Deutschland hat zum ersten Mal eine Intervention in einem IGH-Verfahren eingereicht – um die Ukraine zu unterstützen. Was das bedeutet und was die deutsche Stellungnahme von anderen unterscheidet, erklärt Fabian Simon Eichberger.
Es ist ein Novum in einem ohnehin spektakulären Verfahren: Am 5. September 2022 hat Deutschland zum ersten Mal in seiner Geschichte eine Interventionserklärung vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) abgegeben. Damit hat die Bundesrepublik ihre Absicht erklärt, im Verfahren nach der Völkermordkonvention zu intervenieren, welches die Ukraine gegen Russland im März dieses Jahres angestrengt hat.
Der Prozess hatte bereits für Furore gesorgt, als der IGH den Anträgen der Ukraine im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in weiten Teilen gefolgt ist und anordnete, dass Russland die militärischen Maßnahmen in der Ukraine unterbrechen müsse.
Die Klage der Ukraine kann als juristischer Kunstgriff betrachtet werden, da Russlands Handeln vor allem eine Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots nahelegt, das nicht in der Völkermordkonvention niedergelegt ist. Im Völkerrecht kann eine rechtlich bindende Streitbeilegung allerdings nur mit der Zustimmung der Streitparteien erfolgen. Da Russland diese verweigert, stützt die Ukraine sich auf Artikel IX der Völkermordkonvention. Artikel IX legt den IGH als zuständiges Gericht für Streitigkeiten über die Anwendung und Erfüllung der Völkermordkonvention zwischen Vertragsstaaten fest.
Die Ukraine beantragt im Kern die Feststellung, dass Russland ihre Rechte verletzt hat, indem es den Einsatz militärischer Gewalt auf einen angeblichen Völkermord seitens der Ukraine gestützt hat. Es geht also nicht um einen möglichen Völkermord durch Russland sondern um die Instrumentalisierung des Vorwurfs eines angeblichen Völkermords an der russischsprachigen und pro-russischen Bevölkerung in der Ukraine sowie darauf gestützte Maßnahmen durch Russland.
In dieses Verfahren will die Bundesrepublik nun intervenieren und steht damit nicht allein. Im Mai hatten insgesamt 41 Staaten sowie die EU die Entscheidung des IGH im einstweiligen Rechtsschutz willkommen geheißen, ihre Unterstützung der Ukraine erklärt und mögliche Interventionen in Aussicht gestellt. Bisher haben neben Deutschland auch Lettland, Litauen, Neuseeland, das Vereinigte Königreich und die USA Interventionserklärungen beim Gericht eingereicht. Sollten die Interventionen zugelassen werden, wären es die ersten erfolgreichen Interventionen mehrerer Staaten in demselben Verfahren.
Was bedeutet eine Intervention vor dem internationalen Gerichtshof?
Deutschland stützt seine Intervention auf Artikel 63 Abs. 2 IGH Statut. Der Artikel ermöglicht Drittstaaten die Intervention, wenn sie Partei eines völkerrechtlichen Vertrags sind, dessen Auslegung Rechtsfrage in einem Verfahren vor dem IGH ist. Artikel 63 basiert auf dem Gedanken, dass die Staaten als Herren ihrer Verträge von deren Auslegung durch das höchste Gericht der Vereinten Nationen betroffen sind, obwohl Entscheidungen nach Artikel 59 IGH Statut in ihrer Bindungswirkung auf die Streitparteien begrenzt sind. Deshalb sollen Staaten nach Artikel 63 Abs. 2 IGH Statut die Möglichkeit haben, ihre bevorzugte Auslegung eines multilateralen Vertrags darzulegen.
Bei einer Intervention nach Artikel 63 Abs. 2 hat das Gericht nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, konkretisiert in Artikel 82 Verfahrensordnung (VO), zu prüfen. Die Hürden sind insoweit nicht übermäßig hoch. So bedarf es für eine zulässige Intervention primär der Benennung der spezifischen Vertragsvorschriften, deren Auslegung im Verfahren relevant werden könnte, und der Darlegung der eigenen Auslegung des Intervenienten. Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat der IGH die Intervention zu bestätigen (Artikel 84 Abs. 1 VO).
Die Streitparteien haben die Möglichkeit, einer Intervention zu widersprechen (Artikel 84 Abs. 2 VO). Russland steht diese Option offen. Widerspräche es, würde über die Intervention mündlich verhandelt, bevor das Gericht über die Zulässigkeit entscheidet (Artikel 84 Abs. 2 VO). Auf den Inhalt der von dem Intervenienten vorgebrachten Auslegung der Vertragsvorschriften, kommt es im Zwischenstreit um die Zulassung der Intervention nicht an.
Wird die Intervention vom IGH als zulässig anerkannt, wird Deutschland nicht Streitpartei, aber ist an die in diesem Verfahren erfolgende Auslegung der Völkermordkonvention durch den IGH nach Artikel 63 Abs. 2 IGH Statut gebunden. Zudem erlangt die Bundesrepublik das Recht, sich am schriftlichen Verfahren mit "Beobachtungen" zu beteiligen und während der mündlichen Verhandlung aufzutreten (Artikel 86 VO). Intervenierenden Staaten wurde in der Vergangenheit dabei allerdings regelmäßig deutlich weniger Zeit als den Streitparteien zugewiesen.
Was bringt Deutschland bisher vor?
Als Grundlage der Intervention macht Deutschland geltend, Partei der Völkermordkonvention zu sein, deren Auslegung als völkerrechtlicher Vertrag im Sinne von Artikel 63 Abs. 2 IGH Statut im Zentrum des Verfahrens zwischen der Ukraine und Russland stehe.
In der Sache beschränkt Deutschland seine Ausführungen zu diesem Zeitpunkt auf die Auslegung des für die Zuständigkeit des IGH entscheidenden Artikel IX der Völkermordkonvention. Das unterscheidet Deutschlands Interventionserklärung von jenen anderer Staaten, die auch zur Auslegung materieller Normen Stellung bezogen haben. Möglicherweise ist Deutschlands Zurückhaltung dadurch begründet, dass noch offensteht, ob die Zulässigkeit der Klage in einer separaten Verfahrensphase verhandelt werden wird. Dies hängt davon ab, ob Russland fristgemäß Einwände gegen die Zulässigkeit erhebt. In diesem Fall könnte es Sinn machen, sich zunächst auf die Zulässigkeit zu fokussieren.
Andere Staaten sind allerdings bereits einen Schritt weiter gegangen. So haben Lettland, Neuseeland und das Vereinigte Königreich etwa Auslegungen zu der Verpflichtung in Artikel I Völkermordkonvention vorgetragen, einen Völkermord zu verhindern. Diese müsse in gutem Glauben erfüllt werden. Wenn ein Staat nicht guten Glaubens sichergestellt habe, dass tatsächlich ein Völkermord geschehe, könne er nicht anderenfalls rechtswidriges Verhalten – wie beispielsweise militärische Gewalt – auf Basis der Konvention rechtfertigen. Ob Deutschland im Falle einer erfolgreichen Intervention später auch noch zu solchen materiell-rechtlichen Fragen Stellung bezieht, wird sich zeigen. In der Interventionserklärung hat es sich dies explizit offen gehalten.
Unkonventionell ist, dass Deutschland anführt "aufgrund seiner eigenen Geschichte" ("given its own past") ein besonderes Interesse daran zu haben, dass der IGH seine Zuständigkeit im Fall anerkenne (Rn. 14). Dies eröffnet auf der einen Seite die spannende Frage, inwieweit die Geschichte eines Staates ein besonderes Rechtsinteresse begründen kann. Auf der anderen Seite ist diese Frage im Kontext von Artikel 63 IGH Statut nur akademischer Natur, da hier (im Gegensatz zu Artikel 62 IGH Statut) ein besonderes Rechtsinteresse keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist.
In der Auslegung von Artikel IX Völkermordkonvention stellt sich Deutschland – wenig überraschend – auf die Seite der Ukraine. Da Russland sich als Rechtfertigung seiner Invasion auf einen angeblichen Völkermord der Ukraine berufen habe, welchen diese bestreitet, liege eine Streitigkeit über die Auslegung der Völkermordkonvention nach Artikel IX der Völkermordkonvention vor. Anderenfalls bestünde keine Möglichkeit für zu Unrecht beschuldigte Staaten, sich gegen eine Anschuldigung des Völkermords zur Wehr zu setzen. Eine weite Auslegung der Streitbeilegungsklausel sei auch aufgrund der besonders grundlegenden Regelungsmaterie der Konvention gefordert. Ferner bejaht Deutschland die Zuständigkeit des IGH, die Rechtmäßigkeit der militärischen Maßnahmen Russlands selbst an der Völkermordkonvention zu messen, da Russland Rechtfertigungsversuche auf den Vertrag stütze.
Ein institutioneller Wendepunkt?
Der Versuch zu beantworten, inwieweit die Intervention Deutschlands die Entscheidungsfindung des IGH beeinflussen wird, wäre nicht mehr als Teesatzleserei. Auf politischer Ebene wurde die genannte Absichtserklärung der 41 auf Seiten der Ukraine stehenden Staaten und der EU von Präsident Selenskyj jedenfalls willkommen geheißen.
Institutionell stellt sich die Frage, inwieweit das Verfahren einen Wendepunkt in der Interventionspraxis vor dem IGH darstellen könnte. In der Vergangenheit waren Interventionen nach Artikel 63 IGH Statut außerordentlich selten. In 100 Jahren Geschichte des IGH und seiner Vorgängerinstitution waren vor Ukraine v Russland lediglich in fünf Verfahren Interventionserklärungen nach Artikel 63 abgegeben worden. Die zahlreichen Interventionen in Ukraine v Russland könnten insoweit den Beginn eines Paradigmenwechsels markieren.
Jedenfalls die Bundesrepublik hat wohl vor, zukünftig erneut von dem Instrument Gebrauch zu machen: Kurz vor der hier behandelten Intervention hatte das Auswärtige Amt erklärt, im Verfahren Gambia v Myanmar unter der Völkermordkonvention intervenieren zu wollen. Dabei will Deutschland Gambia in dem Anliegen zu unterstützen, Myanmar für die Verfolgung der Rohingya-Minderheit zur Verantwortung zu ziehen. Deutschland scheint damit im Begriff, seine zurückhaltende Interventionspraxis grundlegend zu ändern.
Fabian Simon Eichberger, Dipl. Jur. (Bucerius), M.Jur. (Oxford) ist Doktorand im Völkerrecht an der University of Cambridge und wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Lauterpacht Centre for International Law.
Deutschland interveniert im Ukraine-Verfahren vor dem IGH: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49580 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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