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VG Mainz zur Flutkatastrophe im Ahrtal: Können die Hin­ter­b­lie­benen per Peti­tion Ermitt­lungen erzwingen?

von Tanja Podolski

14.03.2025

Ein bei der Flut zerstörter Gasthof

Dreieinhalb Jahre nach der Flut befindet sich die Region noch immer im Aufbau. Foto: picture alliance / Bonn.digital | Marc John

Menschlich ist es ein Drama, juristisch bleibt es komplex: Die Aufarbeitung der Flutkatasrophe im Ahrtal liegt inzwischen auch beim VG Mainz. Die Hinterbliebenen wehren sich gegen die Einstellung der Verfahren, nun auch übers Petitionsrecht. 

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Allein an der Ahr starben beim Hochwasser im Juli 2021 mindestens 135 Menschen. Für die Katastrophe hat bisher niemand Verantwortung übernommen. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat die Ermittlungen im April 2024 eingestellt. Einige Hinterbliebene wollen das nicht hinnehmen. Sie haben Beschwerde gegen die Einstellung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Darüber hinaus hat der Anwalt, Christian Hecken von der Kanzlei Caspers Mock aus Koblenz, eine Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Mainz eingereicht (Az. 1 K 218/24.MZ). Am Donnerstag fand dazu eine mündliche Verhandlung statt. Hecken will im Ergebnis erreichen, dass die strafrechtliche Aufarbeitung durch eine andere als die Staatsanwaltschaft in Koblenz weitergeht.

Der Weg dahin geht für ihn neben der Beschwerde über das Petitionsrecht aus Art. 17 Grundgesetz (GG). Danach hat jedermann "das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden". Das hatten die Hinterbliebenen und jetzigen Kläger längst getan, doch ob die richtige Behörde die Sache beschieden hat, muss nun das VG entscheiden. 

Hinterbliebene wollen, dass eine andere Staatsanwaltschaft ermittelt

Für die Hinterbliebenen ist die Katastrophe auch juristisch bereits ein langer Weg: Nach der Flutkatastrophe ermittelte die Koblenzer Staatsanwaltschaft mehr als zweieinhalb Jahre gegen den ehemaligen Landrat des Kreises Ahrweiler, Jürgen Pföhler, und einen engen Mitarbeiter aus dem Krisenstab. Es ging um die Frage, ob Pföhler zu spät vor der Gefahr gewarnt hatte. Das hätte als fahrlässige Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 Strafgesetzbuch (StGB)) und als fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen im Amt (§§ 223, 340, 13 StGB) strafbar sein können.

Doch im April 2024 lud die Staatsanwaltschaft Koblenz zu einer Pressekonferenz ein – die Hinterbliebenen sagen, sie hätten von dem Termin aus der Presse erfahren. Sie riefen schon vor der Pressekonferenz den damaligen Justizminister von Rheinland-Pfalz an, damals Herbert Mertin (FDP), der im Februar 2025 im Alter von 66 Jahren plötzlich verstarb. Merlin sollte veranlassen, dass das Verfahren ausgesetzt wird, es also zu keiner Pressekonferenz kommt, und  stattdessen eine andere Staatsanwaltschaft die Ermittlungen weiterbetreibt. Denn die Staatsanwaltschaft Koblenz sei befangen sind und müsse ausgetauscht werden, es seien Fehler passiert und beispielsweise ein ungeeigneter Gutachter mit nur zwei Jahren Berufserfahrung beauftragt worden, so die jetzigen Kläger. 

Das Ministerium leitete das Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weiter, die Gründe werden im Verfahren noch eine Rolle spielen. Von dort erging später ein ablehnendes Schreiben an die Antragsteller, die Pk fand statt, die Ermittlungen wurden eingestellt – es kam zur Klage vor dem VG Mainz.

Worüber das VG Mainz entscheidet: Entgegennahme, Befassung und Bescheidung

Die Vorsitzende Richterin in dem Verfahren ist die Vizepräsidentin des Gerichts, Andrea Neßeler-Hellmann. Sie rechnete offenbar mit den für ein Verwaltungsverfahren vielen Zuschauern im Saal und nahm sich Zeit für sachliche Erklärungen zum Antrag nach Art. 17 GG. 

Gegen eine Bescheidung sei zunächst einmal die Leistungsklage statthaft, legt sie dar, dies sei nämlich kein Verwaltungsakt (dann nämlich müsste eine Verpflichtungsklage erhoben werden). Entsprechend änderte sie später den Antrag der Kläger dahingehend, den Beklagten (also das Land Rheinland-Pfalz) zu verurteilen, sich mit der Petition der Kläger vom 15. April 2024 zur Ausübung des ministerialen Weisungs- und Substitutionsrechts gem. § 147 Nr. 2 i.V.m. § 146 Gerichtsverfassungsrecht (GVG) sachlich zu befassen und diese Petition zu bescheiden. In den Normen im GVG geht es um das Weisungsrecht und die Aufsichtspflicht des Justizministeriums gegenüber den Staatsanwaltschaften. Die Zulässigkeit der Klage war damit recht schnell erklärt.

Schwieriger wurde es bei der Begründetheit. Zwar gebe es den Anspruch auf Entgegennahme, Befassung und Bescheidung mit einer Sache aus Art. 17 GG, aber "kein Recht auf Erledigung der Petition im Sinne des Petenten", so die Richterin. Entsprechend könne das Gericht in dem Verfahren nur prüfen, ob diese drei Aspekte – Entgegennahme, Befassung, Bescheidung – erledigt worden seien. Nicht prüfen könne das Gericht hingegen, ob die Bescheidung inhaltlich zutreffend war. "Wir prüfen also nicht, ob die Staatsanwälte befangen sind und ausgetauscht werden müssten oder Fehler unterlaufen sind", so die Richterin am Donnerstag.

Ein bisschen klang es schon jetzt wie eine frühe Erklärung für die Entscheidung, die das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt womöglich treffen wird. Die Richterin wies auch bereits auf die Alternativen zu diesem Verfahren am VG Mainz hin: Die Beschwerde, die ohnehin noch läuft, und ein Klageerzwingungsverfahren. 

Entscheidung nach Art. 17 GG muss nicht begründet werden

Richterin Neßeler-Hellmann erklärte auch, dass die Bescheidung nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht inhaltlich begründet werden müsse – weil die inhaltliche Richtigkeit ja ohnehin nicht gerichtlich überprüfbar sei. Auch auf die Bescheidung durch eine bestimmte Stelle haben Antragsteller keinen Anspruch: Wenn eine andere Behörde ebenfalls zuständig ist, kann der Adressat der Petition den Antrag an eine nachgeordnete Stelle weitergeben. Da auch die Generalstaatsanwaltschaft hätte entscheiden können, dass eine andere Staatsanwaltschaft die Ermittlungen weiterführt, war die Weitergabe des Antrags daher wohl möglich, so die Richterin. 

Das Justizministerium hatte den Antrag der jetzigen Kläger “zuständigkeitshalber” an die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz weitergeleitet und die hatte ihn als "Dienstaufsichtsbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten einzelner Hinterbliebener gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt Mannweiler und Oberstaatsanwältin Adam-Backes in Koblenz" bewertet, teilte die Generalstaatsanwaltschaft außerhalb des Verfahrens auf Anfrage gegenüber LTO mit. "Die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde hier mit Schreiben vom 17.04.2024 als unbegründet zurückgewiesen", so die Generalstaatsanwaltschaft weiter.

Bei der Verhandlung in Mainz war auch für den Vertreter des Ministeriums ist die Sache klar: "Ich vertrete die Auffassung, dass die Behandlung dieser Eingabe den Schutzbereich des Art. 17 GG nicht verletzt hat, weil die Eingabe richtig behandelt wurde". 

Die Hinterbliebenen und Anwalt Hecken beurteilen das naturgemäß anders. Es bleibt somit die Frage, ob die Petition bei dieser unterschiedlichen Bewertung tatsächlich als beschieden gilt.

Wie das VG das beurteilt, wird es in circa zwei Wochen in einem schriftlichen Urteil entscheiden. 

Mann, dessen Tochter ertrank: "Maximales Leid erfahren"

Für einen Hinterbliebenen war dies nun die erste Möglichkeit, seine Sichtweise in einem gerichtlichen Verfahren darzulegen. In der Flutnacht war die damals 22-jährige Tochter des Klägers in ihrer Erdgeschosswohnung gestorben, die Feuerwehr hatte der jungen Frau zuvor noch mitgeteilt, sie sei dort sicher, sie hatte das selbst mit ihrem Handy gefilmt. "Wir als Hinterbliebene versuchen, mit aufzuklären, warum Fehler passiert sind", so der Mann. Sie wollten wissen, ob das Schreiben gegen die Einstellung des Verfahrens ordnungsgemäß bearbeitet wurde oder nicht. "Wir haben das maximale Leid erfahren. Hat der Bürger noch die Möglichkeit, dass jemand eingreift?", fragt er. 

Vielleicht macht das noch die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, die noch immer die Beschwerde gegen die Einstellung prüft. Auf LTO-Anfrage teilt diese mit: "Die hiesigen Überprüfungen dauern angesichts des außerordentlichen Umfangs der Vorgänge und der sich stellenden komplexen Fragen sowie der Vielzahl von Beschwerden weiterhin an. Wann die hiesige Prüfung abgeschlossen sein wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht verlässlich prognostizieren". 

In dem Beschwerdeverfahren sei anhand der mehrere Zehntausend Seiten und zahlreiche Beweismittel umfassenden Akten eine eigene Prüfung vorzunehmen, in der die bestehenden Ermittlungsergebnisse unabhängig von der Bewertung durch die Staatsanwaltschaft einer eigenständigen Beurteilung unterzogen werden. "Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz wird sich zwar bemühen, diese Überprüfungen möglichst zügig durchzuführen. Dies enthebt die Behörde aber nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung, eine sorgfältige strafrechtliche Prüfung und Entscheidungsfindung durchzuführen, in der neben dem Beschwerdevorbringen auch die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einzubeziehen sind."

Die nächste Entscheidung ergeht daher vermutlich nicht in Koblenz, sondern in Mainz, genauer: vom örtlichen VG. 

Nachtrag am 28.04.2025, Red tap: 
Das VG kam zu dem Schluss, dass das Justizministerium die Petition ordnungsgemäß behandelt hat (Urt. v. 13. 03.2025, Az. 1 K 218/24.MZ). Das Ministerium habe den Anspruch der Kläger aus dem Petitionsrecht des Art. 17 GG in vollem Umfang und beanstandungsfrei erfüllt. Es habe sich selbst für unzuständig ansehen und die Eingabe an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeben dürfen. Daran ändere auch die Vorbefassung des Generalstaatsanwalts als Leitender Oberstaatsanwalt in seiner früheren Tätigkeit nichts, entschied das VG Mainz.

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VG Mainz zur Flutkatastrophe im Ahrtal: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56797 (abgerufen am: 13.04.2026 )

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