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Geplante Verschärfung der Verbandsgeldbuße: Deutschlands nächster Schritt zu einem Unternehmensstrafrecht?

von Dr. Tilman Reichling

22.05.2012

Ein Mann steckt Geldscheine in seine Tasche, symbolisiert mögliche Korruption im Kontext der Verbandsgeldbuße.

© cirquedesprit - Fotolia.com

Nach derzeit geltendem Recht kann gegen Unternehmen eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro verhängt werden, wenn einer ihrer Manager eine Straftat begeht. Das BMJ hält das für unzureichend und will diese Summe nun verzehnfachen. Wie sich Deutschland damit dem europäischen Trend bei der Bekämpfung von Kriminalität in den Chefetagen anschließt, erklärt Tilman Reichling.

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Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 27. April 2012 einen Diskussionsentwurf zur Änderung des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) an die Bundesländer sowie einige Verbände versendet. Herzstück dieses mit dem Bundeswirtschaftsministerium abgestimmten Entwurfs ist die Ergänzung und Änderung von § 30 OWiG, der die Verbandsgeldbuße regelt.

Die Vorschrift ermöglicht es, Sanktionen gegen eine Gesellschaft zu verhängen, wenn eine ihrer Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten der Gesellschaft verletzt worden sind oder die zu deren Bereicherung geführt haben oder zumindest führen sollten.

BMJ: Bisheriger Bußgeldrahmen ist unbefriedigend

Auch wenn die Rechtsnatur der Verbandsgeldbuße umstritten ist, handelt es sich bei ihr jedenfalls nicht um eine Unternehmensstrafe im engeren Sinne, also um keine "echte" Kriminalstrafe, die eine Reaktion auf sittlich verwerfliches Verhalten darstellt. Ihre Höhe beträgt nach geltendem Recht im Fall einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Euro, im Fall einer fahrlässigen Straftat bis zu 500.000 Euro.

Im Falle einer Ordnungswidrigkeit richtet sich das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße nach dem des jeweiligen Ordnungswidrigkeitentatbestandes. Dieser summenmäßig begrenzte Teil der Geldbuße wird als Ahndungsteil bezeichnet. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Beträge zu überschreiten, falls diese nicht ausreichen, um die wirtschaftlichen Vorteile abzuschöpfen, die aus der Tat gezogen worden sind (so genannter Abschöpfungsteil).

Der vorliegende Entwurf sieht vor, den Ahndungsteils deutlich zu erhöhen: So soll das Höchstmaß künftig bei einer vorsätzlichen Straftat zehn Millionen Euro, bei einer fahrlässigen Straftat fünf Millionen Euro betragen. Zugleich ist eine Erhöhung des Bußgeldrahmens in § 130 OWiG geplant auf ebenfalls zehn Millionen Euro geplant. Die Norm regelt die Verletzung von Aufsichtspflichten in Unternehmen.

Das BMJ begründet diese angedachte Verzehnfachung der Beträge damit, dass der bisherige Bußgeldrahmen angesichts der im Bereich der Wirtschaftskriminalität erzielten Vermögensvorteile nicht mehr angemessen erscheine. Daran ändere auch die Möglichkeit nichts, das gesetzliche Höchstmaß zu überschreiten, um die aus der Tat gezogenen Vorteile abzuschöpfen. Bei hohen wirtschaftlichen Vorteilen könne es nämlich dazu kommen, dass ein hoher Anteil der Geldbuße ausschließlich der Vorteilsabschöpfung dient. Der Entwurf nimmt hier ausdrücklich Bezug auf die Empfehlungen des dritten Evaluierungsberichts der OECD-Arbeitsgruppe zur Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr, der eine Erhöhung des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße angemahnt hatte.

Ein weiteres gesetzgeberisches Motiv für die Erhöhung der Geldbuße, das der Entwurf allerdings nicht thematisiert, könnte die unterschiedliche steuerliche Behandlung sein: Während der Ahndungsteil der Geldbußen nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden kann, ist es möglich, gerade den Abschöpfungsteil steuerlich geltend zu machen. Durch die Erhöhung des Höchstrahmen dürften daher künftig größere Anteile der Verbandsgeldbuße steuerlich nicht abzugsfähig sein.

Gesetzentwurf birgt Risiken bei Fusion von Unternehmen

Ein weiterer Änderungsvorschlag soll eine lange bekannte und 2011 durch zwei Entscheidungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in die öffentliche Wahrnehmung gerückte Lücke in der Sanktionierung füllen. Es geht dabei um Bußgelder für den Rechtsnachfolger eines Verbandes, also zum Beispiel einer neu entstandenen Gesellschaft nach der Fusion von zwei Unternehmen. Die Karlsruher Richter sind der Auffassung, dass diese neue Gesellschaft im Bußgeldverfahren lediglich unter äußerst engen Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden kann – nämlich nur dann, wenn diese der Gesamtrechtsnachfolger der alten Gesellschaft ist, also ihr gesamtes Vermögen auf sie übertragen wurde, und zudem zwischen den beiden Gesellschaften  bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahezu Identität besteht (Beschl. v. 10.08.2011, Az KRB 55/10 sowie KRB 2/10).

Die vom BMJ neu geplante Regelung sieht die Möglichkeit vor, ein Bußgeld zu verhängen, wenn eine Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge stattgefunden hat, also der Übergang des gesamten Vermögens auf die neue bzw. die aufgespaltene alte Gesellschaft. Gegen welche oder welchen der Teilrechtsnachfolger die Geldbuße dann festgesetzt werden muss, soll die Verwaltungsbehörde oder das Gericht entscheiden. Allerdings darf die Geldbuße des Rechtsnachfolgers weder den Wert des übernommenen Vermögens noch die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße übersteigen.

Es liegt auf der Hand, dass dieser Vorschlag, wenn er denn verabschiedet wird, insbesondere bei der Fusion von Gesellschaften zu erhöhten Risiken für alle Beteiligten führen wird. Diese Risiken lassen sich durch eine umfangreiche Auswertung der Geschäftsaktivitäten der beteiligten Gesellschaften nur bedingt feststellen, da Sachverhalte mit Kartell- oder Korruptionsrelevanz je nach Komplexität und krimineller Energie kaum aus den Unterlagen ersichtlich sind.

Die Begründung des BMJ für die Verschärfung der Verbandsgeldbuße erscheint teilweise recht schlagwortartig und plakativ. Man muss abzuwarten, welchen Verlauf die Diskussion um den Entwurf nehmen wird. Unverkennbar dürften dabei auch europäische Entwicklungen eine Rolle spielen: In den vergangenen zwei Jahrzehnten ist ein europaweiter Trend zur Einführung von Unternehmensstrafbarkeiten festzustellen, wobei sowohl deren Ausgestaltung als auch die Begründungsmodelle zum Teil deutlich divergieren. Und der Druck auf Deutschland wächst: Die Europäische Kommission fordert in ihrem am 20. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulationen explizit die Einführung eines Unternehmensstrafrechts. Der Umgang mit diesen Impulsen wird die eigentliche Herausforderung für die Kriminalpolitik und die Strafrechtswissenschaft darstellen.

Der Autor Dr. Tilman Reichling ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und spezialisiert auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

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Geplante Verschärfung der Verbandsgeldbuße: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6239 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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