Am vergangenen Mittwoch hat der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) das erste Urteil seiner zehnjährigen Geschichte gesprochen und den Ex-Rebellenführer Thomas Lubanga wegen Kriegsverbrechen verurteilt. Ein LTO-Interview mit Prof. Dr. Claus Kreß über die Probleme bei Ermittlungen in Krisenregionen, die Kritik an einer einseitigen Konzentration auf Verbrechen in Afrika und die Herausforderungen, denen sich die Haager Richter künftig stellen müssen.
LTO: Das Echo auf das erste Urteil des IStGH ist durchaus gemischt. Während die Entscheidung teilweise als Meilenstein auf dem Weg zu einem handlungsfähigen Weltstrafgericht begrüßt wird, gibt es auch Kritiker, die beklagen, dass bislang zu wenig Verfahren eingeleitet und auch zu Ende gebracht werden. Ist das Urteil gegen Thomas Lubanga eher ein Symbol als tatsächlich ein Durchbruch?
Kreß: Es ist ein wichtiger Schritt des IStGH auf dem steinigen Weg, sein Mandat zu erfüllen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
LTO: Im Kongo, dem Heimatland des Rebellenführers, wurde das Urteil mit Schulterzucken zur Kenntnis genommen. Für viele Kongolesen ist Lubanga ein "kleiner Fisch". Außerdem können sie nicht verstehen, dass er nur wegen der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten nach Art. 8 Abs.2 e VII des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs verurteilt, für weitere schwere mutmaßliche Verbrechen seiner Milizen aber nicht bestraft wurde. Warum tun sich die Ermittler in Den Haag so schwer, solche Taten aufzuklären und zu verurteilen?
Kreß: Zunächst muss man bedenken, dass sich auch die nationale Strafjustiz schwer tut, wenn es um besonders komplexe Verfahren geht. Darüber hinaus ist es anspruchsvoll, fernab vom Sitz des Gerichts zu ermitteln, auf nicht verlässlich befriedetem Gelände und ohne eigenen Zwangsapparat. Schließlich ist die "Völkerstrafprozessordnung" des IStGH neu, und sie ist in diesem Verfahren erstmals bis zu einem Schuldspruch erprobt worden. Es ist nicht schwer, sich vorzustellen, was es bedeutet, wenn man fast täglich ungelösten Problemen begegnet und dabei nicht selten Fragen entscheiden muss, die die Diplomaten offen gelassen haben, weil ein Konsens nicht zu finden war.
"Kritik an 'Sonderstrafgerichtshof' für Afrika ist oberflächlich"
LTO: Ist es Ihrer Meinung nach sinnvoll, in solchen Fällen nur ein verhältnismäßig wenig gravierendes Delikt anzuklagen und am Ende auch abzuurteilen nach dem Motto:"Besser als gar nichts"?
Kreß: Ich denke, im Fall Lubanga war die Frage eher, ob nicht "weniger mehr war", weil das erste Verfahren ansonsten vielleicht noch länger gedauert hätte und aus Sicht des Chefanklägers mit dem Risiko eines Teilfreispruchs behaftet gewesen wäre. Allerdings kann man die Beweislage von außen kaum verlässlich abschätzen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen sich eine Verfahrenskonzentration wie im Fall Lubanga empfiehlt, ist eine Grundsatzfrage, die noch nicht gelöst ist.
LTO: Nun wird auch immer wieder kritisiert, dass der IStGH seinem internationalen Anspruch nicht gerecht wird und momentan eher ein Sonderstrafgerichtshof für Afrika ist. Es sind zum Beispiel keine Verfahren gegen westliche Staatsorgane wegen des Libyen- oder Irak-Krieges anhängig. Ermittelt Den Haag tatsächlich zu einseitig? Und wie kann man das Ungleichgewicht bekämpfen?
Kreß: Wenn Kritiker von einem "Sonderstrafgerichtshof" für Afrika sprechen, ist dies eine recht oberflächliche Äußerung. Die Betreffenden laufen damit Gefahr, die Perspektive einiger möglicherweise zu Recht besorgter afrikanischer Staatsführer zu übernehmen. Ein kluger afrikanischer Kollege hat mir zu dieser Kritik einmal gesagt, er freue sich mit den afrikanischen Verbrechensopfern sehr darüber, dass sich eine internationale Institution Afrika einmal intensiver zuwende.
Auch die Kritik am "europäischen Gerichtshof", der sich über Afrika erhebe, verzerrt das Bild. Zum einen spielen afrikanische Richterinnen und Richter in Den Haag eine wichtige Rolle, zum anderen hat "Europa" im Fall Jugoslawien bewiesen, dass man vor der eigenen Haustür zu kehren bereit ist, auch wenn es dabei Schwierigkeiten gibt. Nur war die Entwicklung hier eben noch nicht so weit, dass man auf den IStGH zurückgreifen konnte.
Im Übrigen spielt Ihre Frage aber ganz zu Recht auf die ständige Herausforderung für die Weltstrafjustiz an, der Gleichheit vor dem Völkerstrafrecht auch gegen machtvollen Widerstand zur Durchsetzung zu verhelfen. Hier sind gegenwärtig noch wichtige Wünsche unerfüllt, und es bleibt viel Beharrlichkeit und Geduld gefragt.
"Bei weitem nicht so ein schlechtes Gericht, wie von den Kritikern behauptet"
LTO: Mit einem Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir sorgte Chefermittler Luis Moreno-Ocampo vor drei Jahren für internationales Aufsehen. Dennoch ist Bashir bis heute im Amt und die Ermittlungen stecken fest. Wie viel Macht hat der Strafgerichtshof wirklich? Und was muss sich ändern, damit dort auch prominente Politiker angeklagt werden?
Kreß: Das Problem ist weniger die Anklage als die Vollstreckung des internationalen Haftbefehls bei einem Angeklagten, der nach wie vor an der Macht bleibt. Mit diesem Problem werden wir leben müssen, so lange der IStGH keine Weltpolizei zum Einsatz bringen kann, und so lange der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hierzu etwa willigen Staaten keine Ermächtigung erteilt, mutmaßliche Völkerstraftäter zwangsweise nach Den Haag zu bringen. Damit steht die Anklage aber nicht notwendigerweise dauerhaft nur auf dem Papier. Der Fall Mladic vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien zeigt, dass man bei der Völkerstrafjustiz mit einem langen Atem rechnen darf.
LTO: Wie lautet Ihr Fazit nach zehn Jahren IStGH?
Kreß: Das Gericht muss noch deutlich besser werden. Es ist aber bei weitem nicht so schlecht, wie es von manchem Kritiker gemacht wird.
LTO: Herr Professor Kreß, ich danke Ihnen für das Gespräch.
Prof. Dr. Claus Kreß ist Inhaber des Lehrstuhls für deutsches Strafrecht, europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht sowie für Friedenssicherungs- und Konfliktsvölkerrecht an der Universität zu Köln.
Das Interview führte Andreas Schmitt.
Erstes Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5823 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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