Boris Pistorius möchte eine Wehrpflicht für einige einführen, wenn sich nicht genug Freiwillige finden. Nur auf Basis des vorgelegten Referentenentwurfs wird das jedoch nicht funktionieren, analysieren David Werdermann und Lennart Armbrust.
In den letzten Jahren ist Bewegung in die Debatte um den Personalmangel der Bundeswehr gekommen. Bereits die Ampel-Koalition hatte einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der vorsah, junge Männer auch in Friedenszeiten wieder systematisch zu erfassen und sie zu verpflichten, einen Fragebogen über Bildung, körperliche Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zu einem Wehrdienst auszufüllen. Dieser Gesetzentwurf wurde nicht mehr vom Bundestag verabschiedet und fiel dann wegen der vorgezogenen Neuwahlen der Diskontinuität zum Opfer.
In der schwarz-roten Koalition hat sich nunmehr die Ansicht durchgesetzt, dass man es zwar mit einem auf Freiwilligkeit ausgerichteten Vorgehen versuchen will, aber auch gleich Vorsorge für den nicht ganz unwahrscheinlichen Fall treffen sollte, dass sich eben doch nicht genügend Freiwillige für den Dienst in der Truppe finden sollten. Seit 2011 ist die Wehrpflicht in Friedenszeiten abgeschafft und tritt gemäß § 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) nur im Spannungs- und Verteidigungsfall in Kraft.
Vorbereitungen für die Reaktivierung der Wehrpflicht
Ein Referentenentwurf aus dem Bundesverteidigungsministerium (BMVg), der LTO vorliegt, sieht nun verschiedene Änderungen vor. Zunächst soll die Wehrerfassung reaktiviert werden. Dazu erhält das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr die Befugnis, Meldedaten abzurufen (§ 15 WPflG-E). Anders als im Entwurf der Ampel betrifft dies nicht nur gerade volljährig gewordene Männer, sondern alle Wehrpflichtigen.
Wehrpflichtige ab dem Geburtenjahrgang 2008 müssen zudem einen Fragebogen ausfüllen (§ 15a WPflG-E). Welcher Zweck damit verfolgt wird, ist unklar. Denn einerseits geht das BMVg davon aus, dass die Befragung "zu einer intensiveren Befassung der jüngeren Generationen mit dem militärischen Dienst führt und damit auch die Anzahl freiwilliger Bewerbungen" steigt. Andererseits soll insbesondere die Antwort auf die Frage nach dem Interesse an einem Wehrdienst in der Bundeswehr herangezogen werden, um im Spannungs- und Verteidigungsfall zu entscheiden, wer zuerst eingezogen wird.
Wer also einmal Interesse an einem Wehrdienst äußert, sich aber dann nicht freiwillig verpflichtet, soll später als erstes zwangsrekrutiert werden. Auch mit der Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit soll nach der Entwurfsbegründung irritierenderweise die "Motivation und Bereitschaft für einen Wehrdienst" abgefragt werden, was eine "gezielte Ansprache und Einplanung" ermögliche. Die Angaben können somit bei einer Reaktivierung der Wehrpflicht zur vorrangigen Einberufung führen – ein Risiko, das die Befragten kennen sollten.
Verpflichtende Musterung ab 2027
Um mehr Freiwillige für die Truppe zu gewinnen, ist außerdem geplant, Wehrdienstleistende in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen, was zu einer höheren Bezahlung führt. Dennoch ist zweifelhaft, ob die Maßnahmen ausreichen, um das von Verteidigungsminister Pistorius ausgegebene Ziel von bis zu 60 000 zusätzlichen Soldatinnen und Soldaten zu erreichen.
Daher soll schon ab 2027 die verpflichtende Musterung wieder eingeführt werden (§ 16 WPflG-E). Dabei soll von der ärztlichen Untersuchung abgesehen werden können, wenn aufgrund der vorherigen Angaben "eine Heranziehung ausgeschlossen erscheint".
Zudem schafft der Gesetzentwurf die Grundlage für einen verpflichtenden Wehrdienst jenseits des Spannungs- oder Verteidigungsfalls. § 2a WPflG-E sieht vor, dass die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages entscheiden kann, dass ein Grundwehrdienst in Friedenszeiten geleistet werden muss, "wenn die verteidigungspolitische Lage einen kurzfristigen Aufwuchs der Streitkräfte zwingend erfordert, der auf freiwilliger Grundlage nicht erreichbar ist".
Probleme mit der Wehrgerechtigkeit
Was bei der Lektüre des Gesetzentwurfs auffällt: Einen Auswahlwehrdienst in Anlehnung an das schwedische Modell, von dem bisher die Rede war, wird hier nicht geregelt. Eigentlich sind sich Politiker:innen und Expert:innen einig, dass eine Wehrpflicht, wie sie bis 2011 galt, nicht wieder eingeführt werden soll, weil der Aufwand zu groß wäre und ein solches Vorgehen am Bedarf der Truppe vorbeiginge. Stattdessen sollten nur die Geeignetsten verpflichtet werden.
Im Gesetzentwurf aus dem Verteidigungsministerium werden jedoch keinerlei Einberufungskriterien festgelegt, anhand derer die Bundeswehr entscheiden könnte, wen sie aus einem Jahrgang einziehen möchte. Nach der Reaktivierung der Wehrpflicht durch Bundesregierung und Bundestag müssten also im Grundsatz alle geeigneten Wehrpflichtigen, die nicht unter die Wehrdienstausnahmen fallen, eingezogen werden.
Dies hängt mit der sogenannten Wehrgerechtigkeit zusammen. Dieser aus dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitete Grundsatz besagt, dass der Wehrdienst ein allgemeiner Dienst sein muss, dass ein derart starker Eingriff also voraussetzt, dass jedenfalls dem Grunde nach alle Wehrpflichtigen auch eingezogen werden.
Mit der Wehrgerechtigkeit gab es vor der Abschaffung 2011 zusehends Probleme. Angesichts des gesunkenen Bedarfs hatte das BMVg damals angeordnet, auf die Einberufung vieler Wehrpflichtiger (u. a. aller T3-gemusterten) zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erklärte diese "administrativen Wehrdienstausnahmen" 2005 für rechtswidrig. Die Einberufungspraxis müsse sich streng an den im Wehrpflichtgesetz geregelten Eignungskriterien und Wehrpflichtausnahmen orientieren.
Kein schwedisches Modell ohne Verfassungsänderung
Der Gesetzgeber hat bei deren Festlegung zwar einen weiten Spielraum, aber auch er darf "nicht den Umstand aus dem Auge verlieren, dass es sich bei der Wehrpflicht um eine allgemeine, nämlich im Grundsatz alle Männer ab Vollendung des 18. Lebensjahres treffende staatsbürgerliche Pflicht handelt", so das BVerwG damals. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, von einer allgemeinen Wehrpflicht könne jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn weniger als die Hälfte eines Jahrganges eingezogen würden.
Es spricht daher viel dafür, dass ein schwedisches Modell bzw. eine Auswahlwehrpflicht, bei der im Ergebnis nur wenige qualifizierte Männer eingezogen werden, überhaupt nur mit einer Verfassungsänderung zulässig wäre, weil sie die Allgemeinheit der Wehrpflicht aufhöbe.
In jedem Fall wird man aber verlangen müssen, dass der Gesetzgeber Kriterien für diese Auswahlentscheidung festlegt. Im aktuellen Referentenentwurf aus dem BMVg fehlen diese allerdings. Daher bleibt bislang noch unklar, was genau das Ministerium eigentlich regeln will. Soll es doch eher um eine Art Vorstufe des Spannungsfalls gehen, also eine Möglichkeit der breiten Mobilmachung geschaffen werden für den Fall, dass die Bundeswehr in akute Kriegsvorbereitungen eintritt? Oder möchte die Bundesregierung eine Grundlage dafür schaffen, nur einige wenige einzuziehen, wie es immer wieder öffentlich dargestellt wird? Das wäre mit dem jetzigen Gesetzesentwurf nicht in rechtmäßiger Weise möglich.
Der Referentenentwurf aus dem BMVg (Bearbeitungsstand: 02.07.2025) kann hier heruntergeladen werden.
Autor David Werdermann ist Verfahrenskoordinator bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte und Partner bei KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte.
Der Autor Lennart Armbrust ist Jurist und lebt in Berlin.
Gesetzentwurf aus dem Verteidigungsministerium: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57719 (abgerufen am: 19.01.2026 )
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