Druckversion
Freitag, 11.09.2026, 19:22 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/vg-karlsruhe-14k152826-sellner-afd-remigration-ettlingen
Fenster schließen
Artikel drucken
59360

Mit Kotré, aber ohne Sellner: VG Karls­ruhe erlaubt AfD-Ver­an­stal­tung zu "Remi­g­ra­tion"

von Dr. Max Kolter

19.02.2026

Martin Sellner (l) sitzt mit Lena Kotré (AfD, r) bei einer Pressekonferenz vor einem von ihm organisierten "Podium zur Remigration".

Hält die Entscheidung des VG, dürfe die beiden nicht zusammen auftreten: Martin Sellner und Lena Kotré. picture alliance/dpa | Frank Hammerschmidt

Erneut hat die AfD vor Gericht erfolgreich auf Nutzung öffentlicher Räume geklagt. Das Thema "Remigration" begründe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, eine Teilnahme Martin Sellners hingegen schon. Wie passt das zusammen?

Anzeige

Die Stadt Ettlingen muss der AfD für eine Wahlkampfveranstaltung am Sonntag Zugang zum "Kasino" gewähren. Partei und Kommune hatten Ende Januar einen Mietvertrag über die Nutzung der öffentlichen Veranstaltungsstätte geschlossen. Anfang Februar trat die Stadt von dem Vertrag zurück, nachdem sie erfahren hatte, dass bei der Veranstaltung das Thema "Remigration" behandelt werden soll. Hiergegen ging ein AfD-Mitglied des Gemeinderats gerichtlich vor – mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe gab dem Eilantrag am Mittwochabend in erster Instanz statt (Beschl. v. 18.02.2026, Az. 14 K 1528/26).

Im Ausgangspunkt, betonte das Gericht, habe jeder Einwohner grundsätzlich das gleiche Recht, öffentliche Einrichtungen der Stadt nach gleichen Grundsätzen zu nutzen. Es ging daher entscheidend um die Frage, ob der Durchführung der Veranstaltung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entgegensteht. Insofern differenzierte das Gericht: Der Umstand, dass es auf dem Event auch um das umstrittene neurechte Konzept "Remigration" gehen soll, reiche nicht aus, um eine solche Gefahr festzustellen. Auch der geplante Auftritt der Brandenburger Landtagsabgeordneten Lena Kotré ändere daran nichts – auch wenn der Brandenburger Landesverband vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wird.

Im Fall des österreichischen Rechtsextremisten Martin Sellner sieht die Kammer das anders. Von ihm seien rassistische Äußerungen zu erwarten. Weil der Gemeinderat dem Gericht nicht verbindlich zusicherte, dass Sellner nicht kommt, gab das Gericht ihm auf, Vorkehrungen zu treffen, um Sellner von der Veranstaltung fernzuhalten. Der Beschluss liegt LTO vor.

Keine Straftaten zu erwarten

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht im Gefahrenabwehrrecht allgemein insbesondere, wenn Straftaten zu erwarten sind. Dies verneinte das VG Karlsruhe in Bezug auf die Veranstaltung. Die Stadt habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass es im Rahmen der geplanten Nutzung, "insbesondere aufgrund des Auftritts von Frau Kotré oder eines möglichen Auftritts von Herrn Sellner ohne Weiteres zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommen wird". Auch die Ansetzung des Themas "Remigration" sei nicht strafbar.

Nicht überzeugen ließ sich die Kammer auch von dem Argument der Gemeinde, das Thema "Remigration" entspreche nicht dem angemeldeten Nutzungszweck einer Wahlkampfveranstaltung, sondern es gehe um eine Veranstaltung zu einem mit der Menschenwürde unvereinbaren Konzept. Denn, so das Gericht: "Unter dem Begriff der 'Remigration' dürfte ein breites Spektrum an Maßnahmen und politischen Forderungen zu fassen sein." Von diesem Spektrum seien auch Konzeptionen erfasst, "die sich im Wesentlichen in politischen Forderungen (…) erschöpfen", die sich noch mit dem "geltenden Aufenthalts- und Asylrecht" vereinbaren ließen. 

Kurzum: Es gibt kein einheitliches Konzept der Remigration – manche Konzeptionen sind verfassungsfeindlich, andere nicht. Zweifel und Unklarheiten gehen hier zugunsten der AfD und zulasten der Stadt. Anders sieht es im Fall von Martin Sellner aus.

Rassismus als Gefahr für die öffentliche Sicherheit?

Er ist Urheber eines dieser Remigrations-Konzepte, dieses bewertet das VG Karlsruhe als extremistisch und verfassungsfeindlich. Sellner hat 2024 sogar ein Buch über "Remigration" veröffentlicht. Darin benennt er drei Gruppen, die von der Remigration erfasst sein sollen: Asylbewerber, sonstige Ausländer und "nicht assimilierte deutsche Staatsbürger". Hinsichtlich letzterer Gruppe bleibt Sellner aber vage, wie er diese zur Ausreise bewegen oder zwingen will. Die Rede ist etwa von "Anpassungsdruck", einer "Politik der Leitkultur" und "maßgeschneiderten Sozialgesetzen".

Obwohl Sellner zu dieser Gruppe nicht viel spezifischer wird, hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zum Verbot des neurechten Compact-Magazins dazu fest: Das Konzept "sieht Ausbürgerungen als Mittel zur Schaffung eines ethnisch-deutschen Volkes auch vor dem Hintergrund künftiger Wahlen und Abstimmungen vor". Das VG Karlsruhe nimmt hierauf Bezug und schließt sich dieser Einschätzung an. Damit begründet es auch den Ausschluss der Person Martin Sellner von der Veranstaltung. Die Prognose der Stadt, dass bei einer Teilnahme Sellners "extremistische und rassistische Inhalte verbreitet würden, dürfte (…) zutreffend sein", so das Gericht.

Diese Erwartung begründe auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Von zu erwartenden Straftaten Sellners ist in dem Beschluss des VG zwar keine Rede. Jedoch stützt es die Gefahr insofern eigenständig darauf, dass derlei Äußerungen die Menschenwürde angriffen. 

Ob der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg diese Differenzierungen mitmacht, dürfte sich in den kommenden zwei Tagen zeigen. Sowohl der AfD-Gemeinderat als auch die Stadt Ettlingen haben die Möglichkeit, gegen den Beschluss des VG Beschwerde einzulegen.

Die Karlsruher Entscheidung reiht sich einerseits ein in die Serie der Gerichtsverfahren in Bayern zum Redeverbot für Björn Höcke. Andererseits dürfte sie von den Maßstäben abweichen, die der Bayerische VGH in dem Verfahren am Freitag bekräftigt hat.

Anzeige

VGH Bayern: "Meinungsfreiheit umfasst auch rassistische Äußerungen"

Nachdem bekannt geworden war, dass der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke auftreten soll, versuchte die Stadt Lindenberg zunächst, die Veranstaltung abzusagen. Nachdem das VG Augsburg dies als rechtswidrig kassiert hatte, erließ die Stadt als Auflage ein Redeverbot für Höcke – und scheiterte auch damit. Die Gemeinde Seybothenreuth ließ sich davon inspirieren und konnte einen Zwischenerfolg verbuchen, als das VG Bayreuth das Redeverbot im Eilverfahren für zulässig hielt. Doch sprach am Freitagabend der Bayerische VGH ein Machtwort: Die Auftrittsverbote in beiden Städten sind voraussichtlich rechtswidrig.

Die Entscheidung erging, obwohl Bayern zum Jahr 2026 eine neue Rechtsgrundlage in der Gemeindeordnung eingeführt hat, wonach auch die Gefahr "antisemitischer Äußerungen" unterhalb der Strafbarkeitsschwelle einen Ausschluss von Gemeinderechten begründen kann. Diese Vorschrift sei aber im Lichte der Meinungsfreiheit einschränkend auszulegen, so der VGH. Es dürften nur solche Äußerungen erfasst sein, die "in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen". Der VGH betonte: "Der Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit umfasst auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen."

Das VG Karlsruhe scheint dies anders zu sehen. Ob sich der Unterschied damit erklären lässt, dass die Stadt Ettlingen die Raumvergabe an die AfD per Mietvertrag geregelt und nicht – wie die bayerischen Gemeinden – öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat, wird der VGH in Mannheim nun zu klären haben. Auswirkungen auf den Rechtsweg hatte die privatrechtliche Regelung des Nutzungsverhältnisses nach Ansicht des VG Karlsruhe jedenfalls nicht. Denn nur die Nutzungsmodalitäten, also das "Wie" der Raumnutzung, sei privatrechtlich ausgestaltet. Die Frage des "Ob" des Zugangs zu öffentlichen Räumen sei dagegen öffentlich-rechtlicher Art. Dann dürfte aber für die Meinungsfreiheit auch nichts anderes gelten.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Mit Kotré, aber ohne Sellner: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59360 (abgerufen am: 11.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Verwaltungsrecht
    • Staatsrecht und Staatsorganisationsrecht
    • AfD
    • Chancengleichheit
    • Meinungsfreiheit
    • Parteien
    • Politik
  • Gerichte
    • Verwaltungsgericht Karlsruhe
Steffen Krach, Spitzenkandidat für die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses, gibt nach Bekanntwerden von Ermittlungen eine Pressekonferenz in der Berliner SPD-Zentrale, dem Kurt-Schumacher-Haus, zu den Vorwürfen. Dabei zeigt Krach den Kontoauszug für die 11.09.2026
Politiker

Ermittlungen gegen den Berliner SPD-Spitzenkandidat Krach:

Staats­an­walt­schaft äußert sich erst­mals

Die Staatsanwaltschaft Hannover wirft Steffen Krach u.a. Vorteilsannahme vor. Während des Vergabeverfahrens für den Verkauf einer Klinik soll ein Bieter 9.900 Euro an die Berliner SPD gespendet haben. Krach weist alle Vorwürfe zurück.

Artikel lesen
Blick auf das Palais am Fürstenwall, der Sitz der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt. 10.09.2026
AfD

Warum Sachsen-Anhalt jetzt eine Expertenregierung braucht:

Exper­ten­re­gie­rung statt AfD-Macht­über­nahme

Das BSW hat eine Expertenregierung in Sachsen‑Anhalt ins Spiel gebracht. Verfassungstreue Parteien müssen sich hierauf einlassen. Denn es ist der einzige Ausweg, um eine AfD-Regierung mit verheerenden Folgen zu verhindern, meint Felix W. Zimmermann.

Artikel lesen
Kommentar von Dr. Markus Sehl zum Vorstoß von Hendrik Wüst (CDU) 08.09.2026
AfD

Wüst-Vorstoß zu AfD-Verbot:

Prüfen ist gut, ent­scheiden ist besser

Der NRW-Ministerpräsident will prüfen lassen, ob die AfD so verfassungsfeindlich ist, dass man sie verbieten sollte. Ein bemerkenswerter Vorstoß, der aber kaschiert, dass am Ende Politiker wie Wüst auch entscheiden müssen.

Artikel lesen
Berlins Innensenatorin Iris Spranger. 08.09.2026
Verfassungsschutz

Berliner Verfassungsschutz und AfD:

Ber­liner Senat will keine Aus­kunft über AfD-Beo­b­ach­tung geben

Berlins Grüne wollen wissen, ob der Verfassungsschutz die AfD beobachtet, was bisher unbekannt ist. Eigentlich darf die Behörde seit September auch über Verdachtsfälle informieren. Kurz vor der Wahl sieht die Innenverwaltung aber Grenzen. 

Artikel lesen
Rechtsradikale IKEA-Parodie der Partei Vlaams Belang 08.09.2026
Markenrecht

Migrationspolitik im IKEA-Look:

EuGH zieht Grenzen bei rechts­ra­di­kaler IKEA-Parodie

Vlaams Belang verpackte ein Migrationsprogramm als “IKEA-Plan” mit IKEA-Anleitungsoptik. Die Partei berief sich auf Meinungsfreiheit. Doch der EuGH macht deutlich, dass auch Unternehmensrechte zählen. Die Parodie steht damit vor dem Aus.

Artikel lesen
Plenum des Landtages von Sachsen-Anhalt 07.09.2026
Landtagswahlen

Landtagswahl in Sachsen-Anhalt:

So geht es nach dem AfD-Sieg weiter

Die AfD hat die Wahl in Sachsen-Anhalt klar gewonnen, für eine eigene Mehrheit reicht es aber nicht. Wer nun Mehrheiten finden muss, wie die Wahl des Ministerpräsidenten abläuft – und warum das BSW wichtig werden könnte.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Deutscher Anwaltverein
Re­fe­rent:in (w/m/d) in Teil­zeit (El­tern­zeit­ver­t­re­tung)

Deutscher Anwaltverein, Ber­lin

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) - En­viron­ment, Plan­ning, Re­gu­lato­ry

Freshfields, Düs­sel­dorf

Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te Um­welt- und Pla­nungs­recht Be­reich En­er­gy & In­fra­struc­tu­re in...

Taylor Wessing, Ham­burg und 4 wei­te­re

Logo von Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)
Ar­beits­platz/Di­enst­pos­ten ei­nes Voll­ju­ris­ten (w/m/d) – Wei­ser­zei­chen: 4155...

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV), Han­no­ver

Logo von BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Voll­ju­rist/in als Ab­tei­lungs­lei­tung Steue­rung Recht (m/w/d)

BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, Ber­lin

Logo von Katholisches Büro Nordrhein-Westfalen
Jus­t­i­tiar/in (m/w/d)

Katholisches Büro Nordrhein-Westfalen, Düs­sel­dorf

Logo von Technische Universität München
Voll­ju­ris­tin­nen/Voll­ju­ris­ten (w/m/d)

Technische Universität München, Mün­chen

Logo von ARQIS
Re­fe­ren­dar (m/​w/​d) Re­gu­lato­ry

ARQIS, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Verwaltungsrecht im Selbststudium/ online

18.09.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Die VwGO-Novelle

29.09.2026

Update zum Verwaltungsprozessrecht

08.10.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Umwelt‑ und Planungsrecht: Aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung

23.10.2026

Logo von Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Verwaltungsprozessrecht: Fehler des Verwaltungsverfahrens und deren Folgen

30.10.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH