Po-Fotos, Revenge Porn, Deepfake: Wie kann eine Straf­rechts­re­form gelingen?

Gastbeitrag von Ronja Sanow

20.11.2025

Die Bundesjustizministerin will voyeuristische Fotos unter Strafe stellen. Doch immer neue auf Fallgruppen bezogene Gesetze greifen zu kurz, meint Rechtswissenschaftlerin Ronja Sanow. Sie schlägt eine grundsätzliche Reform von § 184k StGB vor.

Ein Mann, der im Park den Po einer Joggerin filmt? Nach der bisherigen Rechtslage ist das nicht strafbar. Die Joggerin Yanni Gentsch, der genau das passiert war, will das nicht hinnehmen. Ihre Petition mit dem Ziel, Voyeur-Aufnahmen strafbar zu machen, könnte nun der Anstoß für eine Gesetzesreform sein. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat einen entsprechenden Gesetzentwurf für Anfang 2026 angekündigt.

Ein anderer Fall: Zwei Frauen werden in der Sauna gefilmt, auch hier sieht die Staatsanwaltschaft keine Strafbarkeit. Die beiden Frauen haben ebenfalls eine Petition gestartet, die auf eine Strafbarkeit abzielt.

Bereits 2020 bewirkte eine Petition die Einführung des § 184 k Strafgesetzbuch (StGB) - Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen). Ziel dieser Reform war eine Strafbarkeit des "Upskirtings", also des Fotografierens unter den Rock, etwa auf einer Rolltreppe. Doch der Po der Joggerin ist davon nicht umfasst, weil sie bekleidet war. Das Filmen in der Sauna ist nach § 184 k StGB ebenfalls nicht strafbar, weil die Frauen unbekleidet waren. In beiden Fällen wurde nicht unter die Kleidung gefilmt und eine Sichtbarriere damit nicht überwunden. Dies ist jedoch Voraussetzung von § 184 k StGB. 

Auch § 201 a StGB ist nicht einschlägig, da nur Aufnahmen einer Person, die sich in einem besonders geschützten Raum befindet, erfasst werden. Dabei fällt ein öffentlicher Park oder die Sauna nicht unter den Begriff.

Obwohl das Ziel von § 184 k StGB die Lösung eines speziellen Problems war, zeigt sich: Bei dieser auf Fallgruppen bezogenen Gesetzgebung besteht das Risiko, dass unbeabsichtigte Strafbarkeitslücken zurückbleiben. Notwendig ist deshalb eine Reform, die das Problem strafrechtlich relevanter Voyeur-Aufnahmen grundsätzlich in den Blick nimmt. 

Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung muss im Mittelpunkt stehen 

Eine solche Reform wird unter dem Begriff "bildbasierte sexualisierte Gewalt" diskutiert. Darunter fallen nicht nur die Herstellung voyeuristischer Aufnahmen, wie im Fall von Yanni Gentsch oder eben das Upskirting, sondern auch Erscheinungen wie Deepfake-Porn, wobei Bildaufnahmen mittels künstlicher Intelligenz in pornografische Inhalte integriert werden oder Revenge Porn – d.h. intime Bilder von einem Ex-Partner werden gegen dessen Willen veröffentlicht.  Alle diese Handlungen zeichnen sich dadurch aus, dass die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen tangiert wird. 

Die aktuelle Gesetzeslage ist jedoch unübersichtlich, widersprüchlich und lückenhaft. Erforderlich ist deshalb eine einheitliche Regelung, die das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in den Mittelpunkt stellt. Naheliegend ist, § 184 k StGB zu reformieren, da die Norm bereits bestimmte Fälle bildbasierter sexualisierter Gewalt erfasst und Bestandteil des Sexualstrafrechts ist. 

Eine Neufassung des § 184 k StGB könnte folgendermaßen aussehen: 

§ 184 k Strafbarkeit voyeuristischer Bildaufnahmen - Entwurf 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

  1. eine Bildaufnahme, die eine andere Person sexualbezogen abbildet, unbefugt herstellt oder überträgt,

  2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder

  3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme, der in der Nummer 1 bezeichneten Art unbefugt gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Bildaufnahme einer anderen Person unbefugt in sexuellem Kontext wiedergibt und einer dritten Person zugänglich macht.

(3) In Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar. 

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. 

(5) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen. 

(6) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden. 

(7) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter eine Amtsstellung ausnutzt,

  2. der Täter Arzt ist und zwischen ihm und dem Opfer eine Arzt-Patienten-Beziehung besteht 

  3. oder ein Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, in dem das Opfer untergeordnet ist. 

Entscheidend ist, dass ein Tatbestand geschaffen wird unter den sich verschiedene Fälle bildbasierter sexualisierter Gewalt subsumieren lassen. Eine strafrechtliche Relevanz ist dabei gegeben, wenn in das Recht der sexuellen Selbstbestimmung unbefugt eingegriffen wird. Der vorgeschlagene Entwurf orientiert sich systematisch an der aktuellen Fassung. Unverändert sind die Ausgestaltung als relatives Antragsdelikt (Abs. 4), die Sozialadäquanzklausel (Abs. 5) und die Regelungen zur Einziehung (Abs. 6).  

Wird das Opfer sexualbezogen abgebildet? 

Die Tatbestände in § 184 k Abs. 1 StGB-E erfassen als Tatobjekt Bildaufnahmen, die eine andere Person sexualbezogen abbilden. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist der Bildinhalt. Dabei ist anhand objektiver Umstände festzustellen, ob ein Sexualbezug gegeben ist. Eine Person wird sexualbezogen abgebildet, wenn die Sexualität der Person im Vordergrund der Aufnahme steht, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes oder dem sozialen Sinn. Anzunehmen ist dies bei Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen zum Gegenstand haben, aber auch bei Bildaufnahmen, die aufgrund von wenig Bekleidung oder der Nacktheit einer Person, den Aufnahmeumständen oder bestimmten Handlungen sexualbezogen erscheinen.

Die Fallgruppen der ursprünglichen Norm – wie das Upskirting oder Downblousing – werden weiterhin vom Tatbestand erfasst. Aber auch andere Phänomene, wie Revenge Porn, lassen sich nun unter die Norm subsumieren. Ebenso wird mit dieser Regelung die Strafbarkeitslücke von Nacktaufnahmen in der Sauna geschlossen. Auch der Fall von Yanni Gentsch, also das unbefugte Filmen des bekleideten Gesäßes, kann den Tatbestand nach § 184 k Abs. 1 Nr. 1 StGB-E erfüllen. Ein Sexualbezug ist nicht ausgeschlossen und kann sich dabei aus den Aufnahmeumständen, dem gewählten Bildausschnitt, der zeitlichen Länge und der sinnhaften Zuordnung der Aufnahme ergeben.  

Nicht sexualisiert abgebildet – aber in sexualisiertem Kontext 

Unabhängig vom Bildinhalt soll mit § 184 k Abs. 2 StGB ein Tatbestand geschaffen werden, der die unbefugte Wiedergabe einer Bildaufnahme in einem sexuellen Kontext unter Strafe stellt, wenn die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich gemacht wird. Eine Bildaufnahme wird dabei in einem sexuellen Kontext wiedergegeben, wenn diese in einem Sach- und Situationszusammenhang dargestellt wird, aus dem heraus diese nur als sexuell verstanden werden kann.  

Der Tatbestand soll einen Schutz vor ungewollter sexueller Objektifizierung bieten. Tathandlungen, wie das unbefugte Veröffentlichen von Bildaufnahmen auf pornografischen Websites oder in sexualisierten Gruppen-Chats, fallen darunter. Auch Deepfakes mit sexuellem Inhalt werden erfasst, also wenn Bilder – die nicht zwingend einen Sexualbezug aufweisen – zum Beispiel in einen KI generierten Porno montiert werden.  

Bei längeren Zeiträumen zwischen Aufnahme und unmittelbaren Ansetzen, etwa bei Kamerafallen, ist eine Versuchsstrafbarkeit erforderlich, um Strafbarkeitslücken zu schließen. § 184 k Abs. 3 StGB-E sieht deshalb die Strafbarkeit des Versuchs der Herstellung vor. 

In § 184 k Abs. 7 StGB werden verschiedene Regelbeispiele ergänzt. Dabei werden Beziehungen erfasst, in denen das Opfer eine besondere Vertrauensbeziehung zum Täter hat. Das Ausnutzen dieses Vertrauens durch den Täter rechtfertigt eine erhöhte Strafandrohung. 

Keine Pönalisierung von Moralwidrigkeiten 

Strafrechtlich relevantes Verhalten beginnt dort, wo der Rechtskreis Dritter in negativer Weise nicht unerheblich betroffen ist. Bildbasierte sexualisierte Gewalt verletzt die sexuelle Selbstbestimmung der Opfer als Teil ihrer Intimsphäre und stellt damit ein besonders empfindliches Rechtsgut dar. Die Auswirkungen solcher Verhaltensweisen sind für die Opfer gravierend und auch besonders sozialschädlich. Die Mittel des Zivilrechts sind nicht ausreichend, da diese vor allem präventiv und kompensatorisch wirken und irreversible Schäden durch bereits begangene Taten nicht beheben können.

Das Herstellen und Verbreiten voyeuristischer Bildaufnahmen sind nicht nur ein unangenehmes, moralisch fragwürdiges Verhalten. Der Einzelne wird erheblich in der Ausübung seiner Privatsphäre beschränkt, wenn erwartet wird, dass bestimmte Örtlichkeiten nicht aufgesucht werden oder nur unter Beachtung eines "Dresscodes", um keinen Tatanreiz zu schaffen. Opfer tragen jedoch nicht die Verantwortung für solche Übergriffe, sondern die Täter. 

Strafrecht muss auf neue Verhaltensweisen reagieren können

Wenn die Bundesjustizministerin eine Reform anstrebt, dann sollte diese inhaltlich bildbasierte sexualisierte Gewalt umfassend regeln und nicht bloß bestimmte Fallgruppen. Natürlich müssen bereits bekannte Fallgruppen von einer Norm erfasst werden. Das Recht sollte jedoch flexibel bleiben, um auf neue strafrechtlich relevante Verhaltensweisen reagieren zu können. Eine entsprechende Norm muss konkrete subsumtionsfähige Tatbestandsmerkmalen enthalten, die den Anwendungsbereich einschränken und damit zur Bestimmtheit beitragen.

Für eine erfolgreiche Reform muss aber über § 184 k StGB hinausgeblickt werden. Dies erfordert weitere gesetzliche Anpassungen von z.B. § 201 a StGB und § 33 KUG. Außerdem sind Maßnahmen notwendig, um das Problem sichtbar zu machen, etwa durch Forschung, Weiterbildung von Strafverfolgungsbehörden und den Ausbau von Unterstützungsangeboten.

Ronja Sanow

Ronja Sanow ist Rechtsreferendarin und hat zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena promoviert. Der vollständiger Reformvorschlag ist in ihrer Dissertation Die Strafbarkeit voyeuristischer Bildaufnahmen – Zugleich eine Betrachtung des Problems "bildbasierter sexualisierter Gewalt" nachzulesen, die im November 2025 erscheint.  

Zitiervorschlag

Po-Fotos, Revenge Porn, Deepfake: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58671 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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