Anwälte am BGH: Zwischen Filterfunktion und Tradition

von Claudia Kornmeier

04.09.2013

2/2: Anwaltssenat hält Zulassungsverfahren für unverzichtbar

Das Zulassungsverfahren wird immer wieder auch ganz grundsätzlich kritisiert. Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses von 2006 gingen zwei Anwälte gerichtlich vor. Allerdings ohne Erfolg, der BGH wies beide Klagen ab.

Der Anwaltssenat hielt es für weiter unverzichtbar, den Kreis der beim obersten Zivilgericht zugelassenen Anwälte zu begrenzen. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Fälle, die vor dem BGH landen, von besonders qualifizierten und unabhängigen Rechtsanwälten bearbeitet werden.

Die BGH-Anwälte nähmen eine Filterfunktion wahr, ohne die das Revisionsgericht seine Aufgaben nicht sachgerecht erledigen könnte, so der Senat. Nur sie verfügten über die notwendige Unabhängigkeit, um aussichtslose Rechtsmittelverfahren abzulehnen. Diese Funktion bekräftigen auch Baukelmann und Reinelt. Ihre und die Arbeit ihrer Kollegen spare dem BGH einen Senat. "Wir fangen viele Fälle ab, auch auf die Gefahr hin, uns mit den Mandanten zu überwerfen", sagt Reinelt.

Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit erlaube es den Rechtsanwälten auch, die ihnen übertragenen Fälle im Interesse ihrer Mandanten unbefangen zu bewerten, sich auf eine revisionsrechtliche Prüfung zu beschränken, bisher nicht ausreichend gewürdigte Aspekte herauszuarbeiten und so zur Qualität der Rechtsprechung der Zivilsenate beizutragen (BGH, Beschl. 05.12.2006, Az. AnwZ 2/06).

BVerfG: Nur kleiner Eingriff in Berufsfreiheit

Einer der nicht ausgewählten Anwälte ging bis zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Er blieb aber auch dort erfolglos, seine Verfassungsbeschwerde wurde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Das Zulassungsverfahren beschränke zwar die Berufsausübungsfreiheit, so die Verfassungsrichter. Das Gemeinwohl rechtfertige diese Einschränkung aber, zumal überhaupt nur ein sehr kleiner Teil der anwaltlichen Berufsausübung betroffen sei.

Die zahlenmäßige Begrenzung der zugelassenen Rechtsanwälte müsse erhalten bleiben, weil selbst bei strengen Eignungsprüfungen eine hohe Zahl von Zulassungen und damit ein starker Konkurrenzdruck zu befürchten seien. Die Revisionsanwälte könnten aber nur effektiv als Filter wirken, wenn sie wirtschaftlich unabhängig seien.

Auch dass es an anderen Bundesgerichten keine entsprechenden Zulassungsverfahren gibt, ließ die Verfassungsrichter nicht an dem Verfahren zweifeln. Der 1. Senat argumentierte vielmehr damit, dass eine vom BMJ eingesetzte Kommission im Jahr 1998 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine spezielle Anwaltschaft auch bei den übrigen obersten Bundesgerichten wünschenswert wäre (Beschl. v. 27.02.2008, Az. 1 BvR 1295/07).

Berufsrechtler: Beschränkung ersatzlos streichen

Die Vorschläge der BMJ-Kommission sind nie umgesetzt worden. Auch aktuell gibt es keine entsprechenden Pläne, wenngleich das Thema immer wieder in der Diskussion sei, wie es aus dem Ministerium heißt.

Den Rechtsanwalt und BRAO-Kommentator Michael Kleine-Cosack aus Freiburg überzeugt das Zulassungsverfahren nicht. "Diese Beschränkung gibt es nur beim BGH. Man sollte sie ersatzlos streichen. Das ist reine Tradition." Die Regelung halte viele exzellente  Spezialisten davon ab, vor dem BGH aufzutreten. "Auch wenn die natürlich beim Prozess oftmals  mit dabei sind." Das Nachsehen habe der Mandant, der dann zwei Anwälte bezahlen müsse

Dabei will Kleine-Cosack, der im letzten Verfahren einen nicht berücksichtigten Bewerber vertreten hatte, gar nicht bestreiten, dass die BGH-Anwälte von solider Qualität sind. Aber es seien eben nichtunbedingt die besten. "Wenn man das Zulassungsverfahren komplett abschafft, besteht zwar die Gefahr, dass auch einmal ein schlechter Anwalt auftritt. Es wird aber andererseits die Möglichkeit eröffnet, dass hervorragende Anwälte auftreten können, die zudem die erforderliche Unabhängigkeit gegenüber dem BGH besitzen. Es kann nicht weiter hingenommen werden, dass die besten deutschen Anwälte nur im Zivilrecht nicht vor dem BGH auftreten können. Baukelmann und Reinelt halten das Zulassungsverfahren für wichtig. Würde es geöffnet, käme ein Anwalt vielleicht einmal in seinem Leben zum BGH. Die nötige Spezialisierung wäre dann nicht möglich.

Für manche BGH-Kanzleien sei die Zulassung sicherlich eine Goldgrube, wie es immer heißt, so Kritiker Kleine-Cosack. "Allemal ein gesichertes Einkommen." Der Vorsitzende der BGH-RAK Baukelmann wiegelt ab: "Man kann sicher gutes Geld verdienen, aber dafür muss man sich auch erst einmal am Markt etablieren. Und das ist ein knallharter Markt, den wir hier haben." Auch Reinelt weist darauf hin, dass keineswegs alle Mandate hohe Streitwerte haben. Anders als während seiner Zeit als Instanzanwalt werde er beim BGH sehr häufig in Prozesskostenhilfefällen tätig.

Klage beim VG statt beim Anwaltssenat

Der aktuell klagende Anwalt hat seinen Schriftsatz nicht – wie üblich – beim Anwaltssenat eingereicht, sondern beim Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe (Az. 3 K 2243/13). Nach Informationen der FAZ hält er den BGH für befangen, da der Senat über eine Klage gegen den eigenen Präsidenten und die anderen Vorsitzenden Richter entscheiden müsste.

Für Baukelmann ist diese unterstellte Befangenheit der Mitglieder des Anwaltssenats eine Frechheit. "Das sind ja nicht dieselben Personen, die auch im Wahlausschuss sitzen." Das VG dürfe jedenfalls in der Sache nicht entscheiden.

Die Frage, ob das VG zuständig ist, hat auch der Kläger selbst aufgeworfen, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Die Klage wird nun dem Wahlausschuss als dem Beklagten zugestellt. Die Frist zur Stellungnahme werde nicht vor November ablaufen, so dass ein Termin für eine mündliche Verhandlung noch nicht absehbar sei, so der Gerichtssprecher.

2007 ließ das BMJ wegen der laufenden Rechtsstreitigkeiten einfach alle Anwälte zu, die auf der Liste des BGH standen (bis auf einen, der seine Bewerbung zurückgezogen hatte). Aktuell will das BMJ den Ausgang des Verfahrens vor dem VG abwarten, auch wenn die Legislaturperiode spätestens in sieben Wochen endet.

Zitiervorschlag

Claudia Kornmeier, Anwälte am BGH: Zwischen Filterfunktion und Tradition . In: Legal Tribune Online, 04.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9491/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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