Das Weißbuch Arbeiten 4.0: Trip­pel­schritte in die moderne Arbeits­welt

von Dr. Alexander Bissels und Dr. Hannah Krings

01.12.2016

3/3: Auswertung nach zwei Jahren

Die Ergebnisse der betrieblichen Experimentierräume sollen in einem ersten Schritt nach zwei Jahren im Hinblick u.a. auf innovative sozialpartnerschaftliche und betriebliche Kompromisse sowie die Auswirkungen hinsichtlich der Arbeitszufriedenheit und des Arbeitsschutzes ausgewertet werden. In einem nächsten Schritt könnten diese Ergebnisse gegebenenfalls in dauerhafte Regelungen im Wahlarbeitszeit- sowie im Arbeitszeitgesetz festgeschrieben werden.

Die Bundesarbeitsministerin beschreibt es als ihr Ziel, die Tarifbindung zu stärken. Eine Lockerung der Vorgaben des ArbZG setze das Vertrauen der Arbeitnehmer in ihren Arbeitgeber voraus; dies wiederum werde durch einen transparenten Transformationsprozess, den die Bundesarbeitsministerin nur in tarifgebundenen Unternehmen als gegeben ansieht, geschaffen.

Eine etwaige "echte" Änderung des ArbZG macht das Weißbuch von dem Ausgang des Experiments abhängig. Dies ist aus verschiedenen Gründen bedauerlich. Die Ankündigung, die Experimentierphase in einigen Jahren auszuwerten und sodann über eine Änderung des ArbZG nachzudenken, ist nicht mehr als ein erster, aber gleichzeitig zu zaghafter Schritt in die richtige Richtung, nämlich die Wirtschaft und die Arbeitswelt auf ein Arbeiten 4.0 einzustellen.

Auch an den für den Zugang zur Experimentierphase aufgestellten Voraussetzungen lässt sich Kritik üben – es ist durchaus fragwürdig, ob das Vertrauen der Arbeitnehmer in einen neuen Prozess durch die zwingende Einbeziehung der Tarifpartner eher gestärkt wird als es bei einer exklusiven Beteiligung des Betriebsrats, immerhin Teil der Belegschaft, der Fall wäre.

Die Bundesarbeitsministerin will auf Nummer sicher gehen und verlangt auf kollektiver Ebene gleich einen doppelten Sicherungsmechanismus, nämlich eine tarifliche Regelung, die es sodann den Betriebspartner ermöglicht, eine Wahlarbeitszeit zu vereinbaren. Dies ist nicht nur schwerfällig und bürokratisch, sondern bevormundet auch die Betriebspartner, die erst nach einer grundsätzlichen Freigabe der Wahlarbeitszeit durch die Tarifpartner aktiv werden können. Zudem scheint das Weißbuch tarifungebundene Unternehmen von einer Wahlarbeitszeit ausschließen zu wollen – ein weiterer Versuch der Bundesarbeitsministerin, die in der Vergangenheit immer weiter schwindende Tarifbindung von Unternehmen wieder zu steigern.

Nötiger Spielraum wäre bereits vorhanden

Insbesondere in Bezug auf Arbeitnehmergruppen, deren Flexibilität arbeitgeberseitig gefordert und arbeitnehmerseitig gewünscht wird, besteht jedoch ein unmittelbarer Handlungsbedarf – und gibt hierzu es bereits heute den benötigten Spielraum.

Die Regelungen des ArbZG schöpfen den Rahmen, den die Arbeitszeit-RL 2003/88/EG bietet, derzeit nicht aus. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie eröffnet die Möglichkeit –  neben leitenden Angestellten, die bereits heute dem ArbZG nicht unterfallen – "sonstige Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis" (teilweise) aus dem Anwendungsbereich des national geltenden Gesetzes auszunehmen.

In Ermangelung einer Legaldefinition oder diesen Begriff modifizierender Rechtsprechung sprechen gute Gründe dafür, beispielsweise Arbeitnehmer, denen Handlungsvollmacht erteilt worden ist, hierunter zu fassen. Eine entsprechende Gesetzesänderung wäre – auch ohne eine Experimentierphase und ohne die Einbindung der Tarifvertragspartner - im Sinne einer gewünschten Selbstbestimmung dieser Arbeitnehmergruppe und unter Berücksichtigung einer modernen Gestaltung der Arbeitsbedingungen auch zeitgemäß (vertiefend hierzu: Bissels/Krings, Dringend gebotene Reform des Arbeitszeitgesetzes – Neues wagen, NJW 2016, 3418 ff.).

Dies schließt freilich weitere Anpassungen, die zum Schutz der überwiegenden Anzahl von Arbeitnehmern mit Bedacht und erst – wie im Weißbuch Arbeiten 4.0 vorgesehen –  nach entsprechender Evaluierung getroffen werden können, nicht aus. Durch richtig gesetzte Prioritäten, gepaart mit etwas Mut, könnte mindestens ein Teil des für das Arbeiten 4.0 benötigten rechtlichen Rahmens unmittelbar geschaffen werden – es könnte alles so einfach sein.

Dr. Alexander Bissels ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei CMS in Deutschland.

Dr. Hannah Krings ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Rechtsanwältin bei der AIR LIQUIDE Deutschland GmbH.

Zitiervorschlag

Dr. Alexander Bissels und Dr. Hannah Krings , Das Weißbuch Arbeiten 4.0: Trippelschritte in die moderne Arbeitswelt . In: Legal Tribune Online, 01.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21326/ (abgerufen am: 19.03.2024 )

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