Am Montag fahren vielerorts keine Busse und Bahnen – trotzdem muss man alles unternehmen, um zur Arbeit zu kommen. Michael Fuhlrott erklärt, welche Rechte Arbeitnehmer haben. Ausnahmen sollte man frühzeitig mit dem Chef absprechen.
Am kommenden Montag sollen sowohl der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) als auch der Fernverkehr bestreikt werden. In Bürojobs sind in solchen Fällen vielleicht flexible Absprachen möglich, aber viele Arbeitnehmer müssen zu bestimmten Zeiten an ihrem Arbeitsplatz sein. Was mache ich, wenn ich zur Arbeit muss, aber nichts fährt?
Als Arbeitnehmer trage ich das Wegerisiko. Mit anderen Worten: Wie ich zur Arbeit komme, ist meine Sache als Arbeitnehmer. Ich muss sicherstellen, dass ich pünktlich zur Arbeit erscheine. Bei einem absehbaren Streik muss ich als Beschäftigter also umplanen: Kann ich mit dem Auto zur Arbeit fahren, kann ich eine Fahrgemeinschaft bilden oder auf das Fahrrad umsteigen?
Was ist, wenn ich den Arbeitsplatz zu Fuß oder mit dem Rad nicht erreichen kann, weil er sehr weit entfernt ist und ich kein Auto habe? Muss ich zum Beispiel hundert Euro für ein Taxi bezahlen oder gibt es eine Grenze des Zumutbaren?
Im Grundsatz muss ich als Arbeitnehmer sehen, wie ich zur Arbeit komme. Das ist Folge davon, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnort frei wählen kann. Im Einzelfall mag es unter besonderen Umständen Grenzen der Zumutbarkeit geben, das sind aber absolute Ausnahmen. Wenn ich alles mir Mögliche unternehme und es schlicht unmöglich ist, zur Arbeit zu erscheinen und auch eine Taxifahrt nicht zumutbar ist, wird mein Nicht-Erscheinen nicht vorwerfbar sein. Wenn ich dann auch rechtzeitig am Montag meinen Arbeitgeber über die Umstände informiere, wäre eine Abmahnung nicht zulässig.
Das gilt aber wohlgemerkt nur dann, wenn ich entsprechende Dispositionen und Versuche unternommen habe, zur Arbeit zu gelangen. Sicherlich nicht ausreichend wäre es, am Montag zur Bushaltestelle zu gehen, festzustellen, dass der Bus nicht fährt, meinen Arbeitgeber anzurufen und unverrichteter Dinge wieder nach Hause zu gehen. Ein solches Verhalten könnte in einer Abmahnung enden.
Habe ich einen Anspruch, aus dem Homeoffice arbeiten zu können?
Nein. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen Anspruch auf Arbeit aus dem Homeoffice. Ist mit dem Arbeitgeber nichts vereinbart und gibt es keine betrieblichen Regelungen, die mir Homeoffice erlauben, bin ich auf die einverständliche Abstimmung mit meinem Arbeitgeber angewiesen.
"Kein Lohn ohne Arbeit"
Bekomme ich trotzdem meinen Lohn, auch wenn ich nicht zur Arbeit komme?
Nein. Es gilt der Grundsatz: Kein Lohn ohne Arbeit. Nur, wenn ich arbeite, bekomme ich mein Gehalt. Arbeite ich nicht, muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme wie z.B. die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall greift. Wenn es im Einzelfall wirklich völlig unzumutbar ist zur Arbeit zu kommen, dann könnte mein Fehlen zwar ausnahmsweise entschuldigt sein, sodass ich dafür keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie eine Abmahnung erhalten würde. Das Gehalt gibt es aber nicht.
Und davon gibt es keine Ausnahmen?
Es gibt die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 616 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), doch darauf wird sich der Arbeitnehmer in der aktuellen Situation nicht berufen können. Nach dieser Vorschrift behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, wenn er für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert wird. Diese Vorschrift ist zum einen in vielen Arbeitsverträgen standardmäßig ausgeschlossen. Zum anderen handelt es sich bei einem Streik, der ja sehr viele Arbeitnehmer betrifft, nicht um einen in der Person des einzelnen Arbeitnehmers liegenden Grund, so dass die Voraussetzungen der Norm nicht gegeben sind.
Auch die Kindergärten werden bestreikt. Was kann ich tun, wenn ich meine Kinder zu Hause betreuen muss, weil das niemand sonst übernehmen kann?
Auch hier gelten die dargestellten Grundsätze. Ist mein Kind krank, kann ich von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen und mich "kindkrank" melden. Dann bekomme ich von der Krankenkasse eine Lohnersatzleistung. Wenn die Kita aber schließt, weil gestreikt wird, muss ich mich als Arbeitnehmer um eine anderweitige Betreuung kümmern. Finde ich keine, darf ich mit dem kleinen Kind zuhause bleiben: Es ist mir nicht zumutbar, zur Arbeit zu gehen. Eine Entschädigung in solchen Fällen sieht das Gesetz aber nicht vor, ich bin also entschuldigt, bekomme aber keinen Lohn. Während der Corona-Zeit gab es gesetzliche Sonderregelungen bei Kita-Schließungen, diese sind aber zwischenzeitlich ausgelaufen.
"Ausnahmen mit dem Arbeitgeber absprechen"
Wie kurzfristig kann ich mir Urlaub nehmen?
Der Arbeitgeber gewährt den Urlaub, dabei muss er aber die Wünsche des Arbeitnehmers sowie die betrieblichen Belange berücksichtigen. Ein Arbeitgeber muss also zeitnah über einen kurzfristig gestellten Urlaubsantrag entscheiden. Auch hier gilt wieder: Rechtzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist entscheidend.
Wenn ich keine Urlaubstage verbrauchen möchte, kann ich dann verlangen, einen Tag frei zu nehmen und die Arbeit nachzuholen, zum Beispiel am Wochenende?
Auch hier sind Ausnahmen nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber möglich. Sicherlich kann es sinnvoll sein, proaktiv in solchen Fällen das Gespräch zu suchen und Möglichkeiten suchen, um die Arbeitszeit anders zu verteilen.
Ansonsten gibt aber der Arbeitgeber mit seinem Direktionsrecht die Lage der Arbeitszeit vor. Zudem sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten: Ein "Nachholen" der ausgefallenen Arbeit ist etwa an Sonn- und Feiertagen arbeitszeitrechtlich regelmäßig nicht möglich. Auch müssen Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten beachtet werden. Es ist also nicht erlaubt, an zwei Tagen jeweils 12 Stunden zu arbeiten, um einen ausgefallenen Acht-Stunden-Tag zu kompensieren.
Der Gesprächspartner Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM Rechtsanwälte sowie Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.
Arbeitsrechtler zum bundesweiten Verkehrsstreik: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51403 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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