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Zwischenfall vor der Krim: Bomben vor den Bug

Gastkommentar von Simon Gauseweg

26.06.2021

Eine britische Fregatte

Wojciech Wrzesień - stock.adobe.com

Erneut hat es in den Gewässern der Krim einen Zwischenfall gegeben. Die russische Küstenwache hat Warnschüsse auf ein britisches Schiff abgefeuert. Das offenbart ein problematisches Verhältnis zum Seerecht, findet Simon Gauseweg.

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Die russische Küstenwache hat Warnschüsse auf das britische Kriegsschiff "HMS Defender" abgegeben. Zusätzlich soll ein Kampfflugzeug Bomben in den Kurs des Schiffes abgeworfen haben. Grund für die Schüsse: Das britische Schiff soll die russische Grenze verletzt haben. Die Warnungen sollten es wieder aufs Meer drängen.

Es ist auch nicht das erste Mal, dass Russland derartige Konsequenzen aus angeblichen Grenzverletzungen zieht. Im November 2020 drohte Russland den USA, den Zerstörer "USS John S McCain" zu rammen, da dieser etwa zwei Kilometer weit in russische Gewässer eingedrungen war. Im November 2018 wurden die ukrainischen Kriegsschiffe "Berdyansk", "Nikopol" und "Yani Kapu" daran gehindert, durch die Straße von Kertsch vom Schwarzen Meer ins Asowsche Meer einzulaufen.

Zu den Klassikern des Seerechts gehören schließlich bereits ähnliche Vorfälle in den 1980er-Jahren zwischen den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion – ebenfalls im Schwarzen Meer.

Die wichtigste Frage im Seerecht: Wo bin ich?

Die wichtigste Frage, die sich der Kommandant eines Kriegsschiffes bei der rechtlichen Beurteilung derartiger Fälle stellen muss, lautet: "Wo bin ich?" Denn die Rechte und Pflichten der Schiffe sind davon abhängig, in welchem Seegebiet sie sich befinden. Vor der Krim gibt es das Küstenmeer, die Anschlusszone, die ausschließliche Wirtschaftszone und die Hohe See.

Die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und die Anschlusszone gehören keinem Staat und sind nicht aneignungsfähig. Schiffe aller Staaten genießen weitgehende Freiheiten, insbesondere die der freien Navigation. Zwar besitzt der Küstenstaat in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und der Anschlusszone bestimmte Vor- und Eingriffsrechte, etwa zum Zwecke der Ausbeutung natürlicher Rohstoffe oder zur Zollkontrolle. Das ändert aber nichts am internationalen Charakter dieser Gebiete.

Anders das Küstenmeer: Diese unmittelbar an die Landmasse angrenzende Zone gehört zum Staatsgebiet des Küstenstaates. Seit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) ist die Zone auf maximal zwölf Seemeilen ausgedehnt. Der Küstenstaat kann etwa Überflüge verbieten und ist der einzige Staat, der hier Anlagen errichten oder betreiben darf.

Wem gehört die Krim?

Vor der Krim ist die Lage dadurch verkompliziert, dass zwei Staaten Anspruch auf die Halbinsel erheben. Einerseits die Ukraine, zu deren Territorium die Krim seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion im Jahr 1991 gehört. Andererseits Russland, das 2014 erst die als "kleine grüne Männchen" berüchtigt gewordenen Truppen auf der Halbinsel stationierte und in der Folge ein international nicht anerkanntes Unabhängigkeitsreferendum abhalten ließ und die Krim annektierte.

Sowohl die Ukraine als auch Russland beanspruchen mit der Krim auch das Küstenmeer davor. So erklärt es sich, dass zwar Russland von einem widerrechtlichen Eindringen in russisches Küstenmeer spricht, Großbritannien hingegen betont, ukrainische Hoheitsgewässer durchfahren zu haben.

Obwohl die Ukraine die Gewässer derzeit offensichtlich nicht kontrolliert, ändert das nichts an ihrem Rechtsstatus: Die Krim ist auch nach dem Referendum von 2014 weiterhin ukrainisches Staatsgebiet. Das trifft damit auch auf das Küstenmeer zu. Russland hatte daher kein Recht, ein britisches Schiff auf ukrainischem Staatsgebiet zur Kursänderung aufzufordern oder gar zu beschießen.

Friedliche Durchfahrt gilt für alle

Das Vereinigte Königreich beruft sich ausdrücklich auf das Recht auf friedliche Durchfahrt ("innocent passage"). Vereinfacht gesagt darf jedes Schiff das Küstenmeer anderer Staaten durchqueren, solange es einen möglichst direkten Kurs zügig und vor allem friedlich verfolgt.

Dieses Recht steht gemäß Art. 17 ff., 29 ff. SRÜ ausdrücklich auch Kriegsschiffen zu. Selbst wenn also der kürzeste Kurs der Defender von Odessa nach Georgien tatsächlich durch russische Hoheitsgewässer führte, so hätte das Schiff sie durchqueren dürfen. Bereits nach einem Zwischenfall im Jahr 1986 im Schwarzen Meer hatte die damalige Sowjetunion dieses Recht gegenüber den USA als gewohnheitsrechtlich geltend anerkannt. So, wie die Defender ein Recht auf friedliche Durchfahrt durch ukrainische Gewässer hat, so könnte sie dasselbe Recht auch gegenüber Russland geltend machen.

Nur, wenn die Durchfahrt als nicht friedliche Durchfahrt gilt, kann der Küstenstaat das Recht einschränken. Das ist etwa bei unnötigem Ankern oder Gefährdung der Sicherheit des Küstenstaates der Fall. Allein dass die Defender ein Kriegsschiff ist, macht die Durchfahrt nicht unfriedlich. Es kommt nicht auf ihren Status, sondern ihr Verhalten an.

Großbritannien behauptet, die Defender habe sich friedlich verhalten. Argumente dagegen hat Russland bislang nicht vorgetragen. Der Vorwurf lautet (bislang) schlicht auf widerrechtliches Eindringen in das Hoheitsgewässer.

Auf das Verhalten kommt es an

Betrachtenswert ist aber das Folgende: Erstens war das Schiff auf dem Weg zu einer internationalen Marineübung. Zweitens fuhr es in einer politisch heiklen Situation demonstrativ durch "umstrittenes" Gebiet. Und drittens befand sich nach Berichten der BBC die Besatzung während der Durchfahrt auf Gefechtsstation.

Am kommenden Montag startet im Schwarzen Meer die Marineübung "Sea Breeze" (Seebrise), die die Vereinigten Staaten gemeinsam mit der Ukraine veranstalten und an der etwa auch die Nato teilnimmt. Russland hat die Übung harsch als Einmischung in die Angelegenheiten der Schwarzmeer-Anrainerstaaten kritisiert. Die Fahrt der Defender von Odessa (Ukraine) nach Georgien könnte vor diesem Hintergrund auch als eine Fahrt hin zur Teilnahme am Manöver gedeutet werden.

Die Fahrt zur Teilnahme an einer Übung ist jedoch nicht unfriedlich. Zunächst unterfallen solche Übungen ihrerseits dem Recht auf "friedliche Nutzung" der Hohen See. Es ist daher nur schwer zu begründen, dass der Weg dorthin "unfriedlich" im Sinne des SRÜ sei. Zudem kommt es vor allem auf das tatsächliche Verhalten des Schiffs und der Besatzung an, nicht auf abstrakte Motive wie einen künftigen Auftrag.

Demonstrative Fahrt durch umstrittene Gewässer?

Allerdings könnte argumentiert werden, dass das Schiff in einer politisch heiklen Lage demonstrativ durch umstrittene Gewässer fuhr und damit bewusst provozierte. Solche Provokationen sind allerdings international so üblich, dass sie mit "FONOPs" (freedom of navigation operation, etwa: Operation zur Erhaltung der friedlichen Durchfahrt) einen eigenen Namen besitzen.

Kriegsschiffe, die auf ihr Recht auf friedliche Durchfahrt beharren und demonstrativ durch vom Küstenstaat (rechtswidrig) gesperrte Seegebiete fahren sind ein übliches Instrument, Widerspruch gegen exzessive Ansprüche zur See deutlichen Nachdruck zu verleihen.

Friedliche Durchfahrt trotz Kampfbereitschaft?

Schließlich hat der an Bord der Defender befindliche britische Journalist Jonathan Beale der BBC gemeldet, dass die Crew sich bereits bei Anfahrt auf die Südspitze der Krim auf ihren Gefechtsstationen (action stations) befunden habe. Auch die Waffen seien geladen gewesen. Das könnte die Durchfahrt rechtswidrig machen.

Dieser Schluss ist aber nicht zwingend. Bereits in seinem ersten Fall im Jahr 1949 war der Internationale Gerichtshof (IGH) mit der Frage befasst, ob es noch "friedlich" genannt werden kann, wenn ein Schiff klar zum Gefecht ist. Auch im "Korfu-Kanal-Fall" waren britische Kriegsschiffe unter Beschuss, damals allerdings von Albanien. Der IGH hat die Kampfbereitschaft rückblickend als "vernünftige Vorsichtsmaßnahme" bezeichnet, die Durchfahrt jedoch weiterhin als "friedlich" betrachtet. Entscheidend war, dass die Schiffe nicht in einer Kampfformation fuhren und auch die Waffen sich in ihrer jeweiligen "Nullstellung" befanden, also so ausgerichtet waren, wie zu Friedenszeiten oder einem Hafenaufenthalt.

Das wenige verfügbare Bildmaterial lässt darauf schließen, dass es sich bei der Defender nicht anders verhielt. Obwohl also die Besatzung darauf vorbereitet war, ein Feuergefecht zu führen und die Bilder von Seeleuten in flammhemmenden Gefechtsanzügen sicherlich martialisch wirken, ändert das nichts daran, dass die Defender von ihrem Recht auf friedliche Durchfahrt Gebrauch machte – und zwar völlig unabhängig davon, wem das Küstenmeer vor der Krim gehört.

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Ein problematisches Verhältnis zum Völkerrecht

Der Vorfall reiht sich also nicht nur im Geschehen, sondern auch in der rechtlichen Bewertung in eine unglückliche Folge ein.

Den Beschuss ukrainischer Kriegsschiffe 2018 hätte die russische Regierung allenfalls rechtfertigen können, hätte sie zugegeben, sich mit der Ukraine im Krieg zu befinden. Das streitet Russland jedoch noch immer ab, auch vor internationalen Gerichten. Schon damals hatte die Küstenwache rechtswidrig eine Grenzverletzung behauptet, sogar über Monate Seeleute der ukrainischen Marine inhaftiert.

So weit ist es hier zwar nicht eskaliert. Doch der Abwurf von Bomben vor den Bug eines britischen Schiffes markiert nicht nur einen weiteren Tiefpunkt in den britisch-russischen Beziehungen. Er offenbart auch ein äußerst problematisches Verhältnis der Russischen Föderation zum (See-)Völkerrecht.

Der Autor Simon Gauseweg ist akademischer Mitarbeiter an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht.

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Zwischenfall vor der Krim: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45308 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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