Axel Springer vor VG Magdeburg erfolgreich: Stadt Mag­de­burg ver­wei­gerte rechts­widrig Aus­künfte zum Weih­nachts­markt

von Pauline Dietrich, LL.M.

17.03.2025

Wie konnte trotz Sicherheitskonzepts ein Auto in den Magdeburger Weihnachtsmarkt rasen? Die Welt stellte entsprechende Fragen an Stadt und Betreiber. Diese verweigerten die Auskünfte. Das örtliche VG stärkt der Presse den Rücken. 

"Warum wurden zwischen den am Markt aufgestellten Betonblöcken keine Sicherheitsketten gespannt, wie im Sicherheitskonzept vorgesehen? Ist dies vor dem Anschlag beanstandet worden? Falls ja: Warum sind Missstände nicht von Ihnen und der Stadt abgestellt worden?" Diese und weitere Fragen hat die Redaktion von Welt und Welt am Sonntag aus dem Hause Axel Springer an die Stadt Magdeburg und an die Gesellschaft gestellt, die den Magdeburger Weihnachtsmarkt durchführte, auf dem es am 20. Dezember 2024 zu einer Amokfahrt gekommen ist. Doch die Antworten wurden verweigert – der Verlag musste sie sich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg im Eilverfahren erstreiten (Beschlüsse vom 11.02.2025, Az. 7 B 52/25 MD und vom 13.02.2025, Az. 7 B 53/25 MD). Beide Beschlüsse sind inzwischen rechtskräftig. 

Am Freitag vor Heiligabend fuhr ein Mann mit einem Auto ungebremst über den Weihnachtsmarkt in Magdeburg. Sechs Personen tötete er dabei, 300 wurden verletzt. Schnell stellte sich Frage, ob die Sicherheitsvorkehrungen des Weihnachtsmarktes unzureichend waren.

Dies wollten auch die Redaktionen von Welt und Welt am Sonntag wissen. Sie recherchierte und stellte Fragen an die Stadt Magdeburg und an die Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH (im Folgenden: Weihnachtsmärkte GmbH). Diese Gesellschaft ist zwar privatrechtlich organisiert, gehört aber zu 52 Prozent der Stadt Magdeburg.

So war es der Redaktion erst möglich, sich gegenüber der Weihnachtsmärkte GmbH überhaupt auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (PresseG LSA) zu berufen. Dieser setzt nämlich voraus, dass man eine Behörde vor sich hat, also einen staatlichen Akteur und keinen privaten. Nach der Norm sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. GmbHs, die überwiegend zur öffentlichen Hand gehören, unterfallen im Presserecht dem Behördenbegriff. 

Doch sowohl die Weihnachtsmärkte GmbH als auch die Stadt wollten die Auskünfte nicht erteilen. Sie beriefen sich darauf, Strafverfolgungsbehörden nicht zuvorkommen und etwaige "schwebende Verfahren" wie Ermittlungsverfahren nicht gefährden zu wollen. Die Stadt wollte die Fragen erst "zu gegebener Zeit" beantworten.

Doch das VG kam dem nun zuvor. Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs liegen bei sechs von acht Fragen an die Weihnachtsmärkte GmbH und bei fünf von sieben Fragen an die Stadt Magdeburg vor.

Infos müssen vorhanden sein – aber nicht aufgezeichnet

Zunächst geht das VG davon aus, dass sowohl die Stadt Magdeburg als auch die Weihnachtsmärkte GmbH tatsächlich über die angefragten Informationen verfügen. Eine Pflicht zur Beschaffung von Informationen umfasst der presserechtliche Auskunftsanspruch nämlich gerade nicht – die Infos müssen bei der Behörde schon vorhanden sein. Da die Weihnachtsmärkte GmbH selbst das Sicherheitskonzept für den Weihnachtsmarkt vorgelegt und auch zu erfüllen hatte, "geht das Gericht davon aus, dass bei ihr umfangreiche Aufzeichnungen (…) vorhanden sind", so der Beschluss. In Bezug auf die Stadt Magdeburg ist das Gericht derselben Ansicht, schließlich sei die Stadt die Genehmigungsbehörde für den Weihnachtsmarkt.

Allerdings stellt das VG klar: Auch nicht aufgezeichnete Informationen sind vom Presseauskunftsanspruch erfasst – und auch dieses Wissen hätten die Behörden durch Abfrage "im eigenen Haus", also zum Beispiel bei zuständigen Mitarbeitenden, sichern und der Presse mitteilen können. In Bezug auf die Stadt Magdeburg zieht auch nicht das Argument, sie sei nicht der richtige Adressat für die Fragen, sondern die Weihnachtsmärkte GmbH. Laut VG ist für den presserechtlichen Auskunftsanspruch allein maßgeblich, ob die begehrten Informationen vorhanden sind oder nicht. Außerdem gebe es keine Begrenzung im Pressegesetz, wie viele Behörden um Auskunft gebeten werden dürfen. Des Weiteren sei deutlich geworden, dass die Letztverantwortung für die Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände bei der Stadt liegen sollte. 

Das VG geht außerdem schwerpunktmäßig darauf ein, inwiefern ein "schwebendes Verfahren", also etwa ein Ermittlungsverfahren, der Auskunftserteilung entgegenstehen könnte. Nach § 4 Abs. 2 PresseG LSA – und den entsprechenden Regelungen in den anderen Landespressegesetzen - können Auskünfte verweigert werden, soweit sie die sachgemäße Durchführung solcher Verfahren vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. 

Die Weihnachtsmärkte GmbH zum einen habe aber lediglich vorgebracht, dass von einer "Beeinträchtigung" der im Zusammenhang mit dem Anschlag geführten strafrechtlichen Ermittlungen auszugehen sei. So könne der Geschäftsführer aus seiner Stellung als Zeuge bzw. potentieller Zeuge in Ermittlungen betroffen sein. Durch die Auskunftserteilung bestehe die Gefahr, dass genau diese Verfahren beeinträchtigt würden. Gegen den Geschäftsführer selbst läuft kein Ermittlungsverfahren. 

"Keine Sachwalterin von Interessen der Strafverfolgungsbehörden"

Das VG erteilte der Argumentation eine klare Absage. Es betont , dass ein "hohes Maß" an Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung vorliegen müsste.  Sodann stellt es fest, es sei "nicht im Ansatz" erkennbar, weshalb die Erteilung gerade der angeforderten Auskünfte mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die Ermittlungsverfahren nach sich ziehen sollten. 

Die Stadt Magdeburg zum anderen hatte damit argumentiert, dass sie zum  "jetzigen" Stand der Ermittlungen zurückhaltend mit Auskünften sein müsse , um eine mögliche Vorverurteilung und "Prangerwirkung" zu verhindern. So sei ihr aus der Presse bekannt, dass bei Strafverfolgungsbehörden auch Anzeigen gegen Mitarbeitende der Stadt und gegen die Stadt selbst vorliegen sollen. Die Stadt gehe davon aus, dass gerade das Sicherheitskonzept und dessen Umsetzung Kern der laufenden Ermittlungen sein dürfte. Man wolle sich daher auf die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden konzentrieren und zurückhaltend mit Auskünften sein.  

Doch gerade diese Argumentation zieht beim VG nicht. Die Stadt hätte deutlicher ausführen müssen, warum die geforderten Auskünfte mögliche Ermittlungsverfahren mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit vereiteln oder erschweren könnten. Mit anderen Worten: Allein die Angst vor Rechtsmitteln und Kritik rechtfertigt es nicht, der Presse Auskünfte zu verweigern.

Besonders das Argument, man wolle die Strafverfolgungsbehörden nicht umgehen, kommt beim VG nicht gut an: "Die presserechtlich auskunftsverpflichtete Stelle ist unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt Sachwalterin angeblicher oder tatsächlicher Interessen der Strafverfolgungsbehörden", heißt es in den Beschlüssen. 

Die Stadt betonte außerdem, den Auskunftsanspruch nicht ernsthaft und endgültig verweigert zu haben. Sie habe mitgeteilt, Medienanfragen "zu gegebener Zeit zu beantworten", das Pressegesetz sehe keine konkrete Frist vor. Diese Ankündigung, so das VG, werde allerdings dem Grundrecht auf Pressefreiheit "nicht ansatzweise" gerecht. 

Die Welt hat nach Auskunftserteilung infolge der VG-Beschlüsse die Antworten verarbeitet. Sie interpretiert sie in ihrem Artikel so, dass die Weihnachtsmärkte GmbH und die Stadt Magdeburg "die Polizei für die Sicherheit auf dem Markt verantwortlich machen". So habe die Stadt etwa geantwortet, dass man an der Stelle, in die der Attentäter in den Markt gefahren ist, "Betonquader ohne Verbindungsmöglichkeit" aufgestellt habe. Das habe man in den Vorjahren auch so gemacht und sei auch in diesem Fall "nicht von der Polizei bemängelt worden". Nach Nachfrage bei der Polizei schiebt diese laut Welt die "Schuld wiederum der Verwaltung der Landeshauptstadt zu". 

Kein Anspruch auf Kommentierung

Lediglich zu einer Frage sind die Antragsgegner nach Ansicht des VG nicht verpflichtet: "Sind aus Ihrer Sicht alle Vorschriften zum Schutz des Weihnachtsmarktes eingehalten worden?"

Ein Anspruch auf eine Bewertung bzw. Kommentierung von Sachverhalten oder eine rechtliche Stellungnahme bestehe gerade nicht. So ist es aber gerade in dieser Frage: Die Redaktion verlange eine rückblickende Bewertung oder eine rechtliche Stellungnahme. 

In Bezug auf eine weitere Frage war der Rechtsstreit schon für erledigt erklärt worden, da die Frage bereits vorgerichtlich beantwortet wurde.

Die Kanzlei Wöhlermann, Lorenz & Partner hat die Magdeburger Weihnachtsmärkte GmbH vertreten. Die Stadt Magdeburg wurde durch ihr Rechtsamt, die Axel Springer GmbH ebenso inhouse durch ihren Legal Counsel Felix Gatzmaga vertreten.

Hinweis: In einer früheren Version war die Rede von drei in Magdeburg Getöteten. Tatsächlich waren es sechs Personen (Korrigiert am 17.03.2025, 19:34 Uhr, mk).

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Axel Springer vor VG Magdeburg erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56809 (abgerufen am: 19.04.2025 )

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