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Was tun gegen Markenmissbrauch mit KI-Tools?: Mar­kenblo­ckieren ist das neue Domain­gr­ab­bing

06.05.2026

Das Bild zeigt eine Person, die online Produkte auf Amazon durchstöbert, was Brand Abuse und Domain-Grabbing thematisiert.

Auf großen Marktplätzen wie Amazon können Markeninhaber leicht Konkurrenten blockieren - manche nutzen das böswillig aus. Foto: ymgerman – stock.adobe.com

Mit KI-Tools lassen sich schnell ungeschützte Marken im Netz finden und im Markenregister eintragen – nicht, um sie zu nutzen, sondern um andere Marken zu blockieren. Was hilft?

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Wer sich noch an die Anfänge des kommerziellen Internets in den 1990er Jahren erinnert, kennt es: Domaingrabbing. Unternehmen und Institutionen machten gerade die ersten Schritte ins "world wide web" und mussten feststellen, dass Internetadressen, die zu ihrem Angebot passten, schon besetzt waren. Domaingrabber registrierten in großem Umfang Internetadressen mit Namen, Marken oder bekannten Begriffen. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte in einer ganzen Reihe von Entscheidungen den Grundsatz, dass dieser Vorgang an sich zulässig sei. Wurde die Domain aber vorwiegend in der Absicht registriert, sie für einen Dritten zu blockieren oder diesen zu schädigen, ist das rechtswidrig, so der BGH (Urt. v. 19. Februar 2009, Az.: I ZR 135/06). Domaingrabbing war gestern. Doch die Idee dahinter ist geblieben: Identifiziere ein Zeichen, das einem anderen gehört, aber nicht formell gesichert ist, und registriere es schneller als er. 

Das neue Domaingrabbing ist die massenweise böswillige Anmeldung von Marken. So weist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) darauf hin, dass sich seit Mitte 2025 Markenanmeldungen mehren, bei denen die Anmelder Marken offenbar nicht bestimmungsgemäß verwenden wollen, sondern sie "zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes" einsetzen, etwa um Unternehmen "unter Druck zu setzen", die solche Marken tatsächlich verwenden, aber nicht registriert haben. 

Doch seit den 1990ern hat sich einiges verändert, das Markengrabbing schneller und gefährlicher macht: KI-Tools helfen böswilligen Anmeldern. Und weil große Verkaufsplattformen wie Amazon automatisierte Sperrungen zugunsten der neuen Markeninhaber bieten, ist der wirtschaftliche Schaden für Unternehmen, die bisher die geschützte Bezeichnung genutzt haben, schnell sehr groß. 

Das Markenamt prüft, kann aber nicht alle böswilligen Anmelder aufspüren

"Das Prinzip ist denkbar einfach. Algorithmen scannen gezielt die Markenregister und identifizieren Namen, die zwar aktiv am Markt genutzt werden, aber nicht als Marke eingetragen sind. Was früher Stunden manueller Recherche erforderte, dauert heute Sekunden. Ist die Lücke gefunden, folgt die Anmeldung. Nicht weil der Anmelder die Marke nutzen will, sondern um den eigentlichen Nutzer zur Zahlung von Lizenzgebühren oder zum Kauf der Marke zu nötigen oder diesen schlicht von der Nutzung des Begriffs auszuschließen. 

Marken, die nur angemeldet werden, um anderen zu schaden, sind als bösgläubig nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 Markengesetz (MarkenG) von der Eintragung ausgeschlossen. Das DPMA prüft eingehende Markenanmeldungen bei Verdachtsmomenten auf eine solche mögliche Bösgläubigkeit. So weit, so gut. Bleiben Verdachtsmomente aber aus und die Anmeldung vom DPMA unentdeckt, läuft der Anmeldeprozess, an dessen Ende die Eintragung der Marke steht, standardmäßig weiter.

Marktplätze wie Amazon bieten hocheffiziente Blockademechanismen 

Ist die Anmeldung gelungen, können die neuen Markeninhaber die Marke bei großen Online-Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay registrieren lassen. Diese Plattformen bieten hocheffiziente Blockademechanismen. Wer eine Marke im Register hält, kann Dritte automatisiert und sofort von der Nutzung dieser Marke auf der Plattform ausschließen. 

Bereits mit wenigen Klicks ermöglicht etwa Amazon über seine Brand Registry die Sperrung von Angeboten, in welchen das beanspruchte Zeichen genutzt wird. Weiter hinterfragt wird die Rechteinhaberschaft des Registrars oder die tatsächliche Benutzung der Marke nicht. Das ist konsequent. Denn die sogenannte Benutzungsschonfrist gewährt dem Inhaber der Marke fünf Jahre ab Eintragung das Recht, Dritten die Nutzung der Marke zu untersagen, ohne dass er sie selbst aktiv verwendet.

Nun ließe sich einwenden: Schützt nicht schon die vorherige bloße Nutzung einer Bezeichnung vor solchen Angriffen? Tatsächlich kennt das deutsche Markenrecht neben der eingetragenen Marke auch die sogenannte Benutzungsmarke. Wer bereits durch die reine Benutzung eines Zeichens bei einem relevanten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise Bekanntheit erlangt hat, genießt nach § 4 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG) grundsätzlich Markenschutz, auch ohne Registereintrag. Auch wer sein Unternehmen unter einem bestimmten Namen betreibt, genießt an diesem Unternehmenskennzeichen Schutz über § 5 Abs. 2 MarkenG bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Geschäftsbetriebs, ebenfalls ohne Registrierung.

Der Inhaber einer älteren Benutzungsmarke kann erfolgreich gegen eine bösgläubige Markenanmeldung vorgehen. Gleiches gilt für denjenigen, der die frühere bundesweite Benutzung seines Unternehmenskennzeichens belegen kann. Bei einer Sperrung auf den Online-Marktplätzen hingegen hilft jedoch jede noch so gute formale Rechtsposition nicht weiter. Ohne Markenregistereintrag steht man erstmal auf verlorenem Posten. Bis sich die Betroffenen gegen die Sperrung gegenüber der Plattform oder dem Sperrenden erfolgreich gewehrt haben, hat sich der Schaden in Form von verpassten Verkäufen schon realisiert.  

Plattformbetreiber in der Zwickmühle?

Nach Art. 16 des Digital Services Act (DSA) sind Plattformen als Hostingdiensteanbieter verpflichtet, Meldungen über rechtswidrige Inhalte entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Art. 6 DSA gewährt Plattformen dabei grundsätzlich eine Haftungsprivilegierung. Sie sind nicht verpflichtet, Inhalte proaktiv zu überwachen, und entsprechend nicht für Rechtsverletzungen verantwortlich. Diese Privilegierung entfällt jedoch nach Art. 16 Abs. 3 DSA, sobald die Plattform tatsächliche Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt und nicht unverzüglich handelt. 

Dabei stellt sich die Frage, wann Plattformen überhaupt von der Rechtswidrigkeit eines Angebots ausgehen müssen oder aber ausgehen dürfen. Die inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine Meldung fallen im DSA bewusst gering aus. Nach Art. 16 Abs. 3 DSA begründet eine Meldung bereits dann tatsächliche Kenntnis im Sinne des Art. 6 DSA, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter ermöglicht, die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen. So wird der Schutz des redlichen Rechtsinhabers mit größtmöglicher Effizienz sichergestellt. Dieses System, das legitime Markeninhaber schützt, macht gleichzeitig auch den Missbrauch maximal einfach. 

Denn so dürfte die Antwort vieler Plattformbetreiber in der Praxis zukünftig schlicht lauten: im Zweifel sperren. Das Haftungsrisiko bei Untätigkeit ist groß, der Schaden der Plattform bei unberechtigter Sperrung eines legitimen Verkäufers nicht existent. Wer zu langsam handelt, haftet. Wer zu schnell handelt, kann sich auf seine Pflichten aus dem DSA berufen. 

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Das geht doch auch anders – Intent-to-use-Nachweis bei Plattformen einführen?

Das muss nicht so bleiben. Man kann durchaus die Frage aufwerfen, ob es Plattformen, je nach Art des verletzten Rechts, nicht erlaubt sein muss, einzelne Prüfungsschritte zu unternehmen, ohne ihnen gleich die Haftungsprivilegierung aus Art. 6 DSA zu nehmen. Bei Markenrechten wären zwei Ansätze denkbar. Erstens könnte eine Sperrung zunächst auf Nutzungen beschränkt werden, die zeitlich nach der Eintragung der Marke entstanden sind.  Angebote, die bereits vor der Markeneintragung bestanden, wären damit geschützt. 

Zweitens könnten Plattformen einen Benutzungsnachweis verlangen, bevor sie Sperrungen in Gang setzen. Bei erst frisch geschützten Marken wäre dann zumindest eine Glaubhaftmachung der ernsthaften Benutzungsabsicht zu fordern, um nicht die Privilegierung der fünfjährigen Benutzungsschonfrist zu konterkarieren. Im US-amerikanischen Markenrecht ist eine solche Benutzungsabsicht (Intent-to-Use) integraler Bestandteil.

Bei allen Gedankenspielen darf man jedoch nie das Interesse des redlichen Markeninhabers aus den Augen verlieren, der ein berechtigtes Interesse daran hat, Verletzungen seiner Rechte schnell und effektiv unterbinden zu können. Ein schnelles Handeln der Plattformbetreiber muss also zu jedem Zeitpunkt gewährleistet bleiben. 

Unternehmen, die sich dem Risiko eines systematischen Markenmissbrauchs erst gar nicht aussetzen wollen, bleibt demgegenüber nur ein wirklich sicherer Weg: Erst Marke anmelden, dann benutzen.

(c) Weiler / Müller Legal

Peter Weiler ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Mueller.legal Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin, die unter anderem auf Medien-, Urheber-, Presse- und Äußerungsrecht, gewerblichen Rechtsschutz sowie auf Fluggastrechte und Bankenrecht spezialisiert ist. 

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Was tun gegen Markenmissbrauch mit KI-Tools?: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59897 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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