110 Seiten Strafantrag belasten Mitglieder der aktuellen und vorigen Bundesregierung. Es geht um Beihilfe zu israelischen Kriegsverbrechen durch Genehmigung von Rüstungsexporten. Eine PR-Aktion – aber auch kein völlig abwegiger Vorwurf.
Eine Gruppe von Juristen in Berlin stellt Strafantrag gegen sieben Mitglieder der aktuellen und der vorherigen Bundesregierung sowie vier CEOs deutscher Rüstungsfirmen. Der Vorwurf lautet auf Beihilfe zu israelischen Kriegsverbrechen in Gaza. Konkret zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, geregelt seit 2002 im Römischen Statut sowie im deutschen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Die Tathandlung: Die elf Personen waren an Exporten von Rüstungsgütern an Israel der vergangenen knapp zwei Jahre beteiligt – die Rüstungsmanager haben die Genehmigungen beantragt und die Ausfuhren organisiert, die Politiker haben die Lizenzen erteilt bzw. dies angeordnet.
Unterzeichner des Strafantrags sind die Rechtsanwältinnen Nadija Samour und Yolanda Scheytt sowie die Anwälte Robert Brockhaus und Benjamin Düsberg. Sie vertreten die in Deutschland lebenden Antragsteller, die nach eigenen Angaben Angehörige in Gaza verloren haben. Das 110-seitige Dokument liegt LTO vor. Es soll am Samstag elektronisch an den Generalbundesanwalt (GBA) in Karlsruhe übermittelt werden. Die oberste deutsche Anklagebehörde ist für Verbrechen nach dem VStGB zuständig.
Mit der Aktion wollen die Initiatoren Aufmerksamkeit generieren und Druck ausüben. Das ist nachvollziehbar mit Blick auf die humanitäre Lage in Gaza und angesichts dessen, dass die Bundesregierung erst Anfang August 2025, aus völkerrechtlicher Sicht viel zu spät, mit einem Stopp weiterer Exportgenehmigungen reagiert hat. Zudem bezieht dieser nicht auf bereits genehmigte, noch nicht ausgelieferte Güter.
Dass die Karlsruher Behörde Ermittlungen gegen Scholz, Merz, Baerbock, Wadephul und Co. aufnehmen wird, ist schwer vorstellbar – aber ist eine Beihilfestrafbarkeit rechtlich so abwegig?
Welche Tatbestände Israels Kriegsführung erfüllt
Wenig Zweifel dürften mittlerweile daran bestehen, dass die israelische Kriegsführung Völkerrecht bricht. Was nach dem terroristischen, kriegsverbrecherischen Überfall der Hamas vom 7. Oktober 2023 als Verteidigungskrieg begann, hat nach Einschätzungen einiger – auch israelischer – NGOs, internationaler Völkerrechtler und Genozidforscher und einer dreiköpfigen UN-Sonderkommission genozidale Züge angenommen. Vorsätzliche Tötung von Zivilisten, Zerstörung ziviler Infrastruktur, darunter Schulen und Krankenhäuser, zwei wochen- bzw. monatelange Lebensmittelblockaden, dazu ein vom Kabinett beschlossener Plan, die Palästinenser zu vertreiben – ob sich all das zu einem Genozid "aufsummiert", ist umstritten, weil der Nachweis der dafür erforderlichen Zerstörungsabsicht eben keine Additionsrechnung ist. Ein Anfangsverdacht dürfte mittlerweile aber nicht mehr kurzerhand verneint werden können.
Letztlich kommt es auf die G-Frage aber auch nicht an. Denn Experten sind sich weitgehend einig, dass Israels Kriegsführung verschiedene Tatbestände von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfüllt. Zu nennen sind etwa das "Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung" durch Vorenthalten von Lebensmitteln oder Behinderung von Hilfslieferungen, § 11 Abs. 1 Nr. 5 VStGB. Auch der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung von Zivilisten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) steht im Raum. Haben solche Tötungen System, stuft sie das rechtlich zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 VStGB hoch. Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) bejahte in seinen Haftbefehls-Beschlüssen gegen Israels Premier Benjamin Netanjahu und Ex-Verteidigungsminister Joaw Gallant schon im November 2024 einen Verdacht dieser Verbrechen.
Nachdem Israel mittlerweile auch mit der Umsetzung eines schon Monate zuvor beschlossenen Plans zur zwangsweisen Vertreibung der Palästinenser aus Gaza begonnen hat, dürfte auch der Verdacht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit der Vertreibung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 VStGB) vorliegen.
Völkerstrafrechtlerin: Beihilfestrafbarkeit "nicht gänzlich abwegig"
Nur: Haften die Kanzler Merz und Scholz und ihre jeweiligen Minister für diese Verbrechen? Sind sie mit ihren Entscheidungen – denen mitunter lange und kontroverse Diskussionen im geheim tagenden Bundessicherheitsrat vorausgegangen sind – strafrechtlich zu Gehilfen des israelischen Militärs geworden?
"Gänzlich abwegig erscheint das nicht", sagt Stefanie Bock, Professorin für Strafrecht und Völkerstrafrecht an der Uni Marburg. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) habe in seiner ständigen Rechtsprechung eher niedrige Anforderungen an die Beihilfestrafbarkeit formuliert. Das gilt zunächst für den objektiven Tatbestand, von § 27 Strafgesetzbuch (StGB) mit "Hilfeleisten" umschrieben. Dafür lässt der BGH eine Förderung der Haupttat genügen; ein strenger Kausalitätsnachweis ist nicht erforderlich.
Im Alltagsstrafrecht bedeutet das erstens: Wenn A dem B eine Leiter bringt, damit der bei C einbrechen kann, leistet A Hilfe – und zwar auch dann, wenn klar ist, dass B sich ohne die Hilfe von A anderswo eine Leiter besorgt hätte. Zweitens erkennt der BGH auch eine sogenannte psychische Beihilfe an. Das bedeutet, dass grundsätzlich jede Ermunterung oder Bekräftigung des Haupttäters in seinem Tatentschluss ein Hilfeleisten ist. Und eine Bekräftigung kann auch darin liegen, Hilfsmittel bereitzustellen, die der Haupttäter am Ende gar nicht nutzt. Stellt sich also am Tatort heraus, dass B auch ohne die Leiter des A ins Haus von C gelangt, so hat A trotzdem Hilfe geleistet.
Auf Gaza übertragen folgern die vier Anwälte daraus, dass der Nachweis, dass deutsche Waffen(teile) bei israelischen Kriegsverbrechen in Gaza zum Einsatz gekommen sind, gar nicht geführt werden muss. Mehr noch: Es komme "nicht einmal darauf an, dass die gelieferten Kriegswaffen tatsächlich zum Einsatz gekommen sind", heißt es in dem Papier. "Es reicht, dass sie bereitgestellt wurden und hierdurch die Einsatzfähigkeit und Einsatzbereitschaft der IDF insgesamt verstärkt und gefördert wurde."
Unerheblich, ob Waffen zum Einsatz kamen?
Trifft das zu, fehlt für einen Anfangsverdacht der Beihilfestrafbarkeit nur noch ein entsprechender Vorsatz, an den ebenfalls keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. "Insofern reicht es, dass der Gehilfe das Ausmaß der Tat im Wesentlichen zutreffend erfasst; er muss keine Einzelheiten kennen", sagt Stefanie Bock. "Damit dürfte ein allgemeines Bewusstsein genügen, dass vom israelischen Militär in Gaza Kriegsverbrechen begangen werden." Zu Beginn des Gaza-Kriegs im Oktober und November 2023, als die Bundesregierung die Lieferung von 3.000 Panzerabwehrraketen des Typs Matador von der Firma Dynamit Nobel Defence genehmigte, habe man das noch nicht annehmen können. Denn da habe ein klarer Bezug zum Selbstverteidigungsrecht Israels bestanden. "Aber spätestens mit der zweiten Anordnung des Internationalen Gerichtshofs im Verfahren Südafrika gegen Israel im März 2024 muss allen politischen Akteuren bewusst gewesen sein, dass im Gaza-Konflikt ein gesteigertes Risiko besteht, dass das humanitäre Völkerrecht verletzt wird", so die Völkerstrafrechtlerin.
Schon im Januar 2024 hatte der IGH dort ein plausibles Risiko gesehen, dass Israel das Recht der Palästinenser verletzt, nicht Opfer genozidaler Handlungen zu werden. Weil Israel seine Kriegsführung danach nicht anpasste und sich die humanitäre Lage drastisch verschärfte, erließ der IGH im März eine zweite Anordnung. In einer dritten Order vom Mai untersagte er Israel die Bodenoffensive in Rafah. Die fand trotzdem statt – Rafah liegt heute in Trümmern.
Deutschland fuhr seine Rüstungsexporte danach zurück, lieferte aber immer mal wieder. So genehmigte die Bundesregierung im Herbst 2024 die Auslieferung von Panzergetrieben der Firma Renk. Sie werden in Merkava-Panzern verbaut, die nachweislich in Gaza im Einsatz sind. Zudem sind nach Recherchen der Zeit chargenweise weitere Matador-Raketenwerfer genehmigt worden. Insgesamt belief sich das Exportvolumen von Rüstungsgütern von Januar 2024 bis Ende Juni 2025 auf 250 Millionen Euro.
Stefanie Bock hält die Rechtsauffassung, dass der Nachweis nicht erforderlich sei, dass Merkava-Panzer bei Kriegsverbrechen zum Einsatz kamen, nicht für fernliegend. Denn die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts gelten nach § 2 VStGB auch im deutschen Völkerstrafrecht.
Unwahrscheinlich, dass GBA ermittelt
Das bringt die Bundesanwaltschaft in eine heikle Situation: Will sie tatsächlich Ermittlungen gegen vorherige und auch amtierende Regierungspolitiker, ja gar den derzeitigen Bundeskanzler, aufnehmen? In der Vergangenheit reagierte man in Karlsruhe auf derlei PR-Aktionen gelassen. Bereits Anfang 2024 hatte es eine Strafanzeige gegen Mitglieder der Ampel-Regierung wegen der Unterstützung Israels u.a. durch Waffenlieferungen gegeben. Man entschied sich gegen Ermittlungen – kein Anfangsverdacht. Dass sich an dieser Haltung etwas ändert, kann man sich kaum vorstellen. Man kann auch daran zweifeln, wie sinnvoll es ist, Regierungsmitglieder für komplexe diplomatische Abwägungen vor ein deutsches Strafgericht zu zerren und dieses noch während eines laufenden Krieges über dessen Völkerrechtswidrigkeit entscheiden zu lassen. Aber wo aussteigen aus der rechtlichen Prüfung?
Aller Voraussicht nach wird die Bundesanwaltschaft die Anforderungen an den Kausalitätsnachweis doch enger fassen, als es die Verfasser des Strafantrags tun. Je nachdem, müsste dann doch genau geschaut werden, welchen Weg die genehmigten Waffen genommen haben bzw. ob in Merkava-Panzern, die etwa an Tötungen von Zivilisten an Essensausgaben beteiligt gewesen sein sollen, Teile der Firma Renk verbaut waren und ob diese aus einer Lieferung aus 2024 stammen. Auch bei in Gaza gesichteten Matador-Waffen müsste geklärt werden, dass sie aus den späteren 2024er Lieferungen stammen. Nimmt der GBA keine Ermittlungen auf, wollen die Antragsteller notfalls eine gerichtliche Entscheidung erzwingen, dies dann wohl vom BGH.
Nimmt die Anklagebehörde doch Ermittlungen auf, könnte im weiteren Verlauf zu klären sein, welche Regierungsmitglieder wie abgestimmt haben. Recherchen der Taz geben einen Einblick in die Streitigkeiten innerhalb des von außen komplett abgeschirmten Bundessicherheitsrats. Wie die Zeit kürzlich berichtete, hatte Scholz zeitweise angedroht, von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch zu machen. Darauf, inwiefern sich hieraus unterschiedlich Verantwortlichkeiten der Regierungsmitglieder ergeben könnten, geht die Strafantragsschrift nicht ein. Dazu müsste sie jedoch auch spekulieren; außer einer groben Tendenz entlang der Parteilinie SPD/Grüne sind die Debattenverläufe nach wie vor weithin unbekannt.
Durfte Deutschland auf israelische Zusicherungen vertrauen?
Keinen generellen Hinderungsgrund für Ermittlungen stellen die parlamentarische Immunität und Indemnität nach Art. 46 Grundgesetz dar. Die Indemnität erfasst nur Abstimmungen und Äußerungen in parlamentarischer Funktion; die Debatten im Bundessicherheitsrat hingegen sind reines Regierungshandeln. Immunität genießen nur diejenigen im Strafantrag genannten Politiker, die (noch) ein Bundestagsmandat haben. Das sind nur Kanzler Merz, Altkanzler Scholz, Außenminister Johann Wadephul (CDU) und Verteidigungsminister Boris Pistorius (SPD). Ihre Immunität könnte der Bundestag aber nach entsprechender Information durch die Bundesanwaltschaft aufheben. Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU), in deren Ressort bzw. Geschäftsbereich die Ausfuhrgenehmigungen formal erteilt werden, besitzt kein Mandat. Ex-Außenministerin Annalena Baerbock und Ex-Wirtschaftsminister Robert Habeck (beide Grüne) sind kürzlich ausgeschieden.
Auch die vier Rüstungsvorstände wären nicht befreit. Zu ihren Gunsten könnte man noch argumentieren, dass sie einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlagen und damit schuldlos handelten, weil die Exporte mit Genehmigung der Bundesregierung erfolgt sind. Allerdings befreit sie das nicht von der Pflicht zur eigenen sorgfältigen Prüfung über den Verbleib und Nutzung der gelieferten Waffen.
Bleibt schließlich die Frage, ob die handelnden Personen deshalb nicht haften, weil die israelische Regierung zugesichert hat, keine Kriegsverbrechen zu begehen. Doch nach Auffassung von Bock ist auch hier Skepsis angebracht. "Grundsätzlich wird in der Praxis mit solchen Zusicherungen gearbeitet. Aber wenn ein Staat sein Verhalten auch nach mehreren Mahnungen durch IGH und IStGH nicht anpasst, dann hat er offenbar eine andere Rechtsauffassung vom Völkerrecht – dann steht auch der Wert einer solchen Zusicherung in Frage", so Bock dazu.
Zu berücksichtigen sei zudem die Entscheidung des IGH in dem Verfahren Nicaragua gegen Deutschland. Hier geht es darum, ob Deutschland durch seine Unterstützung Israels eigene völkerrechtliche Pflichten verletzt hat. Im Eilverfahren hatte der IGH im April 2024 vom zweistufigen Exportkontrollverfahren bei Kriegswaffen durchaus beeindruckt gezeigt und berücksichtigt, dass Deutschland im Frühjahr 2024 die Exporte stark zurückgefahren hatte. Allerdings, betont Bock, habe der IGH hier zugleich deutlich gemacht, für wie problematisch er Waffenlieferungen in Kriegsgebiete hält, und die stetige Neubewertung der Exporte angemahnt. Weder beim IGH noch vor deutschen Verwaltungsgerichten ist es Klägern bislang gelungen, die Exporte zu stoppen. Mit einem ebenfalls am Freitag ergangenen Beschluss bestätigte der hessische Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz, dass betroffene Zivilisten aus Gaza nicht gegen Genehmigungen von Rüstungsgütern klagen können. Auch Anträge gegen die Genehmigung von Kriegswaffenexporten sind bislang vor den dafür zuständigen Berliner Gerichten gescheitert. Vielleicht wiegten sich die Bundeskanzler und ihre Minister auch wegen solcher Entscheidungen bislang in Sicherheit.
Strafantrag wegen Waffenlieferungen an Israel: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58190 (abgerufen am: 14.01.2026 )
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