Wahlrecht – eine Übersicht: Zwei Stimmen, 34 Parteien

16.09.2013

Briefwahl

Wer am 22. September unterwegs ist, kann per Brief wählen, § 36 BWahlG. Einer besonderen Begründung bedarf es dafür nicht. Das war nicht immer so. Vor einer Reform von 2008 musste man etwa glaubhaft machen, dass man wichtige Gründe dafür hatte, sich nicht im Wahlbezirk aufzuhalten, den Weg zum Wahllokal wegen gesundheitlicher Gebrechen nicht schaffen würde oder kürzlich umgezogen ist. Das BVerfG hat die Gesetzesänderung erst vor kurzem in Bezug auf die Europawahl für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt. Sie trage der Mobilität der heutigen Gesellschaft Rechnung.

Wahlcomputer

Theoretisch können auch Wahlcomputer eingesetzt werden. § 35 BWahlG ermöglicht das. Das BVerfG erklärte jedoch die auf dieser Grundlage erlassene Bundeswahlgeräteverordnung im März 2009 für verfassungswidrig. Die bei der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag eingesetzten Wahlcomputer entsprächen nicht den Anforderungen des Grundgesetzes.

Die Karlsruher Richter setzen für den Einsatz von Wahlcomputern voraus, "dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis" überprüfbar sein müssen. Das gebiete der Grundsatz der Öffentlichkeit, der sich aus Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebe (Urt. v. 03.03.2009, Az. 2 BvC 3/07 u.a.). Den Bundestag lösten die Verfassungsrichter deshalb dann aber doch nicht gleich auf. Wäre vielleicht etwas chaotisch geworden und immerhin gab es ja nicht einmal Anzeichen für eine Manipulation der Wahlcomputer.

Genauso wie 2009 werden auch dieses Jahr keine Wahlcomputer eingesetzt, weil es noch keine Geräte gibt, die den Anforderungen des BVerfG gerecht würden.

Zwei Stimmen

Damit sind wir schon recht nah dran am eigentlichen Wahlvorgang. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Eine Erststimme für die Wahl eines Abgeordneten aus seinem Wahlkreis und eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei, § 4 BWahlG.

Fünf-Prozent-Hürde

Wer es am Ende in den Bundestag schafft, darüber entscheidet nicht nur der Wähler, sondern auch das Wahlrecht. An der Fünf-Prozent-Hürde werden die meisten Parteien, die auf den Wahlzetteln stehen, scheitern. Für das Europaparlament erklärte das BVerfG eine solche Hürde 2011 für verfassungswidrig. Irgendwie sei das Europaparlament kein richtiges Parlament.

Wer sein Wissen rund um das Wahlrecht noch ein bisschen testen will, für den geht's hier weiter zum LTO-Wahlrechtsquiz.

cko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Wahlrecht – eine Übersicht: Zwei Stimmen, 34 Parteien . In: Legal Tribune Online, 16.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9565/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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