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Großkanzlei scheitert vor VG Hamburg: DLA Piper muss Arbeits­zeit der Asso­ciates erfassen

von Tanja Podolski

18.12.2025

Kanzleilogo DLA Piper

Die Arbeitsschutzbehörde hat DLA Piper verpflichtet, die Arbeitszeiten der angestellten Anwälte in Hamburg zu erfassen. Foto: Timon – stockadobe.com

DLA Piper soll am Standort Hamburg die Arbeitszeit der angestellten Anwälte erfassen. Das hat die Arbeitsschutzbehörde der Kanzlei aufgegeben. Vor dem VG hatte der Bescheid weitgehend Bestand, die Kanzlei geht aber in Berufung. 

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Es ist nicht das erste Mal, dass eine Kanzlei in den Fokus einer Arbeitsschutzbehörde gerät. Doch ein öffentliches Gerichtsverfahren ist nicht bekannt geworden, bis jetzt. Denn die internationale Großkanzlei DLA Piper ging gegen drei Anordnungen der Behörde vor und unterlag in entscheidenden Punkten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg. Das Gericht entschied: Die Kanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer Associates und Senior Associates in ihrem Hamburger Büro erfassen und die Angestellten dazu schulen (Urt. v. 18.07.2025, Az. 21 K 1202/25). DLA hat bereits Berufung eingelegt. 

Alles begann mit zwei anonymen Hinweisen in den Jahren 2020 und 2021 mit im Wesentlichen ähnlichem Inhalt: "Anwesenheiten von täglich 9 bis 22/23 Uhr kommen regelmäßig" vor, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) werde "regelmäßig massiv überschritten und missachtet". Es folgten eine Online-Konferenz zwischen Behörde und Kanzlei, eine Vor-Ort-Besichtigung und die Erkenntnis, dass Arbeitszeiten der angestellten Anwälte nicht erfasst werden. Allerdings werde die Netto-Arbeitszeit notiert, weil diese Stunden den Mandanten in Rechnung gestellt werden, verantwortlich für deren Aufzeichnung und Abrechnung sind die Partner.

Die Behörde, Teil der Abteilung Verbraucherschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV), erließ schließlich einen Bescheid mit insgesamt drei Anordnungen: Die Arbeitszeiten der angestellten Anwälte müsse so aufgezeichnet werden, dass daraus mindestens der tägliche Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen. Als zweites müssten diese Angestellten über die Aufzeichnungspflicht geschult und die Unterweisung gegenüber der Behörde nachgewiesen werden. Als drittes sollte die Kanzlei mitteilen, wie die für die angestellten Anwälte jeweils zuständigen Partner die Arbeitszeiten kontrollieren. 

Nach erfolglosem Widerspruch klagte DLA Piper, vertreten durch Oliver Driver-Polke, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus dem Frankfurter Büro der Arbeitsrechtsboutique Mainwerk. Doch das VG Hamburg ließ sich von den Argumenten der Klägerseite im Wesentlichen nicht überzeugen, nur die dritte Anordnung der Behörde hielt vor dem VG nicht.

Hinreichende Wahrscheinlichkeit für Verstöße

Die Anordnung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten aber ist laut dem VG-Urteil rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 17 Abs. 2 ArbZG – schon darüber gab es unterschiedliche Rechtsaufassungen. Doch nach dem VG kann die Behörde nach dieser Norm die nötigen Maßnahmen zur Einhaltung des ArbZG anordnen. Diese Regelung überlagere als Spezialnorm für die Arbeitszeiterfassung die Generalklausel des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das ergebe sich aus § 1 Abs. 3 ArbSchG.

Das VG sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Verstöße gegen die Regelung zur täglichen Höchstarbeitszeit gem. § 3 ArbZG sowie gegen die über die Mindestruhezeiten gem. § 5 Abs. 1 ArbZG. Nach § 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer täglich nur acht Stunden arbeiten. Ausnahmsweise dürfen es bis zu zehn Stunden sein, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Auf diese Arbeitszeit muss gem.§ 5 ArbZG eine Ruhezeit von elf Stunden folgen. 

Verstöße gegen diese Regelungen begründen nach Auffassung des Gerichts eine Gefahr der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von Verstößen gegen die Arbeitszeitgesetze. Um dieser Gefahr zu begegnen, dürfe die Behörde die Erfassung der Arbeitszeit anordnen. Dass der Hinweisgeber nicht bekannt ist, fand das VG nicht entscheidend.

DLA: Associates sind nicht beliebig austauschbar

DLA zweifelte in dem Verfahren schon an, dass die Regelungen des ArbZG für die angestellten Anwälte, also die Associates und Senior Associates, überhaupt gelten. Auch die angestellten Anwälte seien unabhängige Organe der Rechtspflege gem. § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und wegen § 1 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) i.V.m. § 43a Abs. 1 BRAO in ihrer Berufsausübung unabhängig, argumentierte die Kanzlei.

Anwälte könnte ggf. unverzichtbare Handlungen für ihre Mandanten nicht mehr vornehmen, wenn sie die tägliche Höchstarbeitszeit erreichen, und Anwälte seien in einem bestehenden Mandatsverhältnis nicht beliebig austauschbar. Zugleich drohten bei Pflichtverletzungen Sanktionen bis hin zur existenzgefährdenden persönlichen Haftung für Schäden des Mandanten.

Jedenfalls aber müsse es, etwa über eine analoge Anwendung, eine Gleichstellung der angestellten Anwälte mit Chefärzten oder Wirtschaftsprüfern geben – für die gilt das ArbZG gem. § 45 S. 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) nicht, weil sie ein öffentliches Interesse wahrnehmen. Anwälte seien aber Organe der Rechtspflege – und das auch, wenn sie angestellt sind. 

VG: Associates sind weder leitend noch Chefärzte

Den Richter am VG überzeugte das alles nicht. Vielleicht auch, weil die Diskussion schon so alt ist: Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Zeiterfassung stammt aus dem Jahr 2019 (EuGH, Urt. v. 14.5.2019, Az. C-55/18), in der Folge erging eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschl. v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21). Seit Jahren soll ein neues ArbZG verfasst werden, entsprechend lange läuft auch die entsprechende Lobbyarbeit gegen die Anwendung für die angestellten Anwälte. Doch der Vorsitzende Richter am VG wies darauf hin: Es gab seitdem diverse Gesetzesänderungen für Anwälte, doch eine Ausnahme für die Anwälte, wie sie die Wirtschaftsprüfer erreicht haben, gab es in dieser Zeit nicht. Es gebe daher keine planwidrige Regelungslücke. 

Und auch, wenn sie ihren Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausüben, seien angestellte Anwälte nicht mit leitenden Angestellten vergleichbar, die von der Arbeitszeiterfassung schon gesetzlich ausgenommen sind. Dafür ist maßgeblich, ob der Angestellte der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet – man denke an Budgetverantwortung oder strategische Entscheidungen. Das treffe auf Associates nicht zu. 

Dies zugrunde gelegt kam das VG zu einer anderen Wertung, als sich DLA das vorgestellt hat – denn auch mit Chefärzten seien die Associates ersichtlich nicht vergleichbar, so das VG. 

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Müssen freie Berufe erfasst sein?

DLA hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. "Wir halten die Entscheidung für falsch", sagte Dr. Kai Bodenstedt, Co-Managing Partner von DLA und selbst Fachanwalt für Arbeitsrecht, im Gespräch mit LTO. Für die Kanzlei liegt in der Vorgabe der Behörde zur Arbeitszeiterfassung ein rechtswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG). In der Schlechterstellung gegenüber den Wirtschaftsprüfern sieht er eine rechtswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG. 

Weder die Entscheidung des EuGH noch die des BAG hätten freie Berufe betroffen, und die seien nun mal besonders geschützt. "Zudem hätte der deutsche Gesetzgeber die freien Berufe gar nicht in das ArbZG aufnehmen müssen", meint Bodenstedt. Der Gesetzgeber sei insofern über die europarechtlichen Notwendigkeiten unnötig hinausgegangen. Denn nach der dem ArbZG zugrundeliegenden europäischen Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) können die nationalen Gesetzgeber gem. Art. 17 Abs. 1 von den Vorgaben zur Arbeitszeit abweichen, wenn die konkreten Berufe das erfordern. Bei europarechtskonformer Auslegung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG müssten angestellte Rechtsanwälte vom Geltungsbereich des ArbZG ausgenommen werden, so Bodenstedt. 

Das sei richtig und wichtig, nicht zuletzt, weil Verstöße gegen die Vorgaben aus dem ArbZG nicht nur mit Bußgeldern belegt werden könnten, sondern auch den Straftatbestand des § 23 ArbZG erfüllen können. "Damit ließe sich gegen Kanzleien erheblicher Druck aufbauen", so Bodenstedt. Es sei aber für den Rechtsstaat wichtig, dass wir eine freie Anwaltschaft haben. 

Ob die freie Anwaltschaft im Angestelltenverhältnis ihre Arbeitszeit erfassen muss, wird also nun das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu beurteilen haben. 

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Großkanzlei scheitert vor VG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58912 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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