Ausweiskontrolle im Zug: Europarechtler Werner Schroeder hält Deutschlands Grenzkontrollen für rechtswidrig. Bisher sahen die Gerichte das auch so. Vor dem VG München geht es jetzt erneut um die novellierte Schengen-Verordnung.
In den nächsten Tagen wird womöglich erneut ein Gericht entscheiden, dass die Grenzkontrollen von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) rechtswidrig sind: Am 1. Juli verhandelt die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) München die Klage eines Europa- und Völkerrechtsprofessors (Az. M 23 K25.8366). Mindestens drei Verfahren zu diesem Komplex hat das Ministerium bereits verloren. Dennoch hält es an den – laut den jüngeren bekannten Urteilen rechtswidrigen – Kontrollen fest.
In München wird dieses Mal der Fall von Prof. Dr. Werner Schroeder verhandelt. Der wohnt in München, lehrt aber als Universitätsprofessor und Leiter des Instituts für Europarecht und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Dorthin fährt er wöchentlich, oft auch mehrfach pro Woche.
So auch am 26. Juni 2025. Kurz nach der Abfahrt am Bahnhof Kufstein soll Schroeder aufgefordert worden sein, sich wegen einer "Grenzkontrolle" gegenüber zwei Beamten der Bundespolizei auszuweisen. Der soll das verweigert haben mit der Erklärung, er halte die Kontrollen für (unions-)rechtswidrig. Er nannte dazu den Schengener Grenzkodex (SGK) und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 26.04.2022, Az. C-368/20) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, Urt. v. 17.03.2025, Az. 10 BV 23.700).
Einer der Beamten soll dennoch Schroeders Tasche durchsucht und im Portemonnaie dessen Personalausweis gefunden haben, der andere Beamte soll den Professor währenddessen am Handgelenk festgehalten haben.
Identitätsfeststellung nur rechtens, wenn Grenzkontrollen rechtmäßig sind
Schroeder erhob nach der Kontrolle Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog. Vertreten wird er in dem Verfahren von dem Rechtsanwalt Christoph Tometten von der Berliner Kanzlei Möckernkiez. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt die Klage. Tometten kennt sich inzwischen mit Klagen gegen Grenzkontrollen aus: Der Anwalt vertrat und vertritt bereits mehrere Klagen gegen die Kontrollen.
In der Sache stellt sich die Frage, ob die Polizisten den Juraprofessor zur Identitätsfeststellung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Bundespolizeigesetz (BPolG) kontrollieren durften. Sie durften, falls die Grenzkontrollen rechtmäßig waren. Wenn nicht, haben sie auch kein Recht zur Identitätskontrolle.
Ministerium hat Grenzkontrollen immer wieder verlängert
Die Gerichte, die bisher über diese Frage zu entscheiden hatten, kamen allesamt zum Ergebnis, dass die jeweilige Kontrolle rechtswidrig war. In den Verfahren überprüfen die Gerichte die Rechtmäßigkeit der vom Bundesinnenministerium eingeführten Grenzkontrollen. Diese soll es im Schengen-Raum eigentlich nicht geben.
Doch nach Art. 25 Schengener Grenzkodex (SGK) dürfen die Staaten Grenzkontrollen "unter außergewöhnlichen Umständen" einführen, wenn "die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht" ist – und zwar grundsätzlich für 30 Tage oder für die vorhersehbare Dauer der Bedrohungslage. Gem. Art. 25 Abs. 4 SGK beträgt der "Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, einschließlich etwaiger Verlängerungen […] höchstens sechs Monate."
Nur bei neuen Umständen für eine Bedrohungslage dürfen auch erneute Grenzkontrollen über die sechs Monate hinaus eingeführt werden.
Die ersten Kontrollen an allen deutschen Binnengrenzen mit einem Schwerpunkt auf Österreich hatte noch Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) am 13. September 2015 eingeführt. Als Grund gab das Ministerium die außergewöhnliche Migrationslage an. Seitdem gab es diverse Verlängerungen, oft mit einem besonderen Schwerpunkt an der Grenze zu Österreich.
Nach dem Attentat in Solingen gab es seit September 2024 – damals unter Ministerin a. D. Nancy Faeser (SPD) – wieder an allen deutschen Landesgrenzen Grenzkontrollen. Im Mai 2025 wies der neue Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) die Bundespolizei an, ihre Kontrollen an den Landesgrenzen noch zu verstärken.
Gerichte: Neue Kontrollen nur bei neuen Umständen
In den jeweiligen Verfahren geht es dann immer um die konkrete Kontrolle – und damit um den entsprechenden Zeitraum, für den die Grenzkontrolle eingeführt wurde. Für rechtswidrig erklärt durch Gerichte sind inzwischen die Zeiträume der Grenzkontrollen von November 2021 bis Mai 2022 (Az. 10 BV 25.901), von Mai 2022 bis November 2022 (Az. 10 BV 24.700), von November 2022 bis Mai 2023 (Az. 10 BV 25.901) und von März 2025 bis September 2025 (Az. 3 K 650/25.KO – nicht rechtskräftig).
Ein Urteil sprach der BayVGH auf die Klage des Völkerrechtlers Stefan Salomon hin (Urt. v. 17.03.2025, Az. 10 BV 24.700). Der ist inzwischen Juniorprofessor für Europarecht an der Universität Amsterdam und war im Juni 2022 im Zug kontrolliert worden. Das VG München hatte als Vorinstanz zwar diese Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen, aber ein obiter dictum verfasst, wonach es die Grenzkontrollen ebenfalls für rechtswidrig hält (Urt. v. 31.01.2024, Az. M 23 K 22. 3422) und die Berufung zugelassen. Zuständig für dieses Salomons Verfahren war die 23. Kammer des VG München, die nun auch das Verfahren von Schroeder entscheiden wird. In Salomons Fall hat das Bundesministerium des Innern (BMI), konkret die beklagte Bundesrepublik Deutschland, kein Rechtsmittel eingelegt, dieses Urteil ist rechtskräftig.
Eine zweite Entscheidung traf der BayVGH auf die Klage einer Deutschen, die an der deutsch-österreichischen Grenze im Winter 2021/2022 und 2022/2023 kontrolliert worden war (Urt. v. 09.04.2026, Az. 10 BV 25.901). Auch in diesem Verfahren hatte das BMI keine Revision eingelegt; das Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerin wurde in diesem Verfahren von Rechtsanwältin Gisela Seidler von der Kanzlei Noli Seidler Fischer van Bracht (u.a.) vertreten.
Nur in einem Fall hat das Ministerium Rechtsmittel eingelegt
Anders läuft es in einem Fall, den jüngst das VG Koblenz entschieden hat. Es urteilte, die Verlängerung der Binnengrenzkontrollen sei für den Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 unionsrechtswidrig – dies war ebenfalls ein Verfahren eines Juraprofessors, nämlich von Dr. Dominik Brodowski, Strafrechtsprofessor an der Universität des Saarlandes (Urt. v. 27.04.2026, Az. 3 K 650/25.KO). Gegen diese Entscheidung aber hat das Bundesinnenministerium wie angekündigt Berufung eingelegt. Das Verfahren ist bei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz anhängig (Az. 7 A 10779/26.OVG).
Die Gerichte konnten in ihren Entscheidungen bereits die Maßstäbe aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 26.04.2022, Az. C-368/20) zugrunde legen. Der hatte – ebenfalls auf eine Klage von Völkerrechtler Salomon – in Bezug auf die Kontrollen durch Österreich Vorgaben dazu gemacht, dass es für erneute Grenzkontrollen nach der Sechs-Monats-Frist eine andere ernsthafte Bedrohungslage braucht, die sich von der ursprünglichen unterscheidet.
Der BayVGH stellte in den von ihm entschiedenen Fällen keine Umstände für eine neue Bedrohungslage fest. Es habe keine Lage gegeben, die "grundsätzlich eine Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen hätte rechtfertigen können", formulierte das Gericht (Az. 10 BV 24.700).
Für das Ministerium waren all diese Entscheidungen kein Grund, die Praxis zu ändern. Dabei sind es, wie das Ministerium immer argumentiert, zwar Einzelfälle - die Entscheidungen gelten im Grundsatz für die Beteiligten. Doch an der generellen Bewertung der Rechtslage ändert das nichts.
EU-Kommission ist von deutschen Grenzkontrollen nicht begeistert
Anfang Juni hat auch die EU-Kommission eine Stellungnahme zu den "vorübergehenden Kontrollen an den Binnengrenzen im Schengen-Raum" abgegeben. Sie ist keine Freundin der Grenzkontrollen und insbesondere des deutschen Alleingangs. Die Kommission führt noch mal alle Notifizierungsschreiben zu den eingeführten Kontrollen an den jeweiligen Grenzen seit September 2024 auf. Denn zumindest für all diese Kontrollen gilt der Rechtsrahmen der – neuen – Schengen-Verordnung (EU) 2024/1717, die seit dem 10. Juli 2024 in Kraft ist.
Diese Neuregelung ist vermutlich der Grund, warum das BMI nur gegen die Entscheidung des VG Koblenz Berufung eingelegt hat: Die anderen Entscheidungen ergingen nach den älteren Maßstäben. Dieses Verfahren aber betrifft die Neureglung, auch wenn der BayVGH in einem seiner Verfahren bereits äußerte, dass sich seiner Ansicht nach an der Einschätzung der Rechtswidrigkeit nichts ändert.
Der Kommission reichen laut der Stellungnahme die von Deutschland zu den Gründen für die Kontrollen vorgelegten Informationen nicht. Es gebe keine detaillierte Risikobewertung (Art. 27 Abs. 2 SGK), keine ausreichende Analyse zu den Auswirkungen der globalen Sicherheitslage konkret auf Deutschland und deren Manifestierung an den Binnengrenzen: Worin an allen Bundesgrenzen eine gleichermaßen hohe Bedrohungslage bestehen soll, erschließe sich nicht, und auch nicht, warum die gängigen sechs Monate für die Kontrollen nicht reichen sollen.
Die Kommission erwähnt dabei die vielen Beschwerden von Bürger:innen und Unternehmen, die von den Grenzkontrollen beeinträchtigt sind, erinnert an die Pflicht zur Einhaltung des Asylrechts und teilt auch mit, dass sie die – nicht rechtskräftigen – Verfahren wegen Zurückweisungen zur Kenntnis genommen habe. All das, obwohl die Anzahl der Asylsuchenden in Deutschland 2024 um über 30 Prozent gesunken sei, in den ersten drei Quartalen 2025 sogar um weitere über 50 Prozent, so die Kommission.
Ihren Missmut tut sie damit kund und sagt recht deutlich, dass Deutschland mit diesem Vorgehen gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EU-Vertrag verstoße. Doch in eine harte Konfrontation geht die Kommission nicht: Sie regt nur an, die deutschen Behörden sollten auf eine schrittweise Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen hinarbeiten. Für Leon Züllig und Rechtsprofessor Stefan Salomon zieht sich die Kommission, so schreiben die beiden im Verfassungsblog, "aus ihrer Rolle als Hüterin der Verträge zurück".
Mit dem Schroeder-Fall ist ein weiteres Verfahren verbunden
Vielleicht wird das VG München am 1. Juli deutlicher. Das wird – so sei der Vollständigkeit halber erwähnt – dann auch über einen Antrag von Kläger Schroeder auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 Abs. 1 VwGO entscheiden.
Zudem wird ein mit dem Schroeder-Fall verbundenes Verfahren um eine weitere Grenzkontrolle von einem Mann entschieden (Az. M 23 K25.8376). Auch diese Klage begleitet die GFF (ebenso wie eine weitere vor dem VG Stuttgart anhängige Klage von Sandra Alloush, einer in Frankreich lebenden Syrerin, Az. 1 K 14100/25) und zudem die NGO "Equal Rights Beyond Borders". Die zwei Nichtregierungsorganisationen hatten in diesem Verfahren Racial Profiling moniert, mehr ist zu diesem Fall bisher nicht bekannt. Sollte aber schon die Grenzkontrolle rechtswidrig sein, wird es auf diese Frage nicht mehr ankommen – es sei denn, die Kammer des VG gönnt den geneigten Leser:innen erneut ein obiter dictum.
Weiteres Verfahren vor dem VG München: . In: Legal Tribune Online, 29.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60301 (abgerufen am: 16.07.2026 )
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