An sich keine schlechte Idee: Weil sich zwei Ingenieure nicht mit dem EU-Glühlampenverbot abfinden wollten, verkauften sie Glühbirnen als Heizlampen. Ihre auch satirisch gemeinte "Heatball-Aktion" stieß bei der Kölner Bezirksregierung indes auf wenig Verständnis. Auch das VG Aachen zeigte sich humorlos: "Heatballs" seien Glühlampen - und daher verboten. Schade, meint Alfred Scheidler.
Den "Glühlampenausstieg" hatte eine EU-Verordnung eingeleitet. Mit einem Dreistufenplan sollten die Verbraucher an ein endgültiges Verbot der herkömmlichen Glühlampe gewöhnt werden. So sind seit dem 1. September 2009 alle matten und klaren Lampen mit 100 Watt verboten. Im Jahresrhythmus folgten dann das Verbot für die 75-Watt-Glühbirne und das für die 60-Watt-Glühbirne. Die letzte Stufe greift zum 1. September 2012, dann werden auch Lampen mit 40 und 25 Watt aus den Verkaufsregalen verschwinden.
Zwei Ingenieure aus Niederzier in Nordrhein-Westfalen wollten das nicht akzeptieren und fanden eine eigenwillige Form des Protests: Sie wiesen darauf hin, dass die von Glühlampen erzeugte Energie zu 95 Prozent Wärme und nur zu fünf Prozent Licht sei und deklarierten Glühbirnen kurzerhand zu "Heatballs" um. "Heatballs sind technisch der klassischen Glühbirne sehr ähnlich, nur dass sie nicht zur Beleuchtung gedacht sind, sondern zum Heizen", heißt es auf der Homepage der Entwickler. "Die Leuchtwirkung während des Heizvorgangs ist produktionstechnisch bedingt. Sie ist völlig unbedenklich und stellt keinen Reklamationsgrund dar."
VG: Maßgeblich ist der vorhersehbare Gebrauch
Die Bezirksregierung Köln witterte eine Umgehung des EU-Glühlampenverbots und stoppte die Aktion. Dabei stützte sich die Behörde auf das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte. Mit einem Eilantrag zum Verwaltungsgericht (VG) Aachen waren die Initiatoren bereits gescheitert (Beschl. v. 26.07.2011, Az. 3 L 43/11). Nun bestätigte das Gericht auch in der Hauptsache das Aus für die "Heatballs" (Urt. v. 19.06.2012, Az. 3 K 181/11).
Nach Auffassung des VG kommt es nicht darauf an, welchen subjektiven Verwendungszweck die Ingenieure ihrem Produkt beimessen. Maßgeblich sei vielmehr der vorhersehbare Gebrauch durch die Käufer. Kein Mensch werde auf die Idee kommen, die Birnen als Heizung zu nutzen. "Die Wärmeabgabe ist beim Betrieb von Glühlampen und Heatballs ein bloßer Nebeneffekt. Nach der Verkehrsauffassung ändert er nichts an der Zweckbestimmung zur Raumbeleuchtung", so das Gericht bereits in seiner Eilentscheidung.
Die Ingenieure versuchten es noch mit einem Appell an die Freiheit der Kunst. Aber auch dieser Ruf blieb ungehört. Das Gericht stellte knapp fest, eine Verletzung des Grundrechts vermöge es nicht zu erkennen.
Es bleibt daher dabei: Mit Inkrafttreten der letzten Stufe des EU-Glühlampenverbots zum 1. September 2012 wird auch die letzte Glühbirne aus dem Verkaufsregal verschwinden, und der Verbraucher wird sich wohl oder übel an die Energiesparlampe gewöhnen müssen. Die beiden Ingenieure haben jedenfalls umgesattelt und bieten auf ihrer Homepage nun so genannte Workballs an: Spezial-Arbeits-Lampen, die laut Verbraucherinfo explizit keine Leuchtmittel laut EU-Recht darstellen und gedacht sind für raue Anwendungen in der Industrie, dem Handwerk oder auf Schiffen.
Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.
Alfred Scheidler, VG Aachen zu "Heatball"-Aktion: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6432 (abgerufen am: 02.10.2024 )
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