VGH Bayern zu dienstunfallrechtlichem Kausalzusammenhang: Kann Zei­tun­g­lesen ein Dien­st­un­fall sein?

von Tanja Podolski

21.05.2026

Auf einer Klassenfahrt mussten Kinder eine Nacht im Speisesaal schlafen. Das Ereignis schlug Wellen, die Lehrerin ging wegen Depressionen in den Vorruhestand. Die Verwaltungsgerichte mussten klären, ob das ein Dienstunfall war.

Vier Tage dauerte die Klassenfahrt im beschaulichen Franken. Neun Jahre später urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichthof (VGH) in München, dass die Folgen dieser Fahrt keinen Dienstunfall der Lehrerin darstellen (Urteil v. 24.04.2026, 3 B 24.2037). Die war nicht etwa bei einer Wanderung im Fichtelgebirge gestolpert. Die Frau hatte einen Beitrag in der Frankenpost und Kommentare in den sozialen Medien über eine von ihr selbst verhängte Maßregelung gegenüber den Kindern gelesen. Ob und wie die Erziehungsmaßnahme genau ablief, lässt der VGH im Konjunktiv. Doch den Grund für die folgende Erkrankung der Frau sah der Senat an ganz anderer Stelle.

Die Klassenfahrt ist schon Jahre her: 2017 waren Schüler:innen einer fünften und sechsten Klasse einer Schule aus Hof für drei Nächte ins Schullandheim in Weißenstadt in Franken. Nach einer "abendlichen Disco-Veranstaltung" waren wohl einige Kinder zu laut und sollten auf Ansage der Lehrerin die Nacht im Speisesaal verbringen. Einige sollen auf Stühlen, einige auf dem Boden geschlafen haben.  

Wieder zu Hause beschwerten sich die Eltern über diese Maßnahme, ein Vater erstattete Strafanzeige. Es folgten ein Round-Table, viele Gespräche – und eine Woche später der Artikel in der Frankenpost. In dem stellte der Anwalt des anzeigeerstattenden Vaters den Straftatbestand § 225 Strafgesetzbuch (StGB) in den Raum, die Misshandlung von Schutzbefohlenen. Das Vorgehen sei als rohe Misshandlung einzustufen. Die Staatsanwaltschaft, die sich nach einer Anzeigenerstattung mit der Sache befassen muss, sah das in der Folge anders und stellte das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Doch die Lehrerin war nach der Veröffentlichung dieses und darauffolgender Medienbeiträge immer wieder tage- bzw. wochenweise krankgemeldet, wurde versetzt und wurde schließlich dienstunfähig in den Ruhestand geschickt.  

Die Lehrerin wollte, dass ihr Zustand als Dienstunfall mit einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Reaktion auf schwere Belastung anerkannt wird. Sie sei völlig unvermittelt morgens beim Lesen ihrer Zeitung auf den Zeitungsartikel gestoßen. Durch dieses Ereignis sei bei ihr ein Körperschaden in Form einer psychischen Erkrankung verursacht worden. Insbesondere die Kriminalisierung ihrer Person in aller Öffentlichkeit und die sofort einsetzende "Drohkulisse" in den sozialen Medien habe sie unmittelbar als extrem existenzbedrohend empfunden. 

Das Landesamt lehnte die Anerkennung als Dienstunfall jedoch ab, das für die folgende Klage zuständige Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth gab dieser aber statt (Urt. v. 07.08.2023, Az. 5 K 20.443). Die Frau war in dem Verfahren von Rechtsanwalt Rouven Colbatz der Kanzlei Colbatz & Gall aus Weiden in der Oberpfalz vertreten. 

Für den Freistaat Bayern trat die Landesanwaltschaft auf.

Überschreitung der sozialen Adäquanz 

Der VGH änderte dieses Urteil ab und wies die Klage ab. Selbst wenn man einen Dienstunfall annehmen würde, fehle es jedenfalls an dem dienstunfallrechtlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den diagnostizierten Erkrankungen.  

Ein Dienstunfall ist in Art. 46 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) legal definiert. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das Merkmal "äußere Einwirkung" dient dabei lediglich der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers. Auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen können daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) eine äußere Einwirkung sein, weil sie "von außen her" die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen und zu körperlichen Beeinträchtigungen führen könnten (BVerwG, Urt. v. 09.04.1970, Az. 2 C 49.68).  

Wesentlich für das Vorliegen eines Dienstunfalls infolge psychischer Einwirkungen sei, so der VGH, dass der "geltend gemachte schädigende Vorgang seiner Art und Intensität nach den Rahmen des Üblichen und der sozialen Adäquanz überschritten hat". Was hingegen noch diensttypisch oder sozial adäquat ist, kann kein Dienstunfall sein.  

"Der verbitterte Drache" und Eindruck der Strafbarkeit 

Das sah der Senat in den Vorkommnissen nicht mehr. Im Urteil erwähnt das Gericht Kommentare wie "Dieser verbitterte Drachen gehört sich aus dem Verkehr gezogen". Derartige Äußerungen wertete der Senat für eine Lehrerin nicht im Bereich des üblichen bzw. sozialadäquat.  

Das gelte auch für den Strafvorwurf und die Aussagen des Anwalts, einem "Organ der Rechtspflege", wie der Senat betont. Der erwecke den Eindruck, eine Strafbarkeit käme ernstlich in Betracht – und dieser Vorwurf gehe hinsichtlich der Intensität und Breitenwirkung weit über gewöhnliche Elternbeschwerden hinaus. "Denn Zeitungsbericht und Social-Media-Kommentare beinhalten den Vorwurf eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die dienstlichen Kernpflichten einer Lehrerin mit für sie existentiellen Folgen", so der Senat.  

Der Anwalt teilte dazu auf LTO-Anfrage mit, die Anzeige sei einen Tag vor der Mandatierung der Kanzlei erstattet worden. In dem etwa fünfminütigen Telefonat mit dem Journalisten wenige Tage danach habe er nur erwähnt, welche Folgen das Fehlverhalten einer Lehrerin "insgesamt (nicht speziell für diesen Fall)" haben könne. Akteneinsicht habe er erst Monate später nehmen können und aufgrund der daraus folgenden Erkenntnisse "nur" noch eine Nötigung gem. § 240 StGB durch die Lehrerin gesehen, mit der er auch die Beschwerde gegen die Einstellung begründet hatte. Der Beschwerde lehnte die Generalstaatsanwaltschaft jedoch ab. Damit legte die Kanzlei die Akte Ende September 2017 ab. Von der Klage der Lehrerin erfuhr er erst durch die LTO-Anfrage.

Wie plötzlich war die Einwirkung? 

Doch ein äußeres Ereignis allein reicht nicht, es muss auch "plötzlich" eingetreten sein. Dieses Merkmal diene der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden Einwirkungen, so der Senat in den Urteilsgründen. Es kämen nur einmalige, kurzzeitige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können. 

Psychische Erkrankungen zählten regelmäßig nicht dazu. Damit wäre zwar noch der konkrete Moment des Zeitungslesens und Wahrnehmens des ersten Artikels "plötzlich", allerdings hatte der Gutachter die psychische Erkrankung mit den weiteren Stressfaktoren erklärt, die nach dem Vorfall auf der Klassenfahrt auf die Lehrerin eingewirkt haben.  

Hinzu kommt, dass das Ereignis "in Ausübung des Dienstes" als drittes Tatbestandsmerkmal eingetreten sein müsste. Das verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst. Denn Beamte sollen in dem Gefahrenbereich geschützt sein, in dem sie entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig werden  und es bracht Kausalzusammenhänge. 

Kausalzusammenhang fehlt

Den dienstlichen Bezug hielt der Senat im Falle der Lehrerin grundsätzlich für möglich – denn die ganze Woche war schon geprägt von der Aufarbeitung des Vorfalls auf der Klassenfahrt. Und die Frau muss das Ausmaß der Vorwürfe kennen, um objektiv ihrer beamtenrechtlichen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten wahrnehmen zu können.  

Allerdings war diese Aufklärung nicht das Ziel ihres Zeitungslesens an dem Morgen – das jedenfalls hatte sie bis zur mündlichen Verhandlung nie behauptet. Sie war eher zufällig bei der Lektüre auf den Artikel und erst dann gezielt auf die Facebook-Kommentare der Zeitung gestoßen.  

Der Senat ließ die Abwägung dahinstehen, denn jedenfalls fehlte es an dem notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Zeitungslesen und der Erkrankung der Klägerin. Darlegungspflichtig für diesen war sie – und die konnte die Richter:innen davon nicht überzeugen, dass das Zeitunglesen der wesentliche Umstand für die Erkrankung war.  

Den sah der Gutachter vielmehr bei der Schule: "Von überragender Bedeutung hinsichtlich der Entwicklung der Symptome der seelischen Erkrankung sei vielmehr das Verhalten der Schulleitung mit Aussageverbot, Versetzung, fehlender Kommunikation wie auch Unterstützung, welche die Klägerin auch bei ihren Kollegen" – mit Ausnahme einer Kollegin – "habe erleben müssen." 

Dienstunfall hätte Bezüge erhöht 

Eine Anerkennung als Dienstunfall hätte die ehemalige Lehrerin finanziell erheblich besser gestellt als eine allgemeine Dienstunfähigkeit. Dann nämlich übernimmt der Dienstherr alle Kosten für die Heilbehandlung. Zudem werden zum üblichen Ruhegehalt ein erhöhtes Unfallruhegeld und monatlich ein steuerfreier Unfallausgleich bezahlt. Über die Jahre dürfte das einen finanziellen Unterschied von mehreren zehntausend Euro ausmachen. "Gerade bei einer andauernden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit ist das erhöhte Unfallruhegehalt für die Betroffenen von großer auch wirtschaftlicher Bedeutung", sagt Robert Hotstegs, auf Beamtenrecht spezialisierter Anwalt aus Düsseldorf.  

Für ihn reiht sich die Entscheidung ein in eine Liste anderer gerichtlicher und behördlicher Entscheidungen zur Lektüre von Emails, Teilnahme an Videokonferenzen, u.ä. "So erfreulich es ist, dass grundsätzlich auch derartige Situationen Dienstunfälle darstellen und als solche anerkannt werden können, so schwierig sind die Streitigkeiten im Einzelfall", so der Anwalt. Fast immer müsse ein Klageverfahren, auch durch mehrere Instanzen geführt werden. "Die Beweislast liegt dabei immer bei der oder dem Betroffenen". Gerade weil psychische Beeinträchtigungen in manchen Fällen erst nach Monaten oder gar Jahren hervortreten, komm es dann zu den notwendigen nachträglichen Erforschungen wie im vorliegenden Fall. 

Der Ausgang des Verfahrens wundert Hotstegs nicht: "Gutachten, die nach Jahren aufklären wollen, ob die Lehrerin privat oder dienstlich Zeitung las oder ob sie überwiegend wegen einer Vorerkrankung oder wegen des plötzlichen Ereignisses erkrankte, gehen weit überwiegend zum Nachteil der Betroffenen aus", so der Anwalt. Hier wendeten sich die allgemein üblichen Beweislastregeln gegen die Beamt:innen, die einen Dienstunfall anzeigen. 

Die Revision ließ der Senat nicht zu.  

Zitiervorschlag

VGH Bayern zu dienstunfallrechtlichem Kausalzusammenhang: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60022 (abgerufen am: 10.06.2026 )

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