Mit Kotré, aber ohne Sellner: VG Karls­ruhe erlaubt AfD-Ver­an­stal­tung zu "Remi­g­ra­tion"

von Dr. Max Kolter

19.02.2026

Erneut hat die AfD vor Gericht erfolgreich auf Nutzung öffentlicher Räume geklagt. Das Thema "Remigration" begründe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, eine Teilnahme Martin Sellners hingegen schon. Wie passt das zusammen?

Die Stadt Ettlingen muss der AfD für eine Wahlkampfveranstaltung am Sonntag Zugang zum "Kasino" gewähren. Partei und Kommune hatten Ende Januar einen Mietvertrag über die Nutzung der öffentlichen Veranstaltungsstätte geschlossen. Anfang Februar trat die Stadt von dem Vertrag zurück, nachdem sie erfahren hatte, dass bei der Veranstaltung das Thema "Remigration" behandelt werden soll. Hiergegen ging ein AfD-Mitglied des Gemeinderats gerichtlich vor – mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe gab dem Eilantrag am Mittwochabend in erster Instanz statt (Beschl. v. 18.02.2026, Az. 14 K 1528/26).

Im Ausgangspunkt, betonte das Gericht, habe jeder Einwohner grundsätzlich das gleiche Recht, öffentliche Einrichtungen der Stadt nach gleichen Grundsätzen zu nutzen. Es ging daher entscheidend um die Frage, ob der Durchführung der Veranstaltung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entgegensteht. Insofern differenzierte das Gericht: Der Umstand, dass es auf dem Event auch um das umstrittene neurechte Konzept "Remigration" gehen soll, reiche nicht aus, um eine solche Gefahr festzustellen. Auch der geplante Auftritt der Brandenburger Landtagsabgeordneten Lena Kotré ändere daran nichts – auch wenn der Brandenburger Landesverband vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wird.

Im Fall des österreichischen Rechtsextremisten Martin Sellner sieht die Kammer das anders. Von ihm seien rassistische Äußerungen zu erwarten. Weil der Gemeinderat dem Gericht nicht verbindlich zusicherte, dass Sellner nicht kommt, gab das Gericht ihm auf, Vorkehrungen zu treffen, um Sellner von der Veranstaltung fernzuhalten. Der Beschluss liegt LTO vor.

Keine Straftaten zu erwarten

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht im Gefahrenabwehrrecht allgemein insbesondere, wenn Straftaten zu erwarten sind. Dies verneinte das VG Karlsruhe in Bezug auf die Veranstaltung. Die Stadt habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass es im Rahmen der geplanten Nutzung, "insbesondere aufgrund des Auftritts von Frau Kotré oder eines möglichen Auftritts von Herrn Sellner ohne Weiteres zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten kommen wird". Auch die Ansetzung des Themas "Remigration" sei nicht strafbar.

Nicht überzeugen ließ sich die Kammer auch von dem Argument der Gemeinde, das Thema "Remigration" entspreche nicht dem angemeldeten Nutzungszweck einer Wahlkampfveranstaltung, sondern es gehe um eine Veranstaltung zu einem mit der Menschenwürde unvereinbaren Konzept. Denn, so das Gericht: "Unter dem Begriff der 'Remigration' dürfte ein breites Spektrum an Maßnahmen und politischen Forderungen zu fassen sein." Von diesem Spektrum seien auch Konzeptionen erfasst, "die sich im Wesentlichen in politischen Forderungen (…) erschöpfen", die sich noch mit dem "geltenden Aufenthalts- und Asylrecht" vereinbaren ließen. 

Kurzum: Es gibt kein einheitliches Konzept der Remigration – manche Konzeptionen sind verfassungsfeindlich, andere nicht. Zweifel und Unklarheiten gehen hier zugunsten der AfD und zulasten der Stadt. Anders sieht es im Fall von Martin Sellner aus.

Rassismus als Gefahr für die öffentliche Sicherheit?

Er ist Urheber eines dieser Remigrations-Konzepte, dieses bewertet das VG Karlsruhe als extremistisch und verfassungsfeindlich. Sellner hat 2024 sogar ein Buch über "Remigration" veröffentlicht. Darin benennt er drei Gruppen, die von der Remigration erfasst sein sollen: Asylbewerber, sonstige Ausländer und "nicht assimilierte deutsche Staatsbürger". Hinsichtlich letzterer Gruppe bleibt Sellner aber vage, wie er diese zur Ausreise bewegen oder zwingen will. Die Rede ist etwa von "Anpassungsdruck", einer "Politik der Leitkultur" und "maßgeschneiderten Sozialgesetzen".

Obwohl Sellner zu dieser Gruppe nicht viel spezifischer wird, hält das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zum Verbot des neurechten Compact-Magazins dazu fest: Das Konzept "sieht Ausbürgerungen als Mittel zur Schaffung eines ethnisch-deutschen Volkes auch vor dem Hintergrund künftiger Wahlen und Abstimmungen vor". Das VG Karlsruhe nimmt hierauf Bezug und schließt sich dieser Einschätzung an. Damit begründet es auch den Ausschluss der Person Martin Sellner von der Veranstaltung. Die Prognose der Stadt, dass bei einer Teilnahme Sellners "extremistische und rassistische Inhalte verbreitet würden, dürfte (…) zutreffend sein", so das Gericht.

Diese Erwartung begründe auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Von zu erwartenden Straftaten Sellners ist in dem Beschluss des VG zwar keine Rede. Jedoch stützt es die Gefahr insofern eigenständig darauf, dass derlei Äußerungen die Menschenwürde angriffen. 

Ob der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg diese Differenzierungen mitmacht, dürfte sich in den kommenden zwei Tagen zeigen. Sowohl der AfD-Gemeinderat als auch die Stadt Ettlingen haben die Möglichkeit, gegen den Beschluss des VG Beschwerde einzulegen.

Die Karlsruher Entscheidung reiht sich einerseits ein in die Serie der Gerichtsverfahren in Bayern zum Redeverbot für Björn Höcke. Andererseits dürfte sie von den Maßstäben abweichen, die der Bayerische VGH in dem Verfahren am Freitag bekräftigt hat.

VGH Bayern: "Meinungsfreiheit umfasst auch rassistische Äußerungen"

Nachdem bekannt geworden war, dass der Thüringer AfD-Chef Björn Höcke auftreten soll, versuchte die Stadt Lindenberg zunächst, die Veranstaltung abzusagen. Nachdem das VG Augsburg dies als rechtswidrig kassiert hatte, erließ die Stadt als Auflage ein Redeverbot für Höcke – und scheiterte auch damit. Die Gemeinde Seybothenreuth ließ sich davon inspirieren und konnte einen Zwischenerfolg verbuchen, als das VG Bayreuth das Redeverbot im Eilverfahren für zulässig hielt. Doch sprach am Freitagabend der Bayerische VGH ein Machtwort: Die Auftrittsverbote in beiden Städten sind voraussichtlich rechtswidrig.

Die Entscheidung erging, obwohl Bayern zum Jahr 2026 eine neue Rechtsgrundlage in der Gemeindeordnung eingeführt hat, wonach auch die Gefahr "antisemitischer Äußerungen" unterhalb der Strafbarkeitsschwelle einen Ausschluss von Gemeinderechten begründen kann. Diese Vorschrift sei aber im Lichte der Meinungsfreiheit einschränkend auszulegen, so der VGH. Es dürften nur solche Äußerungen erfasst sein, die "in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen". Der VGH betonte: "Der Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit umfasst auch extremistische, rassistische oder antisemitische Äußerungen."

Das VG Karlsruhe scheint dies anders zu sehen. Ob sich der Unterschied damit erklären lässt, dass die Stadt Ettlingen die Raumvergabe an die AfD per Mietvertrag geregelt und nicht – wie die bayerischen Gemeinden – öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat, wird der VGH in Mannheim nun zu klären haben. Auswirkungen auf den Rechtsweg hatte die privatrechtliche Regelung des Nutzungsverhältnisses nach Ansicht des VG Karlsruhe jedenfalls nicht. Denn nur die Nutzungsmodalitäten, also das "Wie" der Raumnutzung, sei privatrechtlich ausgestaltet. Die Frage des "Ob" des Zugangs zu öffentlichen Räumen sei dagegen öffentlich-rechtlicher Art. Dann dürfte aber für die Meinungsfreiheit auch nichts anderes gelten.

Zitiervorschlag

Mit Kotré, aber ohne Sellner: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59360 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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