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Zum zweiten Mal in drei Monaten: VG Frank­furt stoppt Rüs­tungs­ex­porte nach Israel nicht

von Dr. Max Kolter

17.12.2024

Merkava-Panzer der IDF in Gaza im Einsatz, Februar 2024

Die Augsburger Firma Renk stellt Getriebe für Merkava-Panzer her, die Israel in Gaza verwendet. picture alliance / newscom | Jim Hollander

Ein Palästinenser aus Gaza ist, wie erwartet, erneut mit dem Versuch gescheitert, den Export von Panzerteilen nach Israel per Eilantrag zu stoppen. Bemerkenswert: Das VG Frankfurt argumentiert auch mit der neuen Antisemitismus-Resolution.

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Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am Main hat einen weiteren Eilantrag gegen Rüstungsexporte nach Israel abgelehnt (Beschl. v. 16.12.2024, Az. 5 L 3799/24.F). Den Antrag gestellt hatte ein Palästinenser aus Gaza Ende Oktober, LTO hatte berichtet. 

Bereits im September war der Mann mit einem Eilantrag vor dem VG Frankfurt gescheitert, dort wie hier unterstützt vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) in Berlin und zwei palästinensischen NGOs. Dabei war der Palästinenser abstrakt gegen alle erteilten, aber noch nicht vollzogenen Genehmigungen für Exporte von Rüstungsgütern nach Israel zum Einsatz in Gaza vorgegangen. Mit Beschluss vom 11. September, über den LTO berichtete, hatte die 5. Kammer den Eilantrag als "unzulässig und auch offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen.

Diesmal war der Mann in der Lage, die beiden Genehmigungen, deren Vollzug er verhindern wollte, konkret zu bezeichnen. Das Verfahren hatte er kurz nach Erscheinen eines Berichts des Spiegel initiiert, welcher zwei konkrete Genehmigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von Panzerersatzteilen des Herstellers Renk recherchiert hatte. Bei den auf den 11. bzw. 17. Oktober datierten Genehmigungen geht es um Getriebe für die von den israelischen Streitkräften eingesetzten Merkava-Panzer. Zuvor hatte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) weitere Waffenlieferungen an Israel angekündigt.

Dass der Antrag diesmal konkreter gefasst war, spielte für das VG Frankfurt jedoch, wie erwartet, keine Rolle. Wie im September verneinten die Richter auch jetzt die Antragsbefugnis. Ausführungen zur Begründetheit finden sich in dem Beschluss, der LTO im Volltext vorliegt, nicht.

VG: Rüstungsgüter könnten auch gegen syrische Milizen benötigt werden

Da weder das Rüstungskontrollrecht noch das Allgemeine Verwaltungsrecht in Deutschland eine Verbandsklage kennt, müssen Individualpersonen klagen. Klage- und antragsbefugt ist aber nur, wer durch das angegriffene Verwaltungshandeln selbst unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist. Bei Waffenlieferungen kommen hierfür allenfalls Zivilisten in Betracht, die in dem Kriegsgebiet leben, in dem die Waffen eingesetzt werden.

Ein subjektives Recht, das durch die Waffenlieferungen verletzt sein könnte, leitete der Antragsteller zum einen aus dem für den Export von Rüstungsgütern, die keine Kriegswaffen sind, geltenden Außenwirtschaftsgesetz (AWG) her. Da dieses aber keine Vorschrift enthält, die die Belange von Zivilisten erwähnt, überzeugt er das Gericht damit erneut nicht. "Dem Außenwirtschaftsrecht und insbesondere § 4 Abs. 1 AWG ist eine individualschützende Drittwirkung fremd", heißt es in dem Beschluss. Da der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit nicht geschaffen habe, könne sie das Gericht nicht einfach ins Gesetz hineinlesen.

Hilfsweise hatte der Mann aus Gaza zur Begründung der Antragsbefugnis eine Konstruktion gewählt, die das ECCHR bereits in verschiedenen Verfahren – bislang ohne Erfolg – getestet hat: Als bedrohtes Grundrecht wird das Recht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) angeführt. Hieraus ergebe sich bei Verdacht von Völkerrechtsverletzungen auch eine Schutzpflicht gegenüber Zivilisten im Ausland.

Aber auch damit konnte er die 5. Kammer erneut nicht überzeugen. Auch aus Art. 2 Abs. 2 GG lasse sich keine Schutzpflicht der Bundesregierung gegenüber dem Mann aus Gaza ableiten. Es fehle ein hinreichender Bezug zwischen der Genehmigungspraxis des BAFA und einer Gefahr für Leib und Leben, denn nicht jeder Einsatz von Rüstungsgütern führe zu Völkerrechtsverletzungen. An dieser Stelle wies das Gericht darauf hin, dass Israel die Waffen(teile) auch im Kampf gegen die libanesische Hisbollah, den Iran oder islamistische Milizen in Syrien einsetzen könnte.

Kammer stützt sich auch auf Antisemitismus-Resolution

Hilfsweise Ausführungen zur Begründetheit sparte sich die 5. Kammer diesmal. Im September-Beschluss hatte sie hier noch argumentiert, der Bundesregierung stehe ein weites Ermessen bei der völkerrechtlichen Bewertung zu. Berichte von UN-Organisationen dürften nicht ohne intensive Prüfung übernommen werden, da die UN eine "nicht unumstrittene Herangehensweise im Umgang mit dem Nahost-Konflikt" gezeigt hätten.

Diesmal ging das Gericht kurz auf dem Erlass der Haftbefehle gegen Israels Premier Benjamin Netanjahu und Ex-Verteidigungsminister Joaw Galant durch den Internationalen Strafgerichtshof vor wenigen Wochen ein. Nach Einschätzung mehrerer Experten gegenüber LTO besteht aufgrund der vom IStGH bejahten Verdachtsmomente für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit völkerrechtlich kaum noch Spielraum, die Lieferung von Waffen zum Einsatz in Gaza zu rechtfertigen. Diese Entscheidung sei vom BAFA bei seinen Genehmigungsentscheidungen zu berücksichtigen. Daraus ergäbe sich aber kein subjektives Recht im Sinne einer Antragsbefugnis, so das VG.

Dann ging die Kammer noch auf die Antisemitismus-Resolution des Deutschen Bundestags vom 7. November mit dem Titel "Nie wieder ist jetzt" ein. Diese spreche hier für die Bundesrepublik. Denn dort wird die Bundesregierung aufgefordert, "weiterhin aktiv für die Existenz und die legitimen Sicherheitsinteressen des Staates Israel als ein zentrales Prinzip der deutschen Außen- und Sicherheitspolitik einzutreten" und sich für das Selbstverteidigungsrecht Israels einzusetzen. Die "politische Pflicht der Bundesregierung zum aktiven Schutz Israels", so das VG, dürfte "substanziell gerade durch Rüstungsexporte nachgekommen werden können, sofern dies nach Abwägung der Bundesregierung auch menschenrechtlich und völkerrechtlich vertretbar ist".

Die Resolution ist auch deshalb umstritten, weil sie erhebliche mittelbare Rechtsfolgen entfalten könne, aber als formal unverbindliche Erklärung nicht gerichtlich angreifbar sei. Dass sie auch Auswirkungen auf die Genehmigung von Waffenlieferungen haben könnte, dürfte aber auch die härtesten Kritiker überraschen.

Wo sind die Panzerteile?

Das Verfahren ist noch nicht zu Ende. Gegen den Beschluss des VG wird der Antragsteller Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) einlegen, bestätigte sein Rechtsanwalt Prof. Dr. Remo Klinger (Geulen Klinger) auf LTO-Anfrage.

Im Beschwerdeverfahren könnte sich das Hauptanliegen jedoch erledigt haben. Denn die Panzerersatzteile könnten mittlerweile schon ausgeliefert worden sein. Entsprechende Spekulationen gab es am Wochenende auf X. Grundlage sind Flug-Tracking-Daten, die zeigen sollen, dass ein Frachtflugzeug am Freitag mehrfach zwischen Köln und dem israelischen Militärflugplatz Beersheba hin- und herflog. Kanzler Scholz hatte zudem in der vergangenen Woche im Bundestag angekündigt, die Auslieferung weiterer, bereits genehmigter Waffen stehe kurz bevor.

Auf LTO-Anfrage, ob die Auslieferung der Waffenteile inzwischen erfolgt sei, verwies das BAFA auf das ihr übergeordnete Bundeswirtschaftsministerium. Dieses verweigerte LTO per E-Mail eine Auskunft in Bezug auf konkrete Einzelfälle.

Sind die Panzerteile tatsächlich ausgeliefert, geht es vor dem VGH nur noch um die Kosten. In einem Hauptsacheverfahren kann der Mann zudem noch die nachträgliche Feststellung begehren, dass die im Oktober erteilten Genehmigungen rechtswidrig gewesen sind.

Klagen gegen Waffenlieferungen praktisch kaum möglich

Um Exporte vor ihrer Auslieferung stoppen zu lassen, bleibt praktisch nur ein kleines Zeitfenster. Oftmals ist es gar nicht möglich, den Eilantrag zu substantiieren, weil die Bundesregierung die konkreten Waffenexporte nicht ankündigt. So hatte sich hier nur durch den Spiegel-Bericht die Möglichkeit ergeben, den Antrag konkret auf zwei Genehmigungen zu beschränken.

Vorabklagen gegen noch zu erteilende Genehmigungen "ins Blaue hinein" sind ebenfalls unzulässig, so hat es jedenfalls das VG Berlin im Mai sowie Anfang Dezember zu Israel entschieden, einmal bestätigt durch das dortige Oberverwaltungsgericht. Bleibt allein eine Auskunftsklage, um zu ermöglichen, die Anträge zu substantiieren – doch auch diese haben die Berliner Gerichte abgewiesen: mangels Anspruchsgrundlage.

Inwiefern die Konstruktion über eine grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG überhaupt Erfolg verspricht, ist gänzlich offen. Die 5. Kammer in Frankfurt ist nicht überzeugt, die 4. Kammer am VG Berlin deutete allerdings an, das möglicherweise anders zu sehen. Auswirkungen darauf könnte ein Verfahren haben, das am Dienstag vor dem Bundesverfassungsgericht begann und über das LTO am Sonntag berichtet hatte. Hier kämpfen drei Jemeniten, ebenfalls unterstützt vom ECCHR, gegen die Einbindung der US Air Base im pfälzischen Ramstein in ein US-Drohnenprogramm. Die Verfassungsbeschwerde stützt sich ebenfalls auf die Konstruktion der Schutzpflichten für Zivilisten in ausländischen Kriegsgebieten.

Reaktion des Bundeswirtschaftsministeriums nachträglich ergänzt (Tag der Veröffentlichung, 13:35 Uhr, mk).

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Zum zweiten Mal in drei Monaten: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56126 (abgerufen am: 10.02.2026 )

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