Im Verfassungsschutzbericht 2024 wird die "Jüdische Stimme" als "extremistisch" aufgeführt. Dagegen klagte die Organisation erfolgreich vor dem VG Berlin. Über das Jahr 2025 wollte das Gericht nicht entscheiden, hier könnte es eng werden.
Erleichterte Gesichter bei den Vertretern der "Jüdischen Stimmen für einen gerechten Frieden in Nahost" nach der Verkündung der Entscheidung: Sie können einen Erfolg vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) verbuchen. Der muss im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2024 drei Passagen, in denen der jüdische Verein als extremistisch geführt wird, tilgen oder anpassen. Dazu hat die 1. Kammer des VG den Geheimdienst am Montag in einem ungewöhnlich aufwendigen Eilverfahren verpflichtet (Beschluss v. 27.04.2026, Az. 1 L 787/25).
Der jüdische Verein habe zwar eine "klare antiisraelische Haltung" und verneine das "Existenzrecht Israels", sagte der Vorsitzende Richter Jens Tegtmeier im Rahmen der mündlichen Begründung. Doch rechtfertige dies noch keine Einstufung als "gesichert extremistisch", was die höchste Stufe der geheimdienstlichen Beobachtung ist. Vielmehr setze das voraus, dass der Verein durch seine öffentlichen Verlautbarungen hinreichend deutlich zu Gewalt aufrufe. Das sei bei der "Jüdischen Stimme" nicht der Fall, so Tegtmeier.
Lauter Jubel brach am Montagnachmittag im Plenarsaal des VG aber nicht aus. Das lag womöglich auch daran, dass der Berliner Verein zugleich eine Teilniederlage in Bezug auf den noch nicht veröffentlichten Verfassungsschutzbericht für 2025 erlitt. Denn er scheiterte mit dem Antrag, dem Bundesinnenministerium (BMI) verbieten zu lassen, die "Jüdische Stimme" dort als gesichert extremistisch aufzuführen. Diesen Antrag wies die 1. Kammer als unzulässig zurück, weil die Voraussetzungen für vorbeugenden Rechtsschutz nicht erfüllt seien. Schließlich habe das BMI den Bericht noch nicht vorgelegt. "Wir wissen nicht, was wir zu überprüfen haben", so Tegtmeier.
In wenigen Jahren vom Friedenspreis zum Extremistenstatus
Die 2003 gegründete "Jüdische Stimme" ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Berlin. Er gehört zum Dachverband "European Jews for a just Peace". Laut seiner Satzung nimmt der Verein nur Jüdinnen und Juden als Mitglieder auf; er will ihnen eine Plattform dafür bieten, sich für Völkerverständigung und insbesondere für eine gerechte Friedenslösung auf dem Gebiet Israel/Palästina einzusetzen. Dabei versteht er sich als antizionistisch und ist Anhänger der Israel-Boykott-Bewegung BDS. Dies steht für Boycott, Divestment and Sanctions, also gewaltlosen Boykott, die Rückgängigmachung von Investitionen und wirtschaftliche Sanktionen, um ein Ende der israelischen Besatzung der palästinensischen Gebiete zu erreichen.
Für seine Arbeit, die sich vor allem in Stellungnahmen zum Nahostkonflikt und in der Beteiligung an öffentlichen Veranstaltungen und Demos ausdrückt, war der Verein noch 2019 mit dem Göttinger Friedenspreis ausgezeichnet worden. Fünf Jahre später tauchte er dann erstmals in einem Verfassungsschutzbericht auf und erhielt dann direkt den Höchststatus "gesichert extremistisch". Dass dies geschah, ohne dass sich der Verfassungsschutz "da mal langsam vorgearbeitet zu haben scheint", überraschte auch Richter Tegtmeier. BDS zum Vergleich war zeitgleich mit der "Jüdischen Stimme" im Bericht 2024 als gesichert extremistisch gelabelt worden, aber in früheren Berichten zunächst als Verdachtsfall geführt worden.
Konkret wird die "Jüdische Stimme" in drei Kapiteln des Verfassungsschutzberichts aufgeführt. Erstens im Sonderkapitel "Auswirkungen des Nahostkonflikts und Antisemitismus" als Beispiel für "Sympathisanten extremistischer propalästinensischer Organisationen in Deutschland"; zweitens unter Linksextremismus als Beispiel für die Vernetzung zwischen dogmatischen Linksextremisten und auslandsbezogenem Extremismus; drittens nochmals im Bereich "auslandsbezogener Extremismus", wo sie als Sympathisantin der Hamas, der Palästinensischen Befreiungsfront PFLP und anderer terroristischer Gruppen geführt wird.
Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung?
Um die BDS-Anhängerschaft ging es am Montag kaum. Wohl weil es für das Gericht sehr klar war, dass eine antizionistische bzw. antiisraelische Grundhaltung allein nicht genügt, um als gesichert extremistisch zu gelten. Die Diskussion zwischen den Beteiligten am Montag verlief spezifischer, und zwar anhand der Voraussetzungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).
Das BfV stützt seine Erfassung der "Jüdischen Stimme" auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BVerfSchG. Unter Nr. 3 fallen Bestrebungen, "die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden". Hierzu machte Tegtmeier schon in der Verhandlung früh klar, dass die Kammer unter "Handlungen" mehr versteht als bloße Sprechakte.
Die rechtlichen Erörterungen drehten sich stattdessen vor allem um Nr. 4, also um Bestrebungen, "die gegen den Gedanken der Völkerverständigung […] insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker […] gerichtet sind". Hierfür können nach Auffassung der Kammer auch reine Meinungsbeiträge genügen, um eine nachrichtendienstliche Beobachtung zu rechtfertigen. Voraussetzung dafür sei aber, dass der Verein Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen "aktiv propagiert und fördert".
Verharmlosung des 7. Oktober
Hierzu wurde die Verhandlung am Montag kleinteilig. Erst las Tegtmeier auszugsweise aus der Satzung der "Jüdischen Stimme", dann aus mehreren Social-Media-Posts des Vereins und eines ehemaligen Mitglieds vor, beides beschränkt auf den Zeitraum 2024. Immer wieder wurde er dabei von den versagenden Mikrofonen in Saal 0416 unterbrochen.
Obwohl Tegtmeier von dem Verlesenen teilweise irritiert wirkte und die Vertreter des Vereins auch in der Verhandlung eine klare Distanzierung von der Gewalt der Hamas schuldig blieben, gab die Kammer der "Jüdischen Stimme" am Ende recht. Explizite Gewaltaufrufe oder eine eindeutige Sympathie für die Hamas und den von ihr und anderen palästinensischen Terroristen verübten Überfall auf Israel am 7. Oktober könne das Gericht nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen.
Die Posts eines ehemaligen Mitglieds rechnete die Kammer dem Verein nicht zu. Darunter war eine Abbildung eines umgedrehten roten Dreiecks – ein Symbol, das die Hamas zur Markierung von militärischen Gegnern nutzt – mit der Aufschrift: "Resistance is justified." Oder ein Post, in dem der ehemalige Hamas-Führer Ismail Haniyya als Märtyrer bezeichnet wird. Diese Äußerungen wären dem Verein nur zurechenbar, wenn er davon Kenntnis gehabt und diese gebilligt hätte, so Tegtmeier im Rahmen der Beschlussbegründung. Das könne die Kammer hier aber nicht sicher feststellen, obwohl die Vereinsvertreter die Fragen der Kammer hierzu eher ausweichend beantworteten. Darlegungs- und beweisbelastet sei insofern der Staat, betonte Tegtmeier.
Eigene Posts des Vereins betrafen etwa ein Foto des von den Terroristen am 7. Oktober durchbrochenen Gaza-Grenzzauns mit dem Begleittext: "Mögen wir den Gaza-Zaun niederreißen und die Apartheid zusammenfallen sehen, dann werden wir erfolgreich sein im Kampf um Freiheit." In einer anderen Stellungnahme war etwa von einem "Akt des Widerstands" die Rede. Das Wort "legitim" fiel hier zwar nicht – umgekehrt wurde die Gewalt aber auch nicht als terroristisch verurteilt. Insgesamt, so Tegtmeier in der Begründung, komme in dem Posting-Verhalten der "Jüdischen Stimme" zum 7. Oktober zwar ein Stück weit zum Ausdruck, dass Israel der Überfall vom 7. Oktober recht geschehen sei. Doch liege darin noch kein eindeutiger Aufruf zu mehr Gewalt.
Antizionismus reicht dem Gericht nicht aus
Auch an dem Post "Besatzungssoldaten sind legitime Ziele", den der Verein weit vor dem 7. Oktober im Kontext eines Berichts über einen Angriff auf israelische Soldaten abgesetzt hatte, nahm Tegtmeier zwar Anstoß. Offenbar hielt die Kammer das Statement dann aber doch nicht für prägend genug oder ließ sich vom Einwand des Göttinger Universitätsprofessors Florian Meinel überzeugen, der die "Jüdische Stimme" zusammen mit Rechtsanwalt Ammar Bustami (Rechtsanwälte Günther) in Berlin vertrat.
Meinel argumentierte nämlich, dass es sich bei dem Post um eine völkerrechtlich zutreffende Aussage handele. Die Besatzung der palästinensischen Gebiete durch Israel sei völkerrechtswidrig und das humanitäre Völkerrecht erlaube grundsätzlich die Anwendung militärischer Gewalt gegen Besatzungssoldaten. Auch der Vereinsvorsitzende Wieland Hoban erklärt, bei dem Post habe es sich um eine "zutreffende korrigierende Anmerkung" zu einem Pressebericht gehandelt, der den Angriff als Terrorismus bezeichnet hatte. Auf Nachfrage Tegtmeiers, ob nicht die Konsequenz der Aussage ein Aufruf zu unfriedlichen Mitteln sei, erwiderte Bustami: "Der Konflikt ist ja nun mal nicht friedlich."
Deutlich machte das Gericht am Ende, dass jedenfalls die antizionistische Grundhaltung des Vereins die Einstufung als extremistisch nicht rechtfertigt. So heißt es in der Satzung etwa: "Die Jüdische Stimme versteht 'gerechten Frieden' als einen anhaltenden Prozess der Dekolonisierung, der das Völkerrecht und die Menschenrechte respektiert." Rechtsanwalt Wolfgang Roth (Redeker Sellner Dahs), der das BMI vertrat, sah darin einen Aufruf zur Beseitigung Israels.
Dass die "Jüdische Stimme" das "Existenzrecht Israels" verneint, bejahte am Ende auch das Gericht – und das hatten auch die Vertreter des Vereins in der Verhandlung nicht dementiert. Das Gericht sah darin aber ebenfalls keinen Aufruf zur Gewalt.
Wie wird die "Jüdische Stimme" im Verfassungsschutzbericht 2025 auftauchen?
Klägeranwalt Bustami wertete den Berliner Beschluss als Erfolg. "Das Gericht hat heute im Lichte der in Rede stehenden Grundrechtseingriffe der uferlosen Rechtsauffassung von BMI und BfV zum Gedanken der Völkerverständigung eine klare Absage erteilt", so Bustami zu LTO. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Beide Seiten können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Im Fall der "Jüdischen Stimme" ist das aber eher unwahrscheinlich. Will sie gegen die zu erwartende Nennung im Verfassungsschutzbericht 2025 vorgehen, ist es für sie effektiver, die Veröffentlichung des Berichts abzuwarten und dagegen einen neuen Eilantrag beim VG Berlin einzureichen. Richter Tegtmeier kündigte an, ein solches neues Eilverfahren dann zügiger durchzuziehen – die Kammer sei ja nun im Stoff –, um effektiven nachträglichen Rechtsschutz zu gewähren.
Abzuwarten bleibt, ob das BfV den Verein als Verdachtsfall oder wieder als extremistisch aufführen wird. Dass sich der Inlandsgeheimdienst insofern vom Beschluss des VG Berlin beeinflussen lässt, ist nicht zu erwarten. Denn maßgeblich waren hierfür allein Verlautbarungen des Vereins aus 2024. Tegtmeier jedenfalls deutete an, dass eine Berücksichtigung der Belege aus 2025 zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
Ob der Verein hier als gesichert extremistisch auftaucht oder nur als Verdachtsfall, dürfte eher vom VG Köln abhängen. Dort klagt die "Jüdische Stimme" gegen ihre Einstufung selbst. Eine Entscheidung in dem Eilverfahren steht noch aus. Im Januar lehnte das VG aber den Erlass eines Hängebeschlusses zugunsten der "Jüdischen Stimme" ab.
"Jüdische Stimme" mit Teilsieg gegen den Verfassungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59830 (abgerufen am: 14.05.2026 )
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