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VG Berlin zu verdeckten Parteispenden an CDU: Auch für Gehei­ma­genten gilt das Par­tei­en­ge­setz

von Dr. Markus Sehl

15.08.2019

Geldscheine und dunkler Schatten

© agenturfotografin - stock.adobe.com

Wie verdeckt darf ein Ex-Geheimagent an eine Partei spenden? Die CDU scheiterte nun vor dem VG Berlin mit einer Klage. Strohmann-Spenden könnten zu einer spannenden Berufungsfrage werden – und das Gericht bald schon wieder beschäftigen.

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In dem Skandal um verdeckte Parteispenden des Ex-Geheimagenten Werner Mauss an die CDU musste diese vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin eine juristische Niederlage einstecken. Sie kann nicht ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wegen illegaler Parteispenden wieder aufgreifen lassen, entschied das VG am Donnerstag (Urt. v. 15.08.2019, Az. VG 2 K 213.18).

Die CDU sah sich damit konfrontiert, dass die für die Kontrolle zuständige Bundestagsverwaltung einzelne Spenden aus den Jahren 2002 bis 2016 einkassiert und sogar in Einzelfällen Strafzahlungen verhängt hatte. Die CDU wollte mit dem Wiederaufgreifen nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) klären lassen, ob die Spenden legal waren und dass das ggf. Geld zurückgezahlt werden muss. Insgesamt geht es um eine Summe von 234.500 Euro.  

Mittlerweile ist auch klar, von wem das Geld tatsächlich stammt, nämlich vom Ex-Geheimagenten Mauss. Der war als privater Mitarbeiter bis 1987 mit besonderen Aufgaben der Sicherheitsbehörden betraut worden, dazu sollen das Aufspüren von Terroristen und Aufdecken organisierter Kriminalität gehört haben. Dafür stattete das Bundeskriminalamt (BKA) ihn zu seinem Schutz mit Tarnidentitäten aus, entsprechende Pässe forderte es in einem Verfahren vor dem VG Wiesbaden übrigens erfolglos zurück.

Mauss soll damals nicht nur entsprechende Passdokumente erhalten haben, zusätzlich soll ihm eine Art Tarnfirmenkonstruktion überlassen worden sein. So soll Mauss das ausländische Unternehmen Nolilane, mit Sitz zunächst auf den Niederländischen Antillen, später Panama, genutzt haben, um sich im Rechtsverkehr unerkannt betätigen zu können. Die Firma hält zum Beispiel offiziell sein Wohngrundstück. Als Verbindungsmann des Unternehmens in Deutschland soll ein Rechtsanwalt in Eisenach agiert haben. Die Spenden soll Mauss von seinen Konten abgehoben und über den Anwalt an die CDU zahlen lassen haben.

Bei dem CDU Kreisverband Cochem-Zell und dem Landesverband Rheinland Pfalz gingen in den Jahren 2002 bis 2016 etwa Spenden mit dem Verwendungszweck "Spende Nolilane" oder "Spende Nolilane Wahlkampf 2011" ein, als Spender wurde ein Rechtsanwalt aus Eisenach verbucht.

CDU: Verbotene Auslandsspenden im Nachhinein legitimiert worden

Die Bundestagsverwaltung begründete das Einziehen der Spenden damit, dass sie an den CDU-Kreisverband und den CDU-Landesverband als Spenden eines Rechtsanwalts verbucht worden seien, tatsächlich aber von einem Unternehmen mit Sitz in Panama stammten. Somit habe es sich um verbotene Auslandsspenden gehandelt, ein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 3 Parteiengesetz (PartG). Im April 2017 hatte deshalb der Präsident des Deutschen Bundestages einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die CDU in Höhe von 168.000 Euro festgestellt und Spenden in Höhe von 66.500 Euro vereinnahmt. Damit ging das Verwaltungsverfahren zunächst einmal zu Ende.

Schließlich beantragte die CDU im April 2018 bei der Bundestagsverwaltung das Wiederaufgreifen des Verfahrens – und zwar, weil sie unterdessen neue Erkenntnisse zu dem Vorgang um die Mauss-Spenden gewonnen haben will. Denn in Wirklichkeit, so argumentierte die CDU nun, stammten die Spenden nicht von einem ausländischen Unternehmen, sondern vom deutschen Geheimagenten Mauss.

Die auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtete Klage der CDU, vertreten durch Prof. Dr. Frank Saliger, Strafrechtsprofessor an der Uni München, hatte nun keinen Erfolg.

VG: Spenden damals nicht feststellbarer Herkunft

Die 2. Kammer des VG unter Vorsitz der Gerichtspräsidentin Erna Viktoria Xalter kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Zahlungen zwar nicht (mehr) um verbotene Auslandsspenden gehandelt habe, aber immerhin noch um Spenden nicht feststellbarer Herkunft - und damit ebenfalls um einen Verstoß gegen das Parteiengesetz und seine Regelungen zur Spendenannahme. Mit § 25 Abs. 2 Nr. 6 verbietet das PartG Spenden, deren Spender nicht feststellbar sind bzw. bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt, in letzterem Fall also um sogenannte Strohmann-Spenden.

Die Vorsitzende Richterin führte aus, der wahre Spender sei im Zeitpunkt der Annahme der Spenden für die Partei nicht feststellbar gewesen. Näher als bis zu dem Eisenacher Anwalt waren die Aufklärungsbemühungen des Kreisverbandes zu dem wahren Spender offenbar nicht vorgedrungen, das ergab sich am Donnerstag in der mündlichen Verhandlung.
Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Transparenzgebots komme es hinsichtlich der Unzulässigkeit der Spenden nicht darauf an, ob die CDU Hinweise hatte, dass die als Spender in Erscheinung tretenden Personen nicht die wahren Spender waren.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen

Das VG Berlin ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu. Klägervertreter Saliger sagte, dass man nun abwarten müsse, für welchen Weg sich die Partei entscheiden werde, also ob sie in Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg gehe. Die Frage, der das VG besondere Bedeutung zumisst, dreht sich dabei nicht um die Vorgaben des PartG für Geheimagenten. Vielmehr erachtete es das VG als klärungswürdig, welche Anforderungen der § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG an Spendenempfänger stellt, genauer gefragt: Ist das Verbot rein objektiv oder auch subjektiv zu bestimmen? Kommt es also letztlich darauf an, ob die Spende angenommen wurde, obwohl der wahre Spender nicht festgestellt werden konnte – oder aber ist dieser Umstand der Partei nicht vorzuwerfen?

Offen bleibt, ob diese Frage das VG Berlin bald erneut beschäftigen könnte. Die Bundestagsverwaltung hat nämlich auch gegen die AfD Strafzahlungen wegen rechtswidriger Spenden verhängt, wogegen diese vor dem VG Berlin klagt. Die Bundestagsverwaltung argumentiert in jenem Fall, in der es um Unterstützung durch Wahlplakate und andere Werbemittel geht, ebenfalls, dass die wahren Spender zu dem Zeitpunkt der Annahme nicht feststellbar gewesen seien.

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VG Berlin zu verdeckten Parteispenden an CDU: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37067 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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