Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe sollen nach der Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs fair geteilt werden. Doch ist das auch bei Betriebsrenten immer der Fall? Worüber das BVerfG am Dienstag entscheidet, erläutert Klaus Weil.
Wie die Rentenansprüche aufgeteilt werden, legt das Familiengericht grundsätzlich im Scheidungsurteil fest. Eher unproblematisch ist eine solche Aufteilung, wenn beide Partner beim Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung sind. Bei einer dann zu erfolgenden internen Teilung erhält der Partner, der weniger Ansprüche erworben hat, einen Ausgleich vom anderen.
Schwieriger wird es allerdings, wenn es um die externe Teilung von Betriebsrenten geht. Bis 2009 erfolgte die Teilung betrieblicher Versorgungsanrechte ebenfalls noch über die gesetzliche Rentenversicherung. Hierzu wurde mittels der damals gültigen Barwertverordnung eine Umrechnung der Anrechte vorgenommen und anschließend der Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung des Ausgleichsberechtigten eingezahlt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2006 kippte diese Vorgehensweise jedoch, da die damalige Barwertverordnung gegen den aus Art. 3 Abs. 2 GG bestehenden Halbteilungsgrundsatz verstieß (Beschl. v. 02.05.2006, Az. 1 BvR 1275/97).
Daraufhin vollzog der Gesetzgeber 2009 einen Paradigmenwechsel, indem er für betriebliche Altersversorgungen anstelle der Teilung des ehezeitlich erworbenen Rentenwerts eine Teilung auf der Basis des zugrunde liegenden Kapitalbetrags ermöglichte. Gleichzeitig wurde die interne Teilung der jeweiligen Anwartschaften der Eheleute im Versorgungssystem des Verpflichteten als Regel des Versorgungsausgleichs geschaffen. Damit sollte sichergestellt werden, dass beide Eheleute künftig unabhängig von dem jeweiligen Versorgungsschicksal des anderen unter anderem an der gleichen Wertentwicklung des Anrechts teilhaben.
Vor allem Frauen betroffen
In Karlsruhe geht es nunmehr jedoch um die Ausnahmeregelung der externen Teilung nach § 17 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) für betriebliche Anrechte. Danach ist auf Antrag des Versorgungsträgers auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person die sogenannte externe Teilung vorzunehmen. Dies gilt für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, sofern deren Kapitalwert nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet (2020 in Höhe von 82.800 €).
§ 17 VersAusglG ist bereits seit längerem Gegenstand der Kritik. Bei der externen Teilung bekommt der Berechtigte nicht automatisch Geld vom selben Versorgungsträger, bei dem der Partner seine Betriebsrente anspart. Weil der Gesetzgeber die Träger der betrieblichen Altersversorgung entlasten wollte, dürfen die Ansprüche vielmehr auch ausgelagert und an eine anderen Versorgungsträger, zum Beispiel eine private Rentenversicherung, übertragen werden.
Niedrigzinsklima sorgt für geringere Rentenleistungen
Bei der in diesem Rahmen erfolgenden Einzahlung in die sogenannte Zielversorgung kann es dann zu Transferverlusten zu Lasten der Ausgleichsberechtigten - in der Praxis sind es mehrheitlich Frauen - kommen. Für sie ist es angesichts des aktuellen Niedrigzinsklimas schwierig bis unmöglich eine geeignete private Versorgung zu finden, die auch nur annähernd die Wertentwicklung beim ursprünglichen Versorgungsträger der Betriebsrente (Quellversorgung) bietet. Die Deutsche Rentenversicherung kommt als solche Zielversorgung nicht in Betracht, wenn die ausgleichberechtigte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht (§ 187 SGB XII).
2009 ging der Gesetzgeber noch davon aus, dass es dem Berechtigten möglich wäre eine Zielversorgung zu finden, die annähernd den gleichen Rechnungszins und damit gleiche Wertentwicklung wie die Quellversorgung und damit auch die gleiche Rentenleistung bietet. Die weitere Entwicklung hat allerdings gezeigt, dass exakt dies nicht der Fall ist. Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts in Form der Direktzusage ist der Ausgleichsberechtigte darauf angewiesen, eine vergleichbare Versorgung zu finden, die denselben Zinssatz wie die Quellversorgung bietet. Das ist aktuell ausgeschlossen: Private Anbieter dürfen aktuell lediglich einen Garantiezins von 0,9 Prozent zusichern. Der betroffenen Ehepartner muss mit erheblich geringeren künftigen Rentenleistungen rechnen.
Bezug auf Beitragsbemessungsgrenze fragwürdig
Weiter ist auch der § 17 VersAusglG gewählte Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze Gegenstand der Kritik. Das BVerfG hat bereits in seiner mündlichen Verhandlung am 10. März 2020 Bedenken hinsichtlich der Wahl des Grenzwerts in Form dieser Grenze geäußert. Weshalb gerade die Beitragsbemessungsgrenze mit einem hohen Wert von derzeit 82.800 Euro als maßgebliches Kriterium für die Unterscheidung der externen und internen Teilung darstellen soll, konnte auch vom Vertreter der Bundesregierung nicht schlüssig erläutert werden.
Auch vom Deutschen Anwaltverein, Deutsche JuristInnenbund und DGB kommt Kritik: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der internen Teilung die künftige Entwicklung des Anrechts von entscheidender Bedeutung ist, im Rahmen der externen Teilung bei teilweise höheren Ausgleichswerten dies allerdings nach § 17 VersAusglG keine Rolle spielen soll. Es ist davon auszugehen, dass das BVerfG insbesondere diesem Punkt größere Bedeutung zumessen wird.
Und auch ein weiterer Punkt der angegriffenen Regelung dürfte Karlsruhe unter dem Aspekt der Ungleichbehandlung Sorgen machen: Die Rentenkürzung auf Seiten des zum Ausgleich Verpflichteten korreliert in Zeiten des Niedrigzinses nicht mit einem entsprechenden Zuwachs des Berechtigten. Der Verpflichtete geht aber davon aus, dass bei Kürzung seiner Rente in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils beim Berechtigten eine ähnlich hohe Altersrente begründet wird.
Das BVerfG könnte dem BGH widersprechen
Nach der gegenwärtigen Regelung verliert er zwar die Hälfte seiner Rentenleistungen, ohne dass dies auf Seiten des Berechtigten zu einer zumindest ähnlich hohen Rentenzahlung für die Zukunft führt. Im Hinblick auf eine mögliche, über den Zeitpunkt der Berentung hinausgehende Unterhaltsverpflichtung kann dieser Umstand äußerst problematisch werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, das dem BVerfG die Rechtsfragen vorgelegt hat, sieht in der Regelung des § 17 VersAusglG eine Verletzung der sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (OLG Hamm, Beschl. v. 09.10.2018, Az. II-10 UF 178/17).
Die Zeichen aus der mündlichen Verhandlung deuten darauf hin, dass auch das BVerfG Änderungsbedarf sieht. Dies hätte im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2016 besondere Brisanz. Damals hatte der BGH festgestellt, dass die Verwendung des § 17 VersAusglG zu keinen verfassungswidrigen Ausgleichsergebnissen führt (Beschl. v. 09.03.2016, Az. XII ZB 540/14).
Autor Klaus Weil ist Fachanwalt für Familienrecht in Marburg. Er ist u.a. Mitglied im Gesetzgebungsausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. Außerdem ist er Mitbegründer des Darmstädter Kreises, einem Forum, das sich ausschließlich mit Fragen rund um den Versorgungsausgleich befasst.
Vor dem BVerfG-Urteil zum Versorgungsausgleich: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41714 (abgerufen am: 07.10.2024 )
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