Das LG Flensburg wollte aus Sorge, dass sich seine Sprecher oder Mitarbeiter strafbar machen könnten, einen Beschluss nicht veröffentlichen. Das muss es aber, entschied das örtliche VG. Es sieht das Zitierverbot für Medien kritisch.
Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein hat das Landgericht (LG) Flensburg verpflichtet, einen Gerichtsbeschluss aus einem Strafverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der "Letzten Generation" zu veröffentlichen, obwohl die "öffentliche Mitteilung" nach § 353d Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich strafbar sein könnte. Der Beschluss vom 7. Juli 2026 (Az. 6 B 17/26) liegt LTO vor, er wurde inzwischen auch veröffentlicht.
Ende März 2026 hatte das LG Flensburg entschieden, die Anklage gegen eine Aktivistin der "Letzten Generation" wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zuzulassen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) lehnte es die Zulassung aber ab. Die Strafverfolgung von Klimaaktivisten als kriminelle Vereinigung war vor einigen Jahren in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert worden. Die Entscheidung des LG aus März 2026 sorgte deshalb für Aufmerksamkeit und Diskussionen, denn viele fragten sich, wie wohl Gerichte die "Letzte Generation" einstufen. Die Angeklagte in dem Verfahren ging mit ihrem Fall auch selbst an die Öffentlichkeit.
Der Journalist und Aktivist Arne Semsrott verlangte daraufhin beim LG die Veröffentlichung und Übersendung des Beschlusses. Das LG lehnte ab und verwies auf die Strafvorschrift § 353d Nr. 3 StGB. Der bestraft, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Das LG befürchtete: Würde die Pressestelle den Beschluss herausgeben oder veröffentlichen, machten sich Richter oder Gerichtsmitarbeiter strafbar, und zwar unabhängig davon, dass die Angeklagte in dem Verfahren schon selbst an die Öffentlichkeit getreten war.
Das LG berief sich bei seiner Ablehnung auf einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus 2014. Das hatte damals die Schutzzwecke der Strafnorm betont und keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen.
Anspruch für Medien auf Veröffentlichung von Beschlüssen aus laufenden Verfahren
Der umstrittene § 353d StGB soll nicht nur den Betroffenen vor Vorverurteilung schützen, sondern daneben auch die Unvoreingenommenheit im Gerichtsprozess sicherstellen. Insbesondere die Schöffen sollen sich erst im Prozess ein eigenes Bild von dem Fall machen.
Mit seinem Antrag beim VG wollte Semsrott die Veröffentlichung beziehungsweise Herausgabe des Gerichtsbeschlusses erreichen. Der Chefredakteur der NGO "Frag den Staat" stützte sich auf seinen Presseauskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz Schleswig-Holstein.
Das VG gab ihm nun im Eilverfahren recht. Der Teileröffnungsbeschluss des LG aus März 2026 sei eine "veröffentlichungswürdige" Entscheidung, weil er eine bundesweit diskutierte Rechtsfrage berühre: die Einstufung der "Letzten Generation" als kriminelle Vereinigung. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Demokratiegebot und der Gewaltenteilung folge eine verfassungsunmittelbare Pflicht der Gerichte, solche Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen – und zwar auch vor Eintritt der Rechtskraft.
Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 PresseG sah die dreiköpfige Kammer des VG nicht. Eine Gefährdung des Strafverfahrens durch Veröffentlichung des Beschlusses sei nicht zu befürchten. Zur nicht eröffneten Anklage werde es schon keine Hauptverhandlung mehr geben, außerdem seien die Verfahren der "Letzten Generation" ohnehin Gegenstand intensiver Berichterstattung. Die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten könnten durch Anonymisierung gewahrt werden, zudem habe sie sich bereits selbst in identifizierbarer Weise an die Medien gewandt.
Gerichtsmitarbeiter machen sich durch Veröffentlichung nicht strafbar
Interessant sind die Ausführungen des VG zu § 353d Nr. 3 StGB. Es geht davon aus, dass die Herausgabe und Veröffentlichung des Beschlusses durch die Justizverwaltung – jedenfalls im Zusammenspiel mit der verfassungsrechtlichen Publikationspflicht und dem presserechtlichen Auskunftsanspruch – gerechtfertigt sein muss. Mitarbeitende der Gerichte würden in dieser Konstellation nicht zu Tätern, deren Strafbarkeit einer Veröffentlichung entgegenstehen könnte. Sie handelten gerechtfertigt.
Das Gericht geht noch weiter: "Es mag viel dafürsprechen, dass in einem Fall, in dem eine Veröffentlichungspflicht des Gerichts anzunehmen ist, auch eine Veröffentlichung durch die Presse aus vergleichbaren Erwägungen gerechtfertigt sein kann." Denn die Presse diene der demokratischen Kontrolle des Rechtsstaates und auch der dritten Gewalt, sie biete Schutz vor einer geheimen Willkürjustiz. Über die Medien wirke die Rechtsprechung in die Rechtsgemeinschaft der Bürger hinein. Die Berichterstattung über Zivil- und Strafverfahren trage zum besseren Verständnis der Rechtsordnung bei.
Zugleich verweist das Gericht auf die bisher strenge Anwendung der Strafnorm gegenüber Journalisten. Die bisherige strafrechtliche Praxis lasse wenig Spielraum für eine Rechtfertigung der Berichterstattung, so das VG. Semsrott selbst war in einem ähnlichen Fall, den er bewusst provozierte, bereits verurteilt worden. Der Presse sei es nicht zuzumuten, die verfassungsrechtlich gebotene Transparenz durch eigene Veröffentlichungen "auf eigenes Strafbarkeitsrisiko" herzustellen, während die Gerichte selbst ihren Publikationspflichten nicht nachkämen.
Dem LG Flensburg gab das VG mit, dass sein Ermessen, wie es den Auskunftsanspruch erfüllt, auf Null reduziert sei: Es muss die Entscheidung veröffentlichen, auf der Website oder in einer Rechtsprechungsdatenbank.
"Wenn schon ein Gericht vor Strafverfolgung Angst hat, sollte das zu denken geben"
In der Vergangenheit hatten Gerichte immer wieder Beschlüsse aus laufenden Strafverfahren vor Prozessbeginn veröffentlicht. Dabei handelte es sich um (Nicht-)Eröffnungsbeschlüsse. Eine Strafverfolgung von Gerichtsmitarbeitenden sei in diesen Fällen konsequenterweise nicht erfolgt, stellt das VG fest.
"Die Entscheidung zeigt anschaulich, warum § 353d StGB auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gehört", sagte Semsrott am Mittwoch zu LTO. "Wenn schon ein Landgericht seiner verfassungsrechtlichen Publikationspflicht nicht nachkommt, weil die Verantwortlichen Angst vor Strafverfolgung haben, sollte das zu denken geben", so Semsrott, der von der Berliner Kanzlei KM8 vertreten wurde. Die Entscheidung stelle klar, die Presse müsse wörtlich aus Gerichtsentscheidungen zitieren dürfen, damit sie ihre demokratische Kontrollfunktion wahrnehmen kann.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, gegen ihn kann noch Beschwerde eingelegt werden. Dann müsste das Oberverwaltungsgericht entscheiden.
Verwaltungsgericht zwingt Landgericht: . In: Legal Tribune Online, 08.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60377 (abgerufen am: 21.07.2026 )
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