Vorlage aus Hessen: Innen­mi­nister wollen Kiffen in der Öff­ent­lich­keit ver­bieten

von Hasso Suliak

16.06.2026

Die Landesinnenminister wollen sich mit der liberalen Cannabis-Rechtslage in Deutschland nicht abfinden. Auf ihrer am Mittwoch startenden Konferenz soll ein Antrag beschlossen werden, der die Bundesregierung zum Umsteuern veranlassen soll.

Nicht weniger als 80 Tagesordnungspunkte (TOP) umfasst die Agenda, mit der sich die Innenminister ab Mittwoch in Hamburg auf ihrer Frühjahrskonferenz (IMK) befassen werden. Vom Bericht zur Sicherheitslage bis hin zur Anpassung des Sprengstoffrechts ist alles dabei. Auch um eine Verschärfung des Sexualstrafrechts oder die Ausweisung von Schutzsuchenden wird es gehen. 

Jede Menge Sprengkraft dürfte auch TOP 39 garantieren, den der Innenminister des Landes Hessen, Roman Poseck (CDU), auf die Liste setzte. Danach soll die von der Ampel seinerzeit eingeführte Cannabis-Teillegalisierung in weiten Teilen wieder rückgängig gemacht werden. Cannabiskonsum soll in der Öffentlichkeit verboten werden, die aktuell erlaubten Besitzmengen sollen reduziert und die Eingriffsbefugnisse der Ermittler wiederhergestellt bzw. erweitert werden.

Hessen fordert "effektive Strafverfolgung" bei Cannabisdelikten

Konkret fordert Hessen, die mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) verbundenen Änderungen der straf- und strafprozessrechtlichen Rahmenbedingungen wieder rückgängig zu machen. Diese hätten "zu erheblichen Einschränkungen der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden geführt", heißt es. Eine effektive Strafverfolgung im Bereich der Cannabisdelikte müsse wieder sichergestellt werden.

Hintergrund dieser Kritik ist, dass seit dem 1. April 2024 Cannabis nicht mehr den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unterliegt. Darauf bezogene Straftraten unterfallen nicht mehr den Strafvorschriften der §§ 29 ff. BtMG. Die Folge ist, dass Ermittlungsinstrumente wie Telekommunikationsüberwachung oder Online-Durchsuchung nur noch in eng begrenzten Fällen möglich sind, was auch damit zu tun hat, dass das Strafmaß für gewerbsmäßige Handelsdelikte abgesenkt wurde. Das Gesetz habe sich deshalb als massives Hindernis für die Strafverfolgung erwiesen, kritisierten seinerzeit auch einige Justizminister der Länder.

Bereits auf der vergangenen IMK in Bremen im Dezember 2025 hatten die Innenminister in einem Beschluss bemängelt, dass durch das Inkrafttreten des KCanG diverse (verdeckte) Ermittlungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung (StPO) für Straftaten im Zusammenhang mit Cannabis beschränkt worden sind und nur unzureichend angewendet werden können.

In einem von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen zweiten Evaluierungszwischenbericht vom März 2026 hatten die Wissenschaftler des Forschungsverbundes EKOCAN das Problem ebenfalls gesehen. Zwar kamen sie in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass sich die negativen Auswirkungen der Teil-Legalisierung im Hinblick auf Kinder-, Jugend- und Gesundheitsschutz in vertretbaren Grenzen halten. Allerdings hatten auch sie den Eindruck, dass bei der Anpassung des Strafprozessrechts im Zuge der Einführung des KCanG Vorschriften übersehen worden sein könnten. Möglicherweise müssten strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen nachjustiert werden, so die Wissenschaftler von EKOCAN. Ob eine Änderung der StPO tatsächlich notwendig ist, bleibe jedoch dem Endbericht vorbehalten. 

Laut Gesetz muss der finale Evaluierungsbericht "spätestens bis 1. April 2028" dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt werden.

Reduzierung von Besitzmengen

Neben straf- und strafprozessrechtlichen Änderungen fordert Hessen auch, die erlaubten Cannabis-Besitzmengen zu reduzieren. Seit dem 1. April 2024 gilt: Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist volljährigen Personen bis zu einer Menge von 25 Gramm, in ihren eigenen vier Wänden sogar bis zu 50 Gramm erlaubt. Die Überschreitung dieser Mengen ist bußgeldbewehrt, § 36 Abs. 1 Nr. KCanG. Strafbar ist der Besitz, wenn mehr als 30 bzw. 60 Gramm besessen werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).

Nach Auffassung Hessens sind die geltenden Besitzmengen für den illegalen Handel mit Cannabis förderlich. Das BMI solle sich daher nun dafür einsetzen, "dass die viel zu hohen Besitzmengen angepasst werden." 

Zur Begründung dieser Forderung verweist Hessens Innenministerium dabei ausgerechnet auf die Ergebnisse der bisher vorliegenden Evaluierungsberichte. Dabei hatten die Forscher in diesen Berichten in puncto Besitzmengen gerade keinen dringenden Handlungsbedarf erkannt und im Übrigen auch klargestellt, dass sich die Auswirkungen des KCanG auf die Organisierte Kriminalität noch nicht abschließend bewerten ließen, sondern vielmehr der finale Bericht abgewartet werden müsse.

Hessens Innenminister sieht das jedoch anders: Der zweite Evaluierungsbericht belege, dass 98,8 Prozent aller Konsumenten mit ihrem Sieben-Tage-Bedarf die legale Besitzmenge von 25 Gramm nicht annähernd erreichten. Dabei entsprächen 25 Gramm rund 83 Joints. "Diese Freimenge ist schlicht zu hoch und fördert so den missbräuchlichen Straßenhandel", so Poseck.

Unterdessen waren die Forscher in ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass die seit der Teil-Legalisierung erlaubten Besitzmengen nicht zu einem Anstieg des Konsums in Deutschland geführt hätten: "Ein Anstieg des Konsums, der auf die Reform zurückgeführt werden könnte, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar", heißt es in dem Zwischenbericht vom März dieses Jahres. Gleichzeitig sei es gelungen, den Schwarzmarkt partiell zurückzudrängen. 

Genehmigungsstopp bei Anbauvereinigungen

Explizit gegen die Einschätzung der Forscher stellt sich Hessen nunmehr auch beim Thema Anbauvereinigungen. Hier hatten die EKOCAN-Wissenschaftler moniert, dass ausgerechnet die Orte, die dazu geschaffen wurden, den Dealern das Geschäftsmodell zu vermiesen, bei der Verdrängung des Schwarzmarktes bislang nur eine untergeordnete Rolle spielten. So hätten die Anbauvereinigungen, in denen erwachsene Mitglieder nach strengen Regeln Cannabis anbauen und erwerben können, ihr Potenzial bisher noch nicht entfaltet. Bislang seien zu wenige dieser Vereinigungen genehmigt worden, so die Forscher. Entsprechende gesetzliche Hürden müssten deshalb abgesenkt werden.

Dieser Einschätzung sollen die Innenminister nun ausdrücklich widersprechen, der Ausbau der Anbauvereinigungen müsse sogar gebremst werden, fordert Hessen. Das Land meint, dass die IMK die Empfehlung der Forscher als "kontraproduktiv zu den Zielen des Gesetzes" ablehnen soll. "Sie hält es stattdessen für erforderlich, eine Begrenzung der Anzahl der Anbauvereinigungen durch einen Genehmigungsstopp zu prüfen."

"Öffentlicher Konsum von Cannabis in EU verboten"

Der radikalste Aspekt der hessischen IMK-Initiative betrifft schließlich den Cannabis-Konsum in der Öffentlichkeit. Seit 1. April 2024 ist dieser unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Das KCanG verbietet das Kiffen nur in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen sowie in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Spielplätzen. Zudem ist der Konsum in Fußgängerzonen zwischen sieben Uhr morgens und acht Uhr abends untersagt. Wer dagegen verstößt, dem drohen teilweise hohe Bußgelder.

Hessen ist auch hier die Rechtslage zu lasch. Der öffentliche Konsum von Cannabis sei innerhalb der EU "grundsätzlich verboten". Deutschland weiche daher mit seinen Regelungen "insgesamt" von der EU-Linie ab. Die IMK solle sich deshalb dafür aussprechen, den Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit grundsätzlich zu verbieten. "Die IMK fordert das BMI auf (unabhängig von den weiteren Evaluationsergebnissen), sich innerhalb der Bundesregierung für ein öffentliches Konsumverbot von Betäubungsmitteln einzusetzen und zur Herbstsitzung 2026 hierzu zu berichten", heißt es in der Beschlussvorlage.

Linke: "Vorstoß ist wissenschaftsfeindlich" 

In einer ersten Reaktion aus dem politischen Berlin kritisierte die Linke Hessens IMK-Initiative: ""Es ist erschütternd, mit welcher Hartnäckigkeit die Union an ihrer ideologischen Verblendung festhält und die Fakten ignoriert. Der Vorstoß, auf der Innenministerkonferenz die Rückabwicklung des Konsumcannabisgesetzes zu beschließen, ist schlicht und einfach wissenschaftsfeindlich", sagte Ates Gürpinar, drogenpolitischer Sprecher der Fraktion Die Linke im Bundestag. Die Forderungen nach einem öffentlichen Konsumverbot, einer Reduzierung der Besitzmengen und einer Begrenzung der Anbauvereinigungen ignoriere nicht nur völlig die bisherigen Evaluationsergebnisse, sie gefährdeten auch akut den Jugendschutz und die Gesundheit der Konsumenten, so der Abgeordnete. 

Indes: Die Wahrscheinlichkeit, dass Hessens eingereichter Vorschlag ("Wiederherstellung und Erweiterung strafprozessualer Eingriffsbefugnisse, Allgemeines Konsumverbot von Cannabis in der Öffentlichkeit, Anpassung der gesetzlichen Besitzmengenregelung") auf der IMK eine Mehrheit bekommt, ist hoch: Schließlich gelten selbst die SPD-Innenminister nicht als Freunde der Cannabis-Teillegalisierung.

Lediglich bei der Forderung nach einem Genehmigungsstopp der Anbauvereinigungen kommt ein Veto aus Hamburg und damit ausgerechnet aus dem Bundesland, in dem SPD-Innensenator Andy Grote als ausgewiesener Gegner einer Cannabis-Liberalisierung gilt.

Wer selbst nachlesen möchte: Der Antrag Hessens für die IMK kann hier heruntergeladen werden.

Zitiervorschlag

Vorlage aus Hessen: . In: Legal Tribune Online, 16.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60216 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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