Klage gegen das BMI: Warum es doch zum Pro­zess um Dobrindts Zurück­wei­sungen kommen könnte

von Dr. Markus Sehl und Dr. Max Kolter

10.11.2025

Im Juni entschied das VG Berlin im Eilverfahren, dass Zurückweisungen von Asylsuchenden rechtswidrig sind. Es gab einer Somalierin recht, sie kam ins Land. Nun will sie durch Urteil klären lassen, dass die Praxis unzulässig ist.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat regelmäßig mit aktuellen und hochpolitischen Rechtsstreitigkeiten zu tun. Mit seinem Standort in der Hauptstadt ist es zuständig für die meisten Klagen gegen die Bundesregierung, also gegen Verwaltungsakte der Bundesministerien. Die Welle, die eine der Asyl-Entscheidungen des VG Anfang Juni auslöste, war dann aber doch außergewöhnlich.

Eine Kammer des VG entschied, dass die Zurückweisung von drei Somaliern an der deutschen Grenze rechtswidrig war. Die Bundespolizei habe gegen Europarecht verstoßen. Eine Entscheidung mit politischer Sprengkraft, ist die von CSU-Bundesinnenminister Alexander Dobrindt angeordnete neue Zurückweisungspraxis doch ein wichtiges Instrument einer schärferen Migrationspolitik der neuen Bundesregierung.

Dobrindt und Kritiker der Gerichtsentscheidung beeilten sich, den Einzelfallcharakter der Entscheidung zu betonen. Außerdem handele es sich nur um eine vorläufige Entscheidung. Das VG hatte seine Eilentscheidung allerdings ausführlich begründet – und zwar maßgeblich mit Aussagen, die mit den drei Somaliern nichts zu tun hatten.

In einem Hauptsacheverfahren wolle man eine bessere, "dezidierte Begründung" für die nationale Notlage nachschieben, erklärte Dobrindt damals. In den Monaten danach deutete nach einer LTO-Recherche aber alles eher auf einen geordneten leisen Rückzug hin, nicht auf juristische Streitlust. Weitere noch offene Rechtsstreitigkeiten vor anderen deutschen Verwaltungsgerichten dümpelten vor sich hin. Nun kommt in dem Berliner Fall aber überraschend Bewegung.

Neue Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit

Für zwei der drei Somalier war der Rechtsstreit schon mit der Entscheidung im Juni zu Ende. Eilbeschlüsse im Asylrecht sind unanfechtbar. Das BMI hatte also keine Gelegenheit, den Beschluss anzufechten. Nur dann, wenn eine der drei Personen ein Hauptsacheverfahren anstrebt, könnte der Rechtsstreit durch alle Instanzen hindurch geführt werden. Nur eine der drei Somalier hatten eine solche Klage eingereicht. Ob die Klägerin, eine junge Frau, das Verfahren weiterbetreiben will, war lange unklar. Es drohte, eine gesetzliche Frist abzulaufen. In letzter Minute aber ging bei Gericht ein Schriftsatz mit neuen Anträgen ein. Sie will festgestellt wissen, dass die Maßnahme der Bundespolizei gegen sie im Sommer rechtswidrig war. Dieses Festhalten an der Klage bestätigte eine Sprecherin des VG auf Anfrage von LTO (Az. VG 6 K 197/25).

Die Klage in der Hauptsache ermöglicht den Gang durch alle Instanzen. Nach dem VG Berlin, das seine Rechtsauffassung bereits zum Ausdruck gebracht hat, könnten das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Da die Zulässigkeit der Zurückweisungspraxis vom Unionsrecht abhängt, könnte eines der Gerichte auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anrufen, um die Sache endgültig zu klären. Innenminister Dobrindt hatte nach der Niederlage vor dem VG Berlin im Eilverfahren ursprünglich selbst erklärt, dass am Ende der EuGH entscheiden solle. Nun will man die Sache offenbar vor Gericht weiter verfolgen. Zwischenzeitlich hat das BMI aber offenbar das Interesse daran verloren, dass diese Klärung im Berliner Verfahren erfolgt.

Die Klägerin war nach eigenen Angaben über Belarus und Litauen in die EU ein- und durch Polen weitergereist. Am Bahnhof Frankfurt/Oder hatte die Bundespolizei sie am 9. Mai aufgehalten und schließlich über die Stadtbrücke auf die polnische Seite der Grenze zurückgewiesen. Sie wird – wie auch die beiden anderen Somalier – von Pro Asyl unterstützt. Die Organisation hatte sich, nachdem Dobrindt ebenfalls im Mai 2025 angeordnet hatte, fortan Asylsuchende an deutschen Grenzen zurückweisen zu lassen, darum bemüht, geeignete Fälle für eine Klage zu finden. Das Ziel: gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Praxis gegen EU-Recht verstößt. Dementsprechend zufrieden war man dort, dass diese Strategie schon in weniger als einem Monat zu einem (Teil-)Erfolg führte.

Zulässigkeit fraglich

Die zuständige 6. Kammer wird sich nun vor allem mit einer prozessualen Frage beschäftigen müssen: Besteht an einer rechtlichen Grundsatzklärung, nach erfolgter Einreise, noch ein rechtliches Interesse? Nach dem Erfolg der Klägerin im Eilverfahren hatte die Bundespolizei sie einreisen lassen. Das Begehren, ins Land gelassen zu werden, hat sich umgangssprachlich wie juristisch erledigt.

Deshalb kann die Klägerin nun nur noch versuchen, vom Gericht nachträglich feststellen zu lassen, dass die Zurückweisung rechtswidrig war. Das Klagebegehren hat die Klägerseite entsprechend nun umgestellt. 

Um Erfolg zu haben, müsste sie darlegen, dass sie trotz der Erledigung des belastenden Bescheides ein besonderes Interesse an der rechtlichen Klärung hat. Dieses Interesse muss sie selbst betreffen – dass Hunderte anderer Asylsuchender künftig von Zurückweisungen betroffen sind und sein werden, genügt nicht. Es gibt anerkannte Fallgruppen für ein solches besonderes Feststellungsinteresse. Hier kommt wohl allein eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung in Betracht. Dabei sind die Gerichte allerdings zurückhaltend. Typische Fälle sind Grundrechtsverletzungen des Versammlungsrechts, wenn eine Demo untersagt wurde und die Betroffenen die Rechtswidrigkeit feststellen lassen wollen.

Die Zeichen stehen auf mündliche Verhandlung

Trotz dieser Zulässigkeitshürde kann es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem VG Berlin kommen. Die Richterinnen und Richter könnten dann im Gerichtssaal eben diese prozessuale mit allen Beteiligten erörtern, um dann zu entscheiden, ob es die Klage überhaupt zulässt.

Wie es jetzt weitergeht, regeln die Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts und des Asylgesetzes (AsylG). Zwar erlaubt § 77 Abs. 2 AsylG auch ein Urteil des Gerichts ohne mündliche Verhandlung. Stellt eine Seite einen Antrag, dann muss mündlich verhandelt werden. Und auch eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nach § 84 Verwaltungsgerichtsordnung kann durch Antrag einer Seite zur mündlichen Verhandlung führen. Sollte eine Seite Interesse daran haben, dann stehen die Zeichen auf eine Gerichtsverhandlung am Sitz des VG in der Kirchstraße in Moabit.

Warum plötzlich doch eine Klage?

Nach LTO-Informationen hatte das Gericht bei den Beteiligten nachgehakt, ob sie das Verfahren für erledigt halten. Damit wurde eine Frist in Gang gesetzt: Nach § 81 AsylG gilt eine Asylklage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt.

Das BMI hatte Mitte September erklärt, sich einer damals noch erwarteten Erledigungserklärung der Klägerseite anzuschließen, wie die FAZ zuerst berichtete. Das BMI signalisierte, dass es den Rechtsstreit nicht weiter verfolgen wollte. Offenbar sah man wenig Erfolgschancen. Dazu könnte auch der Umstand des Falls beitragen, dass die Klägerin nach allem, was man weiß, minderjährig ist. Eine Weisung aus dem Haus von Dobrindt vom 7. Mai 2025 nimmt "erkennbar vulnerable Personen" von den zwingenden Zurückweisungen an der Grenze aus. Darunter gefasst werden in der Praxis bislang vor allem unbegleitete Minderjährige.

Von Klägerseite kam lange nichts. Doch nach LTO-Informationen hat die Klägerin nun ganz knapp vor Fristablauf die Klage umgestellt. Wollte man jetzt erst einmal Zeit gewinnen? Ist man sich auf Klägerseite und bei Pro Asyl noch nicht sicher, wie man weiter vorgehen will? Womöglich geht es auch nur darum, das BMI zu irgendeiner Reaktion herauszufordern. Andernfalls könnte sich das BMI jenseits der Medienöffentlichkeit aus dem Verfahren zurückziehen und gleichzeitig in offiziellen Verlautbarungen an seiner Rechtsaufassung zum Europarecht festhalten.

Fragt man beim BMI an, erhält man die immergleiche Antwort: Die Zurückweisungen erfolgen auf Grundlage des deutschen Rechts; entgegenstehendes EU-Recht müsse Deutschland nicht anwenden, weil es sich in einer nationalen Notlage befinde. Begründet wird dies mit einer Überlastung der "Aufnahme- und Integrationskapazitäten", als Beispiele genannt werden "Aufnahme-, Bildungs- und Betreuungssystemen" sowie der Wohnungsmarkt. Inwiefern diese Annahmen zutreffen und als Gründe dafür taugen, EU-Recht nicht anzuwenden, ist mehr als zweifelhaft. Die meisten Migrations- und Europarechtler lehnen das ab. Ebenso wie das einzige Gericht, das bisher dazu entschieden hat.

Die Erfolgsaussichten in der Begründetheit der Klage sind deshalb auch in höheren Instanzen gut. Die vorgelagerte Zulässigkeitshürde zu überspringen, könnte aber schwierig werden. Pro Asyl verwies auf Anfrage von LTO auf die Anwältin der jungen Frau. Die Anwältin wollte sich zu dem laufenden Verfahren nicht äußern.

Zitiervorschlag

Klage gegen das BMI: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58573 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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