Für das Recht zum Krieg – also die Zulässigkeit militärischer Gewalt – und das Recht im Krieg hat das Völkerrecht klare Regeln. Für die fragile Nachkriegszeit dagegen nicht. Lisa Wiese erklärt, wie ein ius post bellum aussehen könnte.
Auf der diesjährigen UN-Generalversammlung im September 2025 präsentierten die Vereinigten Staaten zwei neue Friedenspläne – zur Ukraine und zu Gaza. In New York legte Trump einigen arabischen Staats- und Regierungschefs einen 21-Punkte-Plan für Gaza vor, mit dem Anspruch, eine "dauerhafte Friedensordnung" zu etablieren. Mittlerweile sind aus den 21 Punkten 20 geworden, Medienberichten zufolge soll der vorherige Plan noch die Zustimmung Israels enthalten haben, zukünftig keine Anschläge in Katar durchzuführen. Benjamin Netanjahu hat den 20 Punkten bereits zugestimmt, die Zustimmung der Hamas steht noch aus. Außerdem beriet die Weltgemeinschaft – ohne die Vereinigten Staaten und Israel – über eine Zwei-Staaten-Lösung, festgehalten in der sogenannten "New York Declaration".
Als Friedensplan gerahmt, verkündeten die Vereinigten Staaten außerdem vage Versprechungen zu einem Friedensschluss in der Ukraine, die zwischen der vollständigen Unterstützung ukrainischer Souveränität und möglichen territorialen Zugeständnissen schwanken.
Solche Friedenspläne bewegen sich im offenen Raum der Nachkriegsordnung, in dem rechtliche Normen nicht feststehen, sondern ausgehandelt werden. Dieser Prozess kann selbst zum Konfliktfeld werden, denn ausgehandelte Vereinbarungen setzen normative Orientierungspunkte für das zukünftige Zusammenleben und den Umgang der beteiligten Kriegsparteien. Diese Vereinbarungen nehmen maßgeblich Einfluss darauf, wie die fragile Zeit nach dem Krieg aussehen soll. Das Völkerrecht ordnet diese Übergangsphase nach der Gewalt nicht durch klare Regeln. Vielmehr prägen politische Machtverhältnisse diese Zeit. Im Gegensatz zum ius ad bellum (Recht in Friedenszeiten) und ius in bello (Recht, das im Krieg gilt), ist das ius post bellum – das Recht der Nachkriegszeit – eine offene Flanke des Völkerrechts. Es ist eine Leerstelle, die sich je nach Machtverhältnissen mit sehr unterschiedlichen Inhalten füllt. Was gilt also rechtlich nach einem Krieg?
Friedensplan, Waffenstillstand, Friedensvertrag – drei Instrumente, drei Rechtswirkungen
Ein Krieg kann auf verschiedene Weisen ausgesetzt oder beigelegt werden. Man unterscheidet hierbei zwischen einem Friedensplan, einem Waffenstillstandsabkommen und einem Friedensvertrag.
Ein Friedensplan ist in der Regel ein politischer Vorschlag oder Rahmen, der den Weg zur Verhandlung legen soll. Er ist als sogenanntes soft-law Instrument nicht rechtsverbindlich. Sein Gewicht hängt vom Ansehen der Initiatoren und der Akzeptanz durch die Konfliktparteien ab.
Demgegenüber ist ein Waffenstillstandsabkommen (armistice) eine völkerrechtlich bindende Vereinbarung zur vorübergehenden Einstellung der Kampfhandlungen. Es findet seine Grundlage im humanitären Völkerrecht, insbesondere in der Haager Landkriegsordnung (Art. 36-38, 40) und den Genfer Abkommen (etwa enthält Art. 109 GK III u.a. Regeln zum Gefangenenaustausch "nach dem Ende der Feinseligkeiten"). Typische Inhalte sind humanitäre Regelungen (Lebensmittelversorgung und medizinische Versorgung), Entflechtungen (Demilitarisierung und Entwaffnung) oder Gefangenenaustausch. Seine Wirkung ist jedoch begrenzt: Der Kriegszustand endet nicht, der Konflikt bleibt latent bestehen, und das ius in bello bleibt weiterhin anwendbar. In der Praxis erweist sich ein Waffenstillstand oft als fragile Waffenruhe.
Ein Friedensvertrag geht deutlich darüber hinaus. Er beendet den Kriegszustand formell und etabliert eine neue Rechtsordnung. Er schafft Rechte und Pflichten, transformiert Gewaltbeziehungen in Normbeziehungen, integriert institutionelle Mechanismen zur Streitbeilegung, enthält Sicherheitsgarantien und regelt territoriale Fragen. Häufig werden zudem Übergangsbestimmungen sowie Monitoring- und Sanktionsmechanismen vorgesehen, um die Einhaltung abzusichern. Klassische Beispiele für Friedensverträge sind das Camp-David Abkommen zwischen Ägypten und Israel 1978 oder der Zwei-plus-Vier-Vertrag zwischen der BRD und DDR mit den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs. Dagegen gelten die Oslo Abkommen von 1993 und 1995 zwischen Israel und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) nicht als klassische Friedensverträge, sondern eher als Zwischenabkommen innerhalb eines laufenden Friedensaushandlungsprozesses.
Grenzen des Friedensvertragsrechts und Dysbalancen
Ausgehandelte Nachkriegsordnungen sind jedoch häufig anfällig für asymmetrische Interessendurchsetzung. Mächtigere Akteure (wie beispielsweise Russland oder die Vereinigten Staaten) können ihre Interessen aufgrund ihrer Position leichter durchsetzen und Regeln so gestalten, dass sie vor allem ihnen nützen. Dies kann in Form von unverbindlichen Absprachen (Soft Law Tendenzen), bilateralen Nebenabreden oder Einflussnahme von außen (extraterritorial) geschehen. Die Folgen sind oftmals erneute Spannungen oder Gewalt-Eskalationen.
Es besteht zudem die Gefahr, dass – unter Einsatz völkerrechtswidriger Gewalt – einseitig vorteilhafte Vertragsklauseln ausgehandelt werden. Nach Art. 52 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK) ist ein Vertrag jedoch nichtig, wenn sein Abschluss unter Zwang (durch Drohung oder Gewalt) zustande kommt. Maßgeblich ist, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Zwangsmittel und dem Vertragsschluss besteht. Nach Art. 69 Abs. 1 WVK ist ein solcher Vertrag von Anfang an nichtig und nach Art. 44 Abs. 5 WVK auch nicht teilbar in einen gültigen und einen nichtigen Teil. Gültig bleiben allein Verpflichtungen, die ohnehin aus dem allgemeinen Völkerrecht folgen, etwa die Pflicht zur Beendigung des rechtswidrigen Gewaltgebrauchs, humanitäre Zugänge oder Gefangenenaustausch.
Für die Ukraine bedeutet dies, dass ein Friedensvertrag mit territorialen Zugeständnissen nach Art. 52 WVK nichtig sein könnte, solange russische Truppen Teile der Ukraine rechtswidrig besetzt halten – und solange die Ukraine an Gesprächen nicht beteiligt ist. Ein Abkommen, das auf vollständige territoriale Wiederherstellung der Ukraine zielt, fällt jedoch nicht unter Art. 52 WVK, da Russland keinen Vorteil aus der Gewalt ziehen würde.
Ähnliche Überlegungen gelten für Gaza. Vertragsbestimmungen über territoriale Neuordnungen, erzwungene Bevölkerungsbewegungen oder dauerhafte Fremdverwaltung ohne freie Zustimmung wären nach Art. 52 WVK und den Schranken des zwingenden Völkerrechts (ius cogens) nach Art. 53 WVK nichtig. Rechtlich tragfähig wären dagegen Vereinbarungen über eine Feuerpause, humanitäre Korridore, Gefangenenaustausch oder Geiselfreilassungen.
Schneller Frieden vs. Schutz freier Zustimmung
Zwischen dem legitimen Ziel eines schnellen Friedens und dem Schutz freier Zustimmung besteht ein in Ausgleich zu bringendes Spannungsverhältnis. Damit der Friedensvertrag nicht zu einem Werkzeug für Sieger wird und bestehende Machtverhältnisse eines Konflikts fortschreibt, braucht es einen zusätzlichen völkerrechtlichen Rahmen, der nachhaltigen Frieden durch egalitäre Mindeststandards sichert.
Ein ius post bellum könnte Leitplanken für die Nachkriegsordnung setzen. Statt Bilateralität braucht es eine multilaterale Verankerung sowie inklusive Verhandlungsprozesse, die Zivilgesellschaft, Frauen und Minderheiten einbeziehen. Die Einbeziehung von Betroffenen stellt Legitimität her (local ownership) und die Beteiligung von Frauen bei Friedensprozessen verspricht nachweislich höhere Stabilität. Hierbei werden Perspektiven eingebracht, die sonst übersehen werden.
Darüber hinaus sind Transparenz und Kontrolle durch unabhängige Prüfmechanismen wichtige Bausteine. Internationale Mandate dürfen nicht auf Dauer gestellt sein, sondern müssen eine Übergangslösung darstellen. Sie können beispielsweise mit Sunset-Klauseln versehen werden, also Bestimmungen, nach denen ein Mandat nach einer bestimmten Zeit ausläuft. Eine andere Möglichkeit sind klare Exit-Strategien, d.h. konkrete Vereinbarungen, wie und unter welchen Bedingungen eine internationale Mission oder Verwaltung beendet werden soll – also ein Ausgangsplan, damit Verantwortung geordnet an lokale Akteure zurückgeht. So kann festgefahrene Fremdverwaltung (beispielsweise die UNMIK in Kosovo 1999 bis heute oder MONUSCO im Kongo von 1999 bis heute) verhindert werden. Gegen vereinbarte Verpflichtungen sollten nicht allein bilateral sanktioniert, sondern in multilateralen Gremien überprüft und aufgearbeitet werden, um Objektivität zu gewährleisten und Willkür zu vermeiden.
Ein solches ius post bellum wäre nicht nur eine Ergänzung zu Friedensverträgen, sondern ein notwendiger Rahmen, der verhindert, dass Verträge zu Legitimationshüllen hegemonialer Macht verkommen. Es würde Machtpolitik an Normen, Verfahren und Institutionen binden, die dem Ziel nachhaltiger Friedenskonsolidierung verpflichtet sind.
Krieg als kulturelle Konstante?
John Keegan hat in seinem Buch Kultur des Krieges die These entwickelt, Krieg sei Teil unserer Zivilisation – so tief verankert, dass er sich kaum je vollständig überwinden lasse. Krieg sei als kulturelle Praxis tief mit dem Menschsein verwoben. Diese im Buch gründlich dargelegten Thesen provozieren und treffen einen Nerv. Muss Krieg trotz normativer Friedensordnung als kulturelle Konstante hingenommen werden?
Wenn Krieg gelebte Kultur ist, kann auch Frieden Kultur sein. Frieden ist eine bewusste Entscheidung und ein Prozess der Neuordnung. Er lässt sich rechtlich, politisch und kulturell gestalten und muss in einer Gesellschaft tief verankert sein, um dauerhaft zu wirken. Das Friedensgutachten 2025 zeigt, dass soziale Ungleichheit, Polarisierung und Lagerbildung treibende Faktoren für gesellschaftliche Spaltung sind. Sie verstärken das Gefühl von Benachteiligung und Bedrohung, die wiederum zunehmend in Gewalt umschlagen können. Gerade Nachkriegsphasen sind gesellschaftlich besonders sensibel und anfällig. Egalitäre Mindeststandards können aber den Nährboden für eine wachsende Friedenskultur bereiten.
Die Zukunft, sagt Florence Gaub, ist alles, was wir uns über sie vorstellen können. Dann liegt es an uns, sie zu entwerfen – mit Recht, mit Mut und mit der Überzeugung, dass Frieden nicht nur möglich, sondern verpflichtend ist.

Lisa Wiese ist Volljuristin und Doktorandin am Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht der Universität Leipzig.
Völkerrechtliche Regeln nach dem Krieg: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58275 (abgerufen am: 08.11.2025 )
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