Bei der richterlichen Videovernehmung besonders gefährdeter Zeugen ist die Anwesenheit des Beschuldigten unerwünscht. Wie kann in solchen Fällen dennoch das Frage- und Konfrontationsrecht gewährleistet werden? Eine Analyse von Nadja Becker.
Um im Strafverfahren besonders schutzwürdigen Zeugen belastende Mehrfachvernehmungen zu ersparen, hat der Gesetzgeber die richterliche Videovernehmung nach § 58a Strafprozessordnung (StPO) eingeführt. Dieser ermöglicht Bild-Ton-Aufzeichnungen einer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren, die in späteren Verfahrensstadien als Beweissurrogat verwendet werden können. Dem Zeugen kann hiermit eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart werden.
Auch im Rahmen dieser Vernehmung müssen selbstverständlich die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten gewahrt worden sein. Dies ist besonders wichtig bei getrennt durchgeführten richterlichen Videovernehmungen nach § 168e StPO. Diese Vorschrift regelt, dass bei einer dringenden Gefahr für sein Wohl, die Vernehmung des Zeugen von den Anwesenheitsberechtigten, also von dem Beschuldigten, seines Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, getrennt durchgeführt werden darf. Jedenfalls dann, wenn die Gefahr nicht in anderer Weise abgewendet werden kann. Die Ausübung der Mitwirkungsrechte der Anwesenheitsberechtigten darf auch in diesen Fällen nicht mehr als technisch notwendig erschwert werden.
Wie dies jedoch im Einzelnen gewährleistet werden kann, ist umstritten. Die Materie ist sensibel. Schließlich ist das Frage- und Konfrontationsrecht der Verteidigung und des Beschuldigten neben dem Beweisantragsrecht eine der wenigen Möglichkeiten, das Ergebnis der Beweisaufnahme zugunsten des Beschuldigten zu beeinflussen. In der Praxis stellt sich insbesondere die Frage, ob es dem Konfrontations- und Fragerecht genügt, wenn es den Verfahrensbeteiligten ausschließlich gestattet wird, dem Zeugen – über den Richter – per (Chat-)Nachricht aus dem Nebenraum Fragen zu stellen.
Waffengleichheit in Gefahr
Ausgangspunkt dieser Frage ist Art. 6 Abs. 3 lit. d) Var. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dieser besagt, dass "jede angeklagte Person das Recht haben muss, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen". Im nationalen Recht findet sich das Konfrontations- und Fragerecht in § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO wieder. Weitergehend als die EMRK genügt es dem einfachen, nationalen Recht dem Wortlaut nach grundsätzlich nicht, Fragen über Dritte stellen zu lassen; dieses sieht den Vorrang des unmittelbaren Fragerechts vor.
Dieses Fragerecht steht dem Angeklagten aber nicht nur für die Hauptverhandlung im engeren Sinne zu. Nach dem gesetzgeberischen Willen hat der Angeklagte diese Rechte vielmehr ich auch bei Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen, die – wie in den vorliegenden Fällen – gerade nicht in der Hauptverhandlung stattfinden, aber gleichsam einen Teil derselben bilden.
Vorverlagerung der Hauptverhandlung
Aufgrund der Möglichkeit der vernehmungsersetzenden Vorführung der zuvor aufgezeichneten richterlichen Videovernehmung kann schließlich für die getrennt durchgeführte richterliche Videovernehmung nach §§ 58a, 168e StPO nichts anderes gelten.
Auch die nach § 255a StPO vernehmungsersetzende Vorführung der richterlichen Videovernehmung bildet im Ergebnis einen Teil der Hauptverhandlung, die die Ausübung des Fragerecht durch die Verfahrensbeteiligten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung einschränkt beziehungsweise unmöglich macht. Eine nochmalige Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung soll nur noch in begründeten Ausnahmefällen stattfinden.
Das konfrontative Fragerecht der Verfahrensbeteiligten wird hierdurch beschränkt. Umso wichtiger ist es, das Frage- und Konfrontationsrecht im Rahmen der zeitlich vorgelagerten richterlichen Videovernehmung zu wahren und entsprechend des ansonsten während der Hauptverhandlung geltenden Rechts nach § 240 Abs. 2 S. 1 StPO auszugestalten.
Gleichlauf zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren
Deshalb sind an die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten im Rahmen der getrennt durchgeführten richterlichen Videovernehmung dieselben Anforderungen zu stellen, wie an das Fragerecht der in § 240 Abs. 2 Satz 1 StPO aufgeführten Berechtigten in der Hauptverhandlung. Die einzig hinnehmbaren und vom Gesetzgeber geduldeten Einschränkungen der Mitwirkungsrechte und damit auch des Konfrontations- und Fragerechts des Beschuldigten sind daher solche, die zwangsläufig mit dem nach § 168e StPO erfolgten Trennungsbeschluss einhergehen.
Wie bereits ausgeführt, soll der Richter bei besonders gefährdeten Zeugen die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. § 168e StPO ist damit eine Vorschrift, die dem umfassenden Zeugenschutz und der Wahrheitsfindung dient. Der besonders gefährdete Zeuge soll möglichst schonend vernommen werden, um dementsprechend auch ein möglichst unbefangenes Aussageverhalten zu erreichen.
Akustische Ausübung des Fragerechts
Aber wo bleibt dabei der Beschuldigte? Soweit gefordert wird, ihm und seinem Verteidiger eine unmittelbare Befragung des Zeugen im Videochat zu ermöglichen, würde dies dem Zweck des § 168e StPO widersprechen. Denn durch die Ton- und Videoübertragung stellt sich die Situation für den Zeugen nahezu identisch dar, wie wenn der Beschuldigten im Rahmen der Vernehmung im selben Raum wäre. Er ist mit dessen Anwesenheit unmittelbar konfrontiert. Insofern erscheint es nicht zweckdienlich und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt, eine solche unmittelbare Befragung zu fordern.
Dasselbe muss erst recht gelten, wenn der Zeuge und die Anwesenheitsberechtigten für die Ausübung des Konfrontations- und Fragerechts wieder an denselben Ort zusammengeführt würden.
Dennoch zwingen Sinn und Zweck des § 168e StPO nicht dazu, die Unmittelbarkeit des Frage- und Konfrontationsrecht komplett einzuschränken, wie dies der Fall wäre, wenn Fragen ausschließlich über den Richter zulässig wären. Wäre ein solches eingeschränktes Fragerecht in den Fällen des §§ 58a, 168e StPO vorgesehen, hätte der Gesetzgeber es ausdrücklich geregelt. So, wie er es mit einer Spezialregelung im Fall von minderjährigen Zeugen getan hat (§ 241a StPO).
Um vor diesem Hintergrund gleichwohl eine Distanz zwischen Zeugen und dem Beschuldigten zu schaffen, bietet es sich an, bei der Vernehmung eine akustische Audioverbindung – ohne Bildübertragung – herzustellen. Dies würde auf schonende Weise ein unmittelbares Fragerecht aller anwesenheitsberechtigten Personen gewährleisten, ohne den Zeugen mit der unmittelbaren Anwesenheit des Beschuldigten zu konfrontieren.
Der Gesetzgeber sollte vielleicht darüber nachdenken, diese Möglichkeit explizit in der StPO zu verankern.
Autorin Nadja Becker ist Richterin beim Landgericht Karlsruhe, auswärtige Strafkammern Pforzheim.
Bei dem Text handelt es sich um eine Zusammenfassung eines wissenschaftlichen Beitrags mit Literatur- und Rechtsprechungsbelegen, der in der Zeitschrift "StV – Strafverteidiger", Heft 12, 2025, erschienen ist. Die Zeitschrift wird wie LTO von Wolters Kluwer herausgegeben. Sie ist als Einzelausgabe hier und als Abo hier erhältlich.
Videovernehmung: Zeugenschutz versus Beschuldigtenrechte: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58710 (abgerufen am: 06.12.2025 )
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