Kein ausreichender Schutz für jüdische Studierende?: Lahav Sha­pira schei­tert mit Klage gegen die FU Berlin

von Dr. Max Kolter

23.03.2026

7. Oktober und Gaza-Krieg sorgten für Spannungen auf dem FU-Campus. Weil die Uni jüdische Studierende nicht genügend geschützt habe, zog einer von ihnen vor das VG Berlin. Das verhandelte ausgiebig – wies die Klage aber als unzulässig ab.

Die Klage wird abgewiesen, so lautete am Montag der unspektakuläre Tenor der Entscheidung in der Sache Lahav Shapira gegen die Freie Universität (FU) Berlin. Es war nicht das Grundsatzurteil, das sich Shapira, seine beiden Anwälte und der im Publikum anwesende Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, erhofft hatten. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin stellte nicht, wie von Shapira beantragt, fest, dass die FU nicht genug zum Schutz jüdischer Studierender getan hat. Es drang zu dieser Frage letztlich gar nicht vor, sondern lehnte die Klage als unzulässig ab – keine Klagebefugnis (Urt. v. 23.03.2026, Az. 12 K 356/24). 

Shapira wirft der Unileitung vor, sie unternehme nicht genug gegen antisemitische Diskriminierung auf dem Campus. Gestützt ist die Klage auf eine 2021 im Berliner Hochschulgesetz neu eingefügte Regelung. Danach sind die Berliner Hochschulen verpflichtet, Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Herkunft oder anderer Merkmale, u.a. antisemitischer Zuschreibungen, zu verhindern und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen. Die Unis werden angehalten, Risikoanalysen vorzunehmen und Schutzkonzepte zu entwickeln. 

In dieser Antidiskriminierungspflicht sah die 12. Kammer des VG Berlin allein eine "allgemeine Pflicht der Hochschule", wie der Vorsitzende Richter Edgar Fischer zur Begründung ausführte. Diese Pflicht diene nicht dem Individualschutz einzelner Betroffener. Shapira als jüdischer Student an der FU könne aus dieser Pflicht also kein subjektives Recht ableiten. Auch in Verbindung mit den Grundrechten und anderem höherrangigem Recht lasse sich keine individuelle Klagebefugnis konstruieren, so Fischer, der aber hinzufügte: "Wir haben es uns nicht einfach gemacht." Weil die Sache von grundsätzlicher Bedeutung sei, ließ das Gericht die Berufung zu. 

Nahostkonflikt setzt Unis unter Zugzwang

Dreh- und Angelpunkt der durchaus kreativen Klage ist der 2021 neu im Berliner Hochschulgesetz eingefügte § 5b oder genauer dessen Abs. 2. Als unzulässige Diskriminierungsgründe sind dort neben der ethnischen Herkunft und der Religion u.a. eine "rassistische oder antisemitische Zuschreibung" genannt. "Zu diesem Zweck entwickelt jede Hochschule ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität. Dazu gehört auch die Analyse von Benachteiligungen, die Ermittlung ihrer Ursachen und die Umsetzung von Maßnahmen zum Abbau von individuellen und strukturellen Barrieren", heißt es in den Sätzen 2 und 3. 

Während die FU meint, diese Pflichten einzuhalten, sieht Shapira Versäumnisse zulasten jüdischer Studierender auf dem Campus. Dabei geht es insbesondere um die Zeit nach dem 7. Oktober 2023, als Terroristen der radikalislamischen Hamas den Süden Israels überfielen, wobei auf israelischer Seite 1.200 Menschen getötet und 250 als Geiseln nach Gaza verschleppt wurden. An der FU Berlin kam es im Lauf des sich anschließenden, von Israel zunehmend brutal geführten Gaza-Kriegs immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen propalästinensischen und proisraelischen Studierenden. Shapiras Anwältin Kristin Pietrzyk sprach von einem "Klima des Nichterwünschtseins, des Nichtdazugehörensollens". Dadurch werde "die Durchführung des Studiums erheblich erschwert, teilweise auch verhindert", ergänzte Rechtsanwalt Christoph Köhler, der Shapira zusammen mit Pietrzyk vertritt. 

Shapira, der Enkel des 1972 von palästinensischen Terroristen ermordeten Trainers des israelischen Olympiateams, stand häufiger im Mittelpunkt dieser Auseinandersetzungen. Im Februar 2024 wurde er von einem Kommilitonen abseits des Campus brutal zusammengeschlagen. Der Strafprozess gegen den Angreifer ist derzeit in der Berufung vor dem Berliner Landgericht, ein Urteil soll am 13. April gesprochen werden. Der letzte Verhandlungstag fand am Montag parallel zur Verhandlung beim VG Berlin statt. Deshalb betrat Shapira, der dort als Nebenkläger auftritt, erst nach einer knappen Stunde den Plenarsaal 0416 des VG in der Moabiter Kirchstraße. Bei der Verkündung fehlte er dann wieder, weil der Strafprozess fortgesetzt wurde.

Hat die FU genügend getan?

Vertreter der Hochschule hatten schon am ersten Verhandlungstag im Juli auf ein Konzept für Antidiskriminierung und Diversität verwiesen. Zudem gebe es eine "Stabsstelle Diversity und Antidiskriminierung" sowie eine Antidiskriminierungssatzung. Inzwischen sei auf deren Grundlage ein weiterer Code of Conduct hinzugekommen.

"Das kennt man aus dem Unternehmensbereich", bemerkte Pietrzyk etwas abfällig. Das sollte wohl heißen: Was man von Unternehmen vor allem kennt, sind freiwillige, unverbindliche Selbstverpflichtungen, die am Ende folgenlos nicht eingehalten werden. Für den öffentlichen Bereich könne das nicht gelten, argumentierte Pietrzyk. Das Berliner Hochschulgesetz sehe explizit eine Verpflichtung vor, Antidiskriminierung vorzubeugen. "Das Gesetz ist hier klar", so Pietrzyk.

Aber nur weil eine Pflicht klar ist, gilt das noch lange nicht für deren Inhalt. Was genau ein Antidiskriminierungs- und Diversitätskonzept umfassen muss, regelt § 5b Abs. 2 Hochschulgesetz gerade nicht. Das kennt man tatsächlich aus dem Unternehmensbereich, etwa bei der Verpflichtung großer Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitskonzepte offenzulegen. Das Berliner Hochschulgesetz erinnert durchaus an solche Elemente der Corporate Governance – und ist wohl auch so gemeint, als "weiche" Regulierung, als Appell an die Hochschulen, als Pflicht, sich Gedanken zu machen – aber nicht als einklagbare Pflicht zu einem konkreten Verhalten. 

Auch Shapira hat in seiner Klage keine konkreten Schutzmaßnahmen von der FU gefordert. Ziel der Klage ist vielmehr allein die Feststellung, dass die Universität Pflichten verletzt hat. 

Oberflächliche Debatte um Pflichterfüllung 

Dass die 12. Kammer sich zum konkreten Pflichtenmaßstab am Ende gar nicht äußert, weil sie die Klage als unzulässig ablehnt, war für Shapira und seine Anwälte sowie einige Zuschauer dann doch enttäuschend. Denn das Resultat des ersten Verhandlungstags im Juli hatte Shapira Hoffnung machen dürfen. Nachdem die Vertreter der Uni damals bereits auf die allgemeinen Antidiskriminierungsmaßnahmen verwiesen hatten, reichte der 12. Kammer dies nicht, um die Klage abzuweisen. Sie forderte die Uni vielmehr auf, weitere Informationen dazu nachzureichen, was sie konkret unternimmt, um der Diskriminierung jüdischer Studierender vorzubeugen. 

Schriftsätzlich haben Shapira und die Uni in den knapp acht Monaten seitdem umfangreich vorgetragen. Die Zuschauer im VG erfuhren von diesen Details nur wenig. Stattdessen blieb das Gespräch über die Maßnahmen auch am Montag vage. Der Vorwurf, "nicht genug" getan zu haben, wurde mit der Behauptung der FU-Vertreter pariert: "Das, was wir tun können, tun wir." 

Juristisch greifbarer war die Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Klage, die der Vorsitzende ausnahmsweise ans Ende der Verhandlung verschob. Dabei ging es zentral um die Frage: Entfaltet die Antidiskriminierungspflicht aus § 5b Abs. 2 Hochschulgesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit den Grundrechten oder sogar Völkerrecht, drittschützende Wirkung? 

"Dann können wir uns diese Vorschrift sparen" 

Die Kammer verneinte dies letztlich nach gut anderthalbstündiger Beratung. Die Regelung des § 5b Abs. 2 Hochschulgesetz enthalte nur einen objektiv-rechtlichen Auftrag an die Hochschulen, kein einklagbares Recht. Gegen konkretes rechtswidriges Handeln anderer Personen stehe es dem Kläger frei, auf der Grundlage einschlägiger Bestimmungen des Hochschulordnungsrechts, des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts oder des Versammlungsgesetzes vorzugehen. 

Shapiras Anwältin Pietrzyk hatte zuvor argumentiert, § 5b Abs. 2 Hochschulgesetz sei dann sinnentleert. "Was nützt eine solche Regelung, wenn man daraus individuell nichts ableiten kann?", fragte sie. Wenn die Pflicht nicht durch ein Klagerecht ergänzt werde, "dann können wir uns diese Vorschrift sparen". 

Richter Fischer widersprach dem in der mündlichen Urteilsbegründung. "Die Vorschrift läuft nach unserem Verständnis nicht ins Leere." Die darin enthaltene Verpflichtung sei für die Hochschule verbindlich, unabhängig von ihrer Einklagbarkeit. Fischer verwies insofern auf den rechtsstaatlichen Grundsatz, dass die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz). Die Frage des Klagerechts betrifft eben nicht die Pflicht selbst, sondern ihre Durchsetzung. Insofern verwies Fischer auf die von der Senatsverwaltung ausgeübte Rechtsaufsicht. 

"Fatales Signal für effektiven Schutz vor Diskriminierung" 

Auch folgte das Gericht nicht der Argumentation von Anwalt Köhler, die in § 5b Hochschulgesetz enthaltene abstrakte Zielbestimmung verdichte sich zu einer konkreten Schutzpflicht, auf die sich Angehörige bestimmter Studierendengruppen individuell berufen können. Das Gesetz belasse es bei einem allgemeinen Auftrag, der vom Gesetzgeber gerade nicht auf bestimmte Handlungspflichten verdichtet worden sei. 

Entsprechend enttäuscht zeigten sich die Anwälte über die Entscheidung. "Das Urteil des VG Berlin ist ein fatales Signal für effektiven Schutz vor Diskriminierung", teilten Pietrzyk und Köhler LTO im Nachgang schriftlich mit. § 5b Abs. 2 Hochschulgesetz sei "in dieser Lesart ein Feigenblatt – Antidiskriminierung wird proklamiert, aber nicht umgesetzt". Auch der Antisemitismusbeauftragte Klein hätte sich gewünscht, dass das Gericht ein einklagbares Recht anerkennt. Zufrieden sei er darüber, dass das Gericht die Berufung zugelassen hat.

Ob Shapira in Berufung gehen wird, wird laut seinen Anwälten noch geprüft. Entscheiden würde das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Man wolle nun erst einmal abwarten, bis das VG-Urteil im Volltext vorliege, so die Anwälte. Der Vorsitzende Fischer hatte schon bei der Verkündung mitgeteilt, dass dies noch einige Wochen in Anspruch nehmen wird.

Zitiervorschlag

Kein ausreichender Schutz für jüdische Studierende?: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59582 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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