVerfG teilte zu diesem Zeitpunkt lediglich mit, "das Schreiben des Regierungspräsidiums ist hier eingegangen und wird geprüft."

Der Partei spielt das gesamte Verfahren jedenfalls in die Hände. "Es ist mein Bestreben, mit demokratischen Mitteln aufzuzeigen, wer die wahren Verfassungsfeinde sind", so Richter. Daraus lasse sich eine schöne Realsatire machen: "Als NPD hätten wir die Veranstaltung gerne durchgeführt - aber das ist jetzt für uns vielleicht sogar noch besser, weil wir den von OB Wagner betriebenen 'Kampf gegen Rechts' als 'Kampf gegen das Recht' entlarven konnten."

Die Stadt Wetzlar war bis Redaktionsschluss für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.

Das BVerfG hat sich am Freitagmorgen geäußert: "Offensichtlich bestanden bei der Stadt Wetzlar Fehlvorstellungen über die Bindungskraft richterlicher Entscheidungen und den noch verbleibenden Spielraum für eigenes Handeln", teilten die Karlsruher Richter in ihrer Erklärung mit. "Um künftigen Überforderungen von Kommunen in derartigen Situationen vorzubeugen, hat der Vorsitzende des Ersten Senats, Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, in einem Schreiben an den Regierungspräsidenten angeregt, von Seiten der Kommunalaufsicht sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheidungen künftig befolgt werden, etwa durch Anzeigepflichten bei Ablehnung einer Hallenvergabe oder synchrones Monitoring."

"Einen Brief des Senatsvorsitzenden kann der Regierungspräsident nicht ignorieren", sagt Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Bonn. "Und er gibt der Landesregierung Handhabe, ggf. ein aufsichtsbehördliches Vorgehen zu verlangen."

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Tanja Podolski, BVerfG und NPD-Anwalt zum Veranstaltungsverbot in Wetzlar: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28181 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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