VGH Bayern zu Knobloch-Personenschützer: Nur schwer ver­mit­telbar oder ein Fehl­ur­teil?

von Dr. Max Kolter

03.07.2025

Die Polizei München wollte einen Polizisten wegen antisemitischer Chatnachrichten aus dem Dienst entfernen. Doch die Gerichte sehen es anders, der Mann sei kein Verfassungsfeind. Wie bewerten Beamtenrechtler die Entscheidung?

Es ist ein Urteil, das irritiert: Ein Polizist darf im Dienst bleiben, obwohl er sich in privaten Chatnachrichten jahrelang antisemitisch und rassistisch geäußert, mit Nazi-Codes unterschrieben und die Wiedererrichtung von Konzentrationslagern befürwortet hat. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 19. Februar (Az. 16a D 23.1023). Die Polizei München scheiterte mit dem Versuch, Michael R. per Disziplinarklage aus dem Beamtendienst zu entlassen. R. wurde nur um eine Besoldungsstufe zurückgestuft, damit milderte der VGH sogar die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) München um einen Dienstgrad ab. Über das nunmehr rechtskräftige Berufungsurteil hatte Beck-aktuell zuerst berichtet.

Insgesamt geht es um einen Zeitraum von 2014 bis 2020 und mehrere Chats. Nachrichten an seinen damals einzigen Freund Philipp D. unterschrieb R. mit "SH" (für Sieg Heil) und "HH" (für Heil Hitler). In dieser Zeit war R. als Bodyguard für die Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München, Charlotte Knobloch, tätig. Er hatte laut Gericht angedeutet, dass Knobloch "vergast bzw. in ein Konzentrationslager verbracht" werden solle. Die Entgleisungen basierten auf einer Wut gegen die heute 92-jährige Jüdin. R. hatte im Prozess angegeben, genervt von Knoblochs Verhalten ihm gegenüber gewesen zu sein. Dass es zeitweise zu seinen Aufgaben gezählt hatte, ihren von Durchfall geplagten Hund auszuführen, nahm er der Holocaust-Überlebenden besonders übel. 

Dass R. mit dieser Argumentation vor Gericht erfolgreich war, stößt weitgehend auf Unverständnis. Die Süddeutsche Zeitung titelte: "Dieses Urteil erschüttert das Vertrauen in die Justiz." Knobloch selbst fragte gegenüber der taz, wie man Personenschützern vertrauen können solle, "wenn eine solche Gesinnung als privates Entertainment abgetan wird". 

Der Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit ist nicht nur ein Kriterium der moralischen Bewertung, sondern spielt im Beamtenrecht eine Rolle, ist von den Gerichten also mitzuberücksichtigen. Haben VG und VGH hier also nicht nur schwer vermittelbar, sondern sogar falsch entschieden?

Private Kommunikation besonders geschützt 

Maßgeblich sind die §§ 33 und 34 des für Landesbeamte geltenden Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Nach § 33 Abs. 1 S. 3 müssen Beamte sich zur "freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten"; das gilt auch außerdienstlich. Ist ein Verstoß gegen diese Treuepflicht nicht zu erkennen, kommt noch ein Verstoß gegen die sogenannte Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG in Betracht. Danach muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes "der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern". Am Ende bejahte der VGH nur einen Verstoß gegen § 34 BeamtStG, bei der milden Sanktion berücksichtigte er u.a. die Reue von Michael R. im Prozess. 

Hätte das Gericht einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen, wäre das Urteil anders ausgefallen. Denn die Unterscheidung ist bereits für die Vorfrage relevant, welche Nachrichten überhaupt disziplinarrechtlich verwertet werden dürfen. Die private Kommunikation wird nämlich rechtlich geschützt, wobei sich der Grad des Schutzes danach richtet, wie privat oder intim sie ist. Diesen Schutz leitet die Rechtsprechung sowohl aus der Meinungsfreiheit als auch aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht her, wie auch der VGH ausführt. Er soll laut VGH aber nicht oder jedenfalls nicht automatisch für Äußerungen in vertraulichen Chats gelten, die einen Bruch der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG begründen, da das Grundgesetz es nicht erlaube, "Verfassungsfeinde mit der Ausübung staatlicher Aufgaben zu betrauen".

Hier beginnt der Fall von Michael R. komplex zu werden: Die inkriminierten Aussagen tätigte R. in unterschiedlichen Chats, teils in Chatgruppen, teils bilateral. Einige der problematischsten Aussagen berücksichtigte der VGH gar nicht. Das betraf die Aussage, Charlotte Knobloch "schön braun vor die Tür scheißen" zu wollen, die Codes "SH" und "HH" sowie anderer antisemitischer Äußerungen – allesamt gegenüber dem damals einzigen Freund D. Auch der Chat mit einer Freundin, die R. Jahre zuvor über eine Dating-App kennen gelernt hatte und die er nach eigener Aussage beeindrucken wollte, blieb unberücksichtigt. Insofern spricht das Urteil von "ausländerfeindlichem Gedankengut". Schließlich blieben die Nachrichten aus einem Gruppenchat mit sechs anderen Beamten aus der Zeit 2018/19 außer Betracht, weil R. mit fünf davon eng befreundet war.

Wessen Vertrauen ist wichtiger? 

Vertrauen – darum rankt sich das moralische wie juristische Dilemma in solchen Fällen: Einerseits darf der Beamte darauf vertrauen, dass private Chats privat bleiben. Auch Beamte haben einen Anspruch auf privaten Rückzug. Wenn – wie in diesem Fall – die Äußerungen doch in die Hände Dritter und/oder der Öffentlichkeit gelangen, müssen sie darauf vertrauen dürfen, dass die Aussagen nicht zu ihren Lasten verwertet werden. Andererseits muss das Recht dem Vertrauensverlust Rechnung tragen, der in der Öffentlichkeit eintritt, wenn die Nachrichten doch zufällig publik werden. Und daran knüpft § 34 BeamtStG ja auch an. 

Den Konflikt löst die Rechtsprechung so auf: Aussagen gegenüber engen Vertrauenspersonen werden nur dann verwertet, wenn sie objektiv und subjektiv einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG erkennen lassen. "Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse", so der VGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. 

Ob der VGH die Kommunikation mit D., der Dating-Freundin V. sowie den Gruppenchat mit sechs weiteren Polizistenkollegen richtigerweise als derart privat eingestuft hat, lässt sich von außen kaum beurteilen. Doch soweit man die Auffassung der Münchener Richter hier teilt, stellt sich die Frage, warum weder einzelne Nachrichten noch ihre Gesamtschau nach Auffassung des VGH eine verfassungsfeindliche Haltung erkennen ließen. 

VGH: Äußerungen inakzeptabel, aber psychologisch erklärbar 

Auch das hat mit einer kleinteiligen Differenzierung zu tun, die nicht jeder verstehen mag: Reicht schon ein "objektiver" Verfassungsbruch, der in der Aussage enthalten ist, oder muss sich aus ihr zudem eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beamten herleiten lassen? 

In der Rechtswissenschaft ist umstritten, ob ein objektiver Verstoß reicht oder ob eine subjektive Gesinnung hinzutreten muss. Im Bereich extremistischer Aussagen von Beamten in Chats geht es bei dem subjektiven Merkmal vor allem darum, das herauszufiltern, was nicht ernst gemeint ist, also nur ein "Scherz" sein sollte. Nach Auffassung des VGH Bayern sind private Nachrichten nicht als Verfassungstreuebruch zu ahnden, wenn sie Teil eines "auf kurzfristige Lacher angelegten Überbietungswettbewerbs an geschmacklosen und menschenfeindlichen Bemerkungen" seien. 

Damit vertrete das Gericht, was die rechtlichen Maßstäbe angeht, eine nachvollziehbare Position, betont Andreas Nitschke, Professor für Beamtenrecht an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Altenholz. Was die Anwendung dieser Maßstäbe angeht, kann er die öffentliche Irritation allerdings nachvollziehen. Die Bewertung, ob eine mutmaßlich extremistische Aussage ernst gemeint ist oder nur ein Scherz ist, sei eine sensible Aufgabe. "Die Gefahr von Schutzbehauptungen ist hier naturgemäß sehr groß", so Nitschke im Gespräch mit LTO. 

Der VGH meint, es sei "nicht auszuschließen", dass R. "den Gehalt seiner Postings nicht ernst gemeint hat und dass die 'Unterhaltungskomponente' sowie die Suche nach Anerkennung seitens des damaligen Freundes für ihn im Vordergrund stand". Die Richter berücksichtigten, dass R. damals sozial isoliert gewesen sei und kaum Freunde gehabt habe. Sie halten die Äußerungen zwar ausdrücklich für "inakzeptabel", psychologisch aber damit für "erklärbar", dass R. das Brechen von Tabus als Ventil genutzt hat, um "Selbstwirksamkeit, Autonomie und Kontrolle zurückzugewinnen".

Experten: Subsumtion "wenig plausibel" 

Aus diesen Gründen sei auch nicht davon auszugehen, dass R. die Äußerungen über Charlotte Knobloch "tatsachlich ernst gemeint hat" – also "dass er sich ernsthaft gewünscht hatte, dass die Schutzperson vergast bzw. in ein Konzentrationslager verbracht werden solle, oder dass er die Absicht hatte, in der Reichspogromnacht auf die Straße zu gehen". Die Codes "SH" und "HH" wertete das Gericht zwar als NS-Parolen, jedoch war es nicht davon überzeugt, dass die Verwendung "Ausdruck eines Bekenntnisses des Beklagten zum Nationalsozialismus" war. Zudem sei zu berücksichtigen, dass R. bislang nicht durch ausländerfeindliche oder sonst menschenverachtende Äußerungen im Dienst aufgefallen sei. Schließlich habe R. auch in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gemacht, dass er Antisemit oder Ausländerfeind sei. Er habe "authentisch und durchaus emotional geschildert", dass er "die jüdischen Feiertage mitgefeiert und mit jüdischen Mitbürgern 'eine mords Gaudi' gehabt habe". 

Für Andreas Nitschke ist diese Subsumtion keineswegs zwingend. Er betont, dass die Würdigung der Aussagen des Beamten durch das Gericht durchaus differenziert gesehen werden kann. "Vor dem Hintergrund der Häufigkeit und Qualität der Aussagen dürften im Lichte der eher strengen Rechtsprechung der vergangenen Jahre gute Argumente für das Vorliegen einer verfassungsuntreuen Gesinnung streiten. Der VGH lässt den entlastenden Umständen im vorliegenden Einzelfall allerdings letztlich das größere Gewicht zukommen."

Rechtsprofessor Klaus Krebs sieht das Urteil sehr kritisch. Er hat zusammen mit Nitschke und weiteren Kollegen 2024 das Buch "Chatgruppen und öffentlicher Dienst" veröffentlicht, das die beamten- und strafrechtlichen Probleme im Umgang mit extremistischen Äußerungen in Chatnachrichten beleuchtet. "Wie man alle diese Entgleisungen mit einer psychischen Belastungssituation erklären will, erscheint mir wenig plausibel", sagt Krebs, der an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg lehrt. 

Hinsichtlich der Chatgruppe führte der VGH hilfsweise aus: Falls man diese doch nicht als enge Vertrauensbeziehung der disziplinarrechtlichen Verwertung entziehe, liege jedenfalls kein ahndungswürdiger Verstoß vor – auch nicht gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 BeamtStG. Die Nachricht "nur Kanacken im Zug" sei angesichts des Kontexts von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der uniformierte R. sei an dem Tag im Zug von mehreren Personen mit Migrationshintergrund in einer für ihn fremden Sprache provoziert und ausgelacht worden. Deshalb habe die Äußerung "keinen klar und generell ausländerfeindlichen Inhalt". Ein von R. in die Gruppe gepostetes Foto, "das sechs kleinwüchsige Personen in NS-Uniform zeigt und mit 'THE 1/3 REICH' betitelt ist", wertete das Gericht als zulässige "satirische Verballhornung des Dritten Reichs". Auch das sehen die Experten kritisch. 

Auch Strafrecht greift meist nicht 

Am Ende berücksichtigte der VGH als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 BeamstStG nur eine Nachricht aus einem nicht vertraulichen Chat. Auf den Vorschlag seines Chatpartners, Konzentrationslager für Ausländer einzurichten, die gegen Corona-Regeln verstoßen, hatte R. geantwortet: "Vernünftig wäre es, wirklich." Daneben verblieben als Vorwurf nur Verstöße gegen Verschwiegenheitspflichten. 

Trotzdem wäre in der Rechtsfolge theoretisch eine Entfernung aus dem Dienst möglich gewesen. Ohne einen festgestellten Verfassungstreuebruch sei das zwar sehr selten, aber auch nicht ganz generell ausgeschlossen, so Krebs. Schwer verständlich findet er, wieso der VGH die Sanktion, die das VG München in erster Instanz verhängt hatte, sogar noch um eine Dienststufe abgesenkt hat. "Das ist ein sehr mildes Urteil", so Krebs' Resümee. Dass Michael R. bei den Münchener Gerichten sehr viel Glück hatte, da sind sich alle einig.

Das Urteil liegt damit wohl am Rande des juristisch Vertretbaren – aber jenseits dessen, was sich der breiten Öffentlichkeit noch vermitteln lässt. Insofern erweisen sich die von der Rechtsprechung bislang angelegten Maßstäbe als außerordentlich eng. Ob man so der realen Gefahr durch rechtsextreme Polizisten beamtenrechtlich Herr werden kann? Die Bereitschaft der Polizeidienststellen wie der Münchener, konsequent einzuschreiten, wenn rechtsextreme Chatnachrichten bekannt werden, wird nach dem VGH-Urteil jedenfalls kaum zunehmen.

Problematisch ist das auch deshalb, weil das Beamtenrecht in diesen Fällen eigentlich als Notnagel gesehen wird. Das Strafrecht scheidet hier regelmäßig aus, weil die in Betracht kommenden Straftatbestände (Volksverhetzung und Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 130 bzw. §§ 86, 86a Strafgesetzbuch) ein "Verbreiten" der Aussagen in der Öffentlichkeit voraussetzen. Das trifft auf Nachrichten in geschlossenen Chatgruppen oft nicht zu – unabhängig davon, ob die Gruppenteilnehmer enge Freunde sind oder nicht. Wenn das Beamtenrecht eine Entfernung aus dem Dienst nicht zulässt, bleibt der Dienststelle nur die Möglichkeit, den Beamten dort einzusetzen, wo er keinen Schaden anrichten kann und mit der Öffentlichkeit nicht in Kontakt tritt. R. soll in München fortan nur noch im Innendienst tätig sein.

Hinweis: aktualisierte Fassung vom Tag der Veröffentlichung, 21:57 Uhr.

Zitiervorschlag

VGH Bayern zu Knobloch-Personenschützer: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57565 (abgerufen am: 18.01.2026 )

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