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17613

Regierungsentwurf für ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz: Ver­wir­rung vor­pro­gram­miert

von Dr. Günter Poll

23.11.2015

Titenfässchen und Papier

© gold36 - Fotolia.com

Die Regierung will das Recht der Verwertungsgesellschaften reformieren. Ihr Entwurf setzt die europäische Richtlinie konsequent um – doch er ignoriert ein aktuelles Urteil des EuGH und nutzt unklare Begriffe, sagt Günter Poll.

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Verwertungsgesellschaften sorgen dafür, dass die Urheber und sonstigen Rechteinhaber (Künstler und Interpreten, Film-und Musikproduzenten, Radio- und TV-Sender) ihre gesetzlichen Rechte und Ansprüche effektiv durchsetzen und zu Geld machen können - wozu sie allein meist nicht in der Lage sind. Verwertungsgesellschaften haben also eine wichtige Mittlerfunktion zwischen den Rechteinhabern, deren Rechte sie wahrnehmen, und den Werknutzern, die an der Nutzung ihres Repertoires interessiert sind. Da sie häufig eine Monopol- oder marktbeherrschende Stellung haben, ist es erforderlich, ihre Tätigkeit im Außenverhältnis, d.h. gegenüber den Nutzern, zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass diese Stellung nicht missbraucht wird. Gleichzeitig müssen im Innenverhältnis die Rechteinhaber davor geschützt werden, dass die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften nach unsachlichen oder gar willkürlichen Kriterien und / oder an Nichtbezugsberechtigte verteilt werden. 

Der rechtliche Rahmen für die Tätigkeit und Kontrolle urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften ist durch eine am 10.April 2014 in Kraft getretene Richtlinie der EU (RL 2014/26)) festgelegt worden, die bis zum 10. April 2016 umgesetzt werden muss. Hierdurch soll mehr Wahlfreiheit für die Rechteinhaber und mehr Wettbewerb unter den europäischen Verwertungsgesellschaften erreicht werden, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Wichtiger Bestandteil dieser Richtlinie ist die Neuregelung der Vergabe EU-weiter Online-Lizenzen, die insbesondere für Online-Musik-Plattformen und andere grenzüberschreitende Nutzungsformen im Internet extrem wichtig sind. Die Richtlinie ermöglicht es den nationalen Gesetzgebern bei der Umsetzung über die Mindestanforderungen hinauszugehen, d.h. ihr bestehendes System insgesamt zu reformieren.

Ein Tag nach dem Entwurf folgt EuGH-Urteil, das ihm widerspricht

Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung unlängst einen umfangreichen Gesetzesentwurf mit 139 Paragraphen (RegEntw) vorgelegt. Statt das bewährte, seit 1965 geltende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) entsprechend den Vorgaben der Richtlinie zu ändern (und um einen Abschnitt über die EU-weite Lizenzierung von  Online-Rechten im Musikbereich durch Verwertungsgesellschaften zu ergänzen), nimmt der RegEntw eine komplette Neuregelung der gesamten Rechtsmaterie vor. Der zentrale Punkt der Verteilung der Einnahmen, die die VG aus der Vergabe von Nutzungsrechten und dem Inkasso von Vergütungsansprüchen erzielt, ist dabei nicht angetastet worden, obwohl gerade über diesen seit einigen Jahren erbittert zwischen Urhebern und Verlegern gestritten und prozessiert wird. Offenbar scheut das Justizministerium eine gesetzliche Klarstellung, wer zu den Bezugsberechtigten gehört und wer nicht. 

Das erklärt möglicherweise auch, warum der Regierungsentwurf genau einen Tag vor Verkündung einer die Verlegerbeteiligung betreffenden Entscheidung des EuGH veröffentlicht worden ist. Hätte man diese Entscheidung abgewartet, so wäre schnell klar geworden, dass die einzige die Verteilung behandelnde Bestimmung des Entwurfs, die im Kern unverändert aus dem UrhWG übernommen worden ist (§ 27 RegEntw), nicht den vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen genügt: Einnahmen aus Vergütungsansprüchen dürfen danach nämlich grundsätzlich nur an Rechteinhaber verteilt werden (wer das ist, ergibt sich aus einer anderen EU-Richtlinie), nicht aber an Dritte, zu denen auch Verleger gehören, weil sie über kein eigenes Leistungsschutzrecht verfügen. Dabei ergibt sich bereits aus der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, dass nur diejenigen "Berechtigten" (so heißen bei der GEMA sowohl die Urheber wie auch die Verleger) bezugsberechtigt sind, die nachweislich eigene (oder derivativ von Urhebern erworbene) Rechte und Ansprüche in die Verwertungsgesellschaft eingebracht haben. Es ist bedauerlich, dass sich diese klare Aussage nicht in § 27 RegEntw wiederfindet, der so weiteren Streitereien durch eine vage Formulierung Vorschub leistet.

Begriffsverwirrung inklusive

Das gilt auch für § 5 RegEntw, der als "Rechtsinhaber" neben Urhebern und Inhabern von Leistungsschutzrechten auch Dritte, "die gesetzlich oder aufgrund eines Rechteverwertungsvertrages Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus diesen Rechten haben" bezeichnet. Diese Formulierung, bei der völlig unklar ist, was unter einem "Rechteverwertungsvertrag" zu verstehen ist (das deutsche Recht unterscheidet bekanntlich zwischen schuldrechtlichen und dinglich wirkenden Verträgen, sodass man nur Letztere, also Lizenzverträge zwischen Urhebern und Dritten hierunter verstehen kann), stammt allerdings aus der Richtlinie, deren Verfasser sich primär an der den Musikmarkt beherrschenden angloamerikanischen Vertragspraxis orientiert haben dürften. Für weitere Verwirrung wird in diesem Zusammenhang auch die in Art. 6 enthaltene, nicht durch die Richtlinie vorgegebene Definition des "Berechtigten" sorgen, die ihrerseits auf die Definition des "Rechtsinhabers" Bezug nimmt.

Das Verwertungsgesellschaftsgesetz soll nach dem Regierungsentwurf also drei unpräzise, teilweise oder vollständig deckungsgleiche Begriffe ("Mitglied", "Rechtsinhaber" und "Berechtigter") enthalten, lässt aber gleichzeitig die für die Verteilung entscheidende Frage der Bezugsberechtigung offen.

Sieht man von diesem "Geburtsfehler" einmal ab, wird der Entwurf den Anforderungen der Richtlinie im Übrigen gerecht. Diese sind allerdings nicht besonders hoch und auch nicht durchgängig an den Urheberinteressen orientiert, was ebenfalls an dem angloamerikanischen Vorbild liegen dürfte. Umso anerkennenswerter ist es, dass der RegEntw das bestehende Verfahren  zur Ermittlung der Geräte- und Speichermedienvergütung (diese war bisher im UrhG geregelt) komplett reformiert, um es schneller und effizienter zu machen. Die Tauglichkeit der Neukonzeption für diesen Zweck wird sich allerdings erst beurteilen lassen, wenn erste Erfahrungen aus der Praxis vorliegen. Dasselbe gilt logischerweise auch für die neugeschaffenen Regeln für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken.

Der Autor Dr. Günter Poll ist auf das Urheber- und  Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt, war Lehrbeauftragter für das Urheberrecht an der Universität Regensburg sowie Justiziar des Bundesverbandes audiovisueller Medien. Davor war er als stellvertretender Justiziar bei der GEMA tätig.

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Regierungsentwurf für ein neues Verwertungsgesellschaftengesetz: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17613 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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