Eine Vorschrift im Wehrdienst-Modernisierungsgesetz löst Irritationen aus. Müssen Männer sich vor Auslandsaufenthalten behördlich abmelden, obwohl es keine Wehrpflicht gibt? Selbst der Gesetzgeber ist verwirrt – und verspricht Klarstellung.
Um Deutschland wieder verteidigungsfähig zu machen, hat die Bundesregierung das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat es Ende des vergangenen Jahres beschlossen, seit dem 1. Januar ist es in Kraft. Das Gesetz verfolgt das Ziel, wehrfähige und -willige Personen zu erfassen und den Grundwehrdienst attraktiver zu machen. Die 2011 ausgesetzte Wehrpflicht ist zunächst aber nicht reaktiviert worden.
Mit dem Gesetz wurde das Wehrpflichtgesetz (WPflG) so geändert, dass seine Vorschriften größtenteils auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles Anwendung finden. Dies regelt § 2 Abs. 3 WPflG.
Eine dieser Vorschriften zur Wehrpflicht, die auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles Anwendung finden, ist § 3 WPflG. Sie regelt im Kern den Inhalt und die Dauer der Wehrpflicht. Abs. 2 der Vorschrift sieht vor, dass alle männlichen Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis einschließlich des 45. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einholen müssen, wenn sie die Bundesrepublik länger als drei Monate verlassen wollen bzw. wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen. Das gilt unabhängig davon, ob sie derzeit freiwilligen Wehrdienst leisten oder nicht.
Das Bekanntwerden der Regelung hat über das Osterwochenende erhebliche Irritationen ausgelöst. Vieles deutet auf ein gesetzgeberisches Versehen hin. Das Verteidigungsministerium verspricht eine Klarstellung – aber reicht die?
Vorschrift will Einhaltung der Wehrpflicht sichern
Die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte ist keine Erfindung des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes, sondern galt auch vor 2011 schon. Sie hat ihren Ursprung in der Wehrpflichtgesetzgebung der Bundesrepublik. Nach Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes im Jahre 1956 wurde die Vorschrift zur Einholung einer Genehmigung für Wehrpflichtige, die den Geltungsbereich des Gesetzes für mehr als drei Monate zu verlassen beabsichtigten, erst mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 eingeführt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf eine solche Vorschrift nicht vorsah (BT-Drucks. IV/2346, S. 2). Die Genehmigungspflicht kam vielmehr erst im Laufe des parlamentarischen Verfahrens hinzu.
Aufschluss über die gesetzgeberische Intention gibt der schriftliche Bericht des CDU-Abgeordneten Josef Rommerskirchen (BT-Drucks. IV/3039). Zu der Einführung von § 3 Abs. 1a WPflG a.F. führt dieser auf Seite 2 aus: "Die in dieser Bestimmung enthaltene Genehmigungspflicht ist eine Wehrüberwachungsmaßnahme, die in erster Linie die Fälle umfaßt, in denen der Wehrpflichtige seinen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland oder in Deutschland außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes nimmt."
Hieraus ergibt sich ein wesentlicher Befund für die heutige Debatte: Die Genehmigungspflicht wurde ausdrücklich als Instrument der Wehrüberwachung konzipiert. Ihr Zweck bestand darin, die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Wehrpflichtigen im Rahmen einer aktiven Wehrpflicht sicherzustellen. Die Vorschrift war damit funktional an das Bestehen einer tatsächlich vollzogenen Wehrpflicht geknüpft. In einem System, in dem, wie gegenwärtig, lediglich ein freiwilliger Wehrdienst besteht und keine Einberufung erfolgt, entfällt der Überwachungszweck, der die Genehmigungspflicht ursprünglich legitimierte. Die unveränderte Übernahme dieser Regelung in das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz ist vor diesem Hintergrund systematisch fragwürdig. Sie schreibt eine Maßnahme vor, deren sachliche Rechtfertigung unter den gegenwärtigen Bedingungen weitgehend entfallen ist. Der erfasste Personenkreis, alle männlichen Personen ab 17 Jahren, ist damit zwar enorm groß, doch eine verpflichtende Einberufung findet derzeit nicht statt.
Koalition weiß selbst nicht, ob die Norm gelten soll
Entsprechend irritiert zeigten sich Vertreter verschiedener politischer Parteien am Osterwochenende, nachdem die Frankfurter Rundschau zuerst über den Inhalt der Regelung berichtet hatte. Linken-Abgeordnete Desiree Becker nannte das Gesetz "handwerklich schlecht gemacht". Grünen-Fraktionschefin Britta Haßelmann sprach der Regelung ihren Sinn ab und forderte eine umgehende Korrektur.
Auch die Koalitionspartner selbst scheinen nicht überzeugt zu sein. CSU-Verteidigungspolitiker Thomas Erndl sprach sich in der Welt für eine pragmatische Umsetzung aus: Solange der Wehrdienst freiwillig sei, solle es keinen echten Genehmigungsprozess geben. Aus der Partei des für den Gesetzentwurf verantwortlichen Verteidigungsministers Boris Pistorius sind zum Teil widersprüchliche Töne zu hören. Christoph Schmid, Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, meinte etwa, für die Fraktion sei es "immer wichtig, dass die Grundlage des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes die Freiwilligkeit ist". Daher habe die "noch aus Zeiten des Kalten Krieges stammende" Genehmigungspflicht "keinerlei Umsetzungsrelevanz". Der parlamentarische Geschäftsführer Johannes Fechner dagegen hält die Regelung für gar nicht anwendbar. "Da es keine Wehrpflicht gibt, gibt es keine Pflicht für Männer zwischen 17 und 45, sich längere Auslandsaufenthalte genehmigen zu lassen", sagte Fechner der Welt.
Diese Auffassung ist mit dem Gesetz nur bedingt vereinbar, findet eine gewisse Grundlage aber in § 3 Abs. 2 Satz 3 WPflG. Demnach ist die Genehmigung "für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht". Auf diese Vorschrift verweist auch das Verteidigungsministerium auf LTO-Anfrage. Solange der Wehrdienst freiwillig ist, sei die Genehmigung in der Praxis verpflichtend zu erteilen, "hierauf besteht ein Rechtsanspruch", teilte eine Sprecherin am Dienstag mit.
Das Gesetz statuiert zwar eine Genehmigungspflicht, lässt jedoch wesentliche Fragen unbeantwortet. Insbesondere fehlt derzeit eine klare Regelung dazu, welche Konsequenzen eine Ausreise ohne die erforderliche Genehmigung nach sich zieht. Denkbar wäre, dass dies zur Versagung des Passes nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 Passgesetz führen könnte. Allerdings kann diese Maßnahme nur gegen den "Wehrpflichtigen" angeordnet werden, was wohl die Reaktivierung der Wehrpflicht voraussetzen würde. Es ist ebenso unklar, wo genau und in welcher Form die Genehmigung beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr beantragt werden muss.
Gesetzesbegründung legt Versehen nahe
Auch ein Blick in die Gesetzesbegründung legt nahe, dass die Gesetzesverfasser die Folgen der Genehmigungspflicht nicht im Blick hatten. Dort heißt es zu der entscheidenden Vorschrift, § 2 Abs. 3 WPflG, lediglich, dass "Absatz 3 diejenigen Regelungen bestimmt, die unabhängig vom Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles und unabhängig von einer Rechtsverordnung nach § 2a Anwendung finden" (BT-Drucks. 21/1853, S. 65). Darunter fielen demnach auch die Vorschriften über die Musterung, die jedoch erst ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden seien, da zunächst die erforderlichen Strukturen aufgebaut werden müssten. Von einer Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte ist in der Begründung hingegen mit keinem Wort die Rede.
Noch aufschlussreicher ist ein Blick auf die Sachverständigenanhörung vom 10. November 2025 im Verteidigungsausschuss des Bundestages. Dort hat keiner der geladenen Sachverständigen die Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte thematisiert. Das einzige Mal, dass das Thema Ausland überhaupt zur Sprache kam, betraf eine ganz andere Frage: ob freiwillig Wehrdienstleistende im Ausland eingesetzt werden könnten (Protokoll der 12. Sitzung v. 10.11.2025, S. 22). Generalleutnant Robert Sieger vom Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr verneinte dies.
Korrektur durch Verwaltungsvorschrift genügt nicht
Den Versuch einer pragmatischen Lösung liefert das Bundesministerium der Verteidigung noch am Osterwochenende selbst. In einer Mitteilung heißt es, man werde durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gelte, solange der Wehrdienst freiwillig sei. Die Genehmigungsfiktion soll offenbar verhindern, dass sämtliche männliche Personen ab Vollendung des 17. Lebensjahres vor jedem Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten – sei es zu Studien-, Berufs- oder privaten Zwecken – einen förmlichen Antrag beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr stellen müssen.
Einen Widerspruch zum Gesetzeswortlaut sieht das Ministerium darin nicht. Vielmehr handele es sich um eine "gesetzeskonforme und zugleich bürokratiearme Konkretisierung seiner Anwendung", teilt eine Sprecherin gegenüber LTO mit. Bis wann die Änderung erfolgen soll, ließ das Ministerium am Dienstag unbeantwortet.
Überzeugend ist dieser Ansatz nicht, schon weil eine Verwaltungsvorschrift nicht dazu taugt, einen Fehler in einem Gesetz zu korrigieren. Eine Verwaltungsvorschrift entfaltet als bloße Innenrechtsnorm keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Bürger. Das heißt: Der Bürger kann sich auf ihren Inhalt im Streitfall nur eingeschränkt berufen. Die Verwaltungsvorschrift steuert zwar den Gesetzesvollzug, sie kann aber nicht eine gesetzlich normierte Genehmigungspflicht suspendieren. Solange § 3 Abs. 2 WPflG in seiner derzeitigen Fassung eine Genehmigung tatbestandlich voraussetzt, bleibt die Pflicht formell bestehen, unabhängig davon, ob die Verwaltung von ihrer Durchsetzung absieht.
Der Normadressat befindet sich damit in einem Zustand erheblicher Rechtsunsicherheit. Dies steht in einem bemerkenswerten Spannungsverhältnis zu dem von der aktuellen Bundesregierung erklärten Ziel des Bürokratieabbaus. Anstatt bestehende Verwaltungslasten zu reduzieren, wurde eine neue Genehmigungspflicht mit weitreichendem personellem Anwendungsbereich geschaffen, deren praktische Handhabung sodann durch eine Verwaltungsvorschrift faktisch suspendiert werden soll.
Es bedarf also stattdessen einer Klarstellung im Gesetz. In Betracht käme eine ausdrückliche Suspendierung der Genehmigungspflicht für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes durch eine entsprechende Gesetzesänderung. Auch der Erlass einer Allgemeinverfügung wäre denkbar. Damit könnte das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr die Genehmigung für sämtliche Normadressaten generell und mit unmittelbarer Außenwirkung erteilen. Auf eine solche Genehmigung per Allgemeinverfügung könnten Betroffene sich berufen. Nur so lässt sich die derzeit bestehende Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und Verwaltungspraxis auflösen und den Betroffenen die erforderliche Rechtssicherheit gewähren.
Mit Material der dpa

Der Autor Matthias Kneissl ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Privatrecht VII für Bürgerliches Recht und Medizinrecht an der Bucerius Law School.
Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte wehrfähiger Männer: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59671 (abgerufen am: 20.04.2026 )
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