AfD-Gutachten des Verfassungsschutzes: "Nur für den Dienst­ge­brauch"– und trotzdem auf jedem Bild­schirm

von Benjamin Stibi

14.05.2025

Einige Medien haben die gesamten 1.108 Seiten des AfD-Gutachtens veröffentlicht. Ist das erlaubt? Warum hat der Verfassungsschutz es nicht selbst veröffentlicht? Und warum darf der AfD-Anwalt das Dokument der AfD nur in seiner Kanzlei zeigen?

Wie geheim ist denn nun das Gutachten, mit dem das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als "gesichert rechtsextremistisch" einstufte? Diese Frage kann man sich zu Recht stellen, wenn man die Entwicklungen der letzten Tage betrachtet:

Noch am 2. Mai, als der Verfassungsschutz die Hochstufung bekannt gab, erklärte die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) in der ARD auf die Frage nach einer Veröffentlichung des Gutachtens: "Das ist eine sehr schwierige Entscheidung. Bisher wurde das nie getan, gerade um Quellen zu schützen und keine Hinweise darauf zuzulassen, wodurch die Erkenntnisse gewonnen wurden." Es würde ausreichen, dass die Hochstufung vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden könne.

Fünf Tage später berichtete der "Spiegel" indes, er habe das 1108 Seiten lange Gutachten einsehen können. Wieder zwei Tage später hatte es auch die "Bild" vollständig vorliegen. Währenddessen kannte die AfD seinen Inhalt immer noch nur aus Medienberichten. Inzwischen haben der „Cicero“, „Nius“ und die „Junge Freiheit“ das Gutachten vollständig veröffentlicht. Strafbar dürften sie sich damit nicht gemacht haben. Journalisten sind nach § 353b Abs. 3a Strafgesetzbuch (StGB) vom Straftatbestand der Verletzung einer besonderen Geheimhaltungspflicht ausgenommen. Auch die umstrittene Vorschrift des § 353d StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) gilt nicht für verwaltungsgerichtliche Verfahren. 

Dass auf dem Dokument auf jeder Seite oben "VS – Nur für den Dienstgebrauch" prangt, muss die Medien auch nicht kümmern. Denn diese Einstufung bindet nur die Behörden, nicht aber Dritte. 

Und das Urheberrecht? Behörden haben schon mehrfach versucht, mit dem Urheberrecht die Veröffentlichung von staatlichen Dokumenten zu verhindern. Dies wird oft unter dem Schlagwort "Zensurheberrecht" diskutiert. Der BGH entschied allerdings 2020 im Afghanistan-Papiere-Urteil, dass ein hohes öffentliches Interesse an einem Dokumenteninhalt das Urheberrecht in der Abwägung ausstechen kann

Warum nicht gleich Veröffentlichung durch Verfassungsschutz 

Doch offensichtlich wollte der Verfassungsschutz oder jedenfalls ein Beamter im Bundesinnenministerium das Papier ohnehin nicht geheim halten. Anders ist es schwerlich zu erklären, dass es wenig später mehreren Medien vorlag.  Doch warum haben die Behörden das Gutachten dann nicht einfach selbst veröffentlicht? Für den Rechtswissenschaftler Luca Manns von der Forschungsstelle Nachrichtendienste an der Uni Köln liegt das am Datenschutz. Bei den gesammelten Informationen über die AfD-Politiker handele es sich um personenbezogene Daten. Laut § 16 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) dürften sie nur bekanntgegeben werden, wenn dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. "Dies müsste der Verfassungsschutz hinsichtlich jedes im Bericht erwähnten AfD-Mitglieds einzeln begründen", so der Jurist gegenüber LTO. 

Diese Arbeit muss sich der Verfassungsschutz nicht mehr machen. Dass auch das Leaken des Dokuments an Medien nicht im Sinne der Vorschrift des § 16 BVerfSchG ist, liegt allerdings auf der Hand.

Anwalt erhielt Gutachten mit strenger Vorgabe 

Bereits am Freitag, also vor der Volltext-Veröffentlichung des Gutachtens, nahm die Posse eine neue Wendung. Wie "Bild" zuerst berichtete, durfte Rechtsanwalt Christian Conrad, der für die AfD Klage gegen die Hochstufung eingereicht hatte, eine Ausfertigung des Gutachtens beim Verwaltungsgericht in Köln abholen. Das Gericht gab ihm nach Informationen von "LTO" jedoch auf, die Akten in seinen Geschäftsräumen unter sachgerechten Verschluss zu nehmen. Seine Mandantin, die AfD, dürfe nur in seiner Gegenwart Einsicht in das Gutachten nehmen, eine Aushändigung zur Mitnahme sei nicht gestattet.

Wäre das Gutachten nicht inzwischen ohnehin veröffentlicht, hätte dies praktisch zur Folge gehabt, dass jeder AfD-Politiker, der das Gutachten einsehen möchte, etwa weil er darin namentlich genannt wurde, zu Conrads Kanzlei nach Köln hätte fahren müssen. Ist das rechtmäßig?

Für den Verwaltungsrechtler Henning J. Bahr lautet die Antwort: Nein. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht Niedersachsen/Bremen im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist der Ansicht, dass das Akteneinsichtsrecht der Parteien und ihrer Anwälte nur nach einem Geheimschutz-Verfahren eingeschränkt werden kann: Die oberste zuständige Aufsichtsbehörde müsste hinsichtlich des ganzen Gutachtens oder bestimmter Teile eine sogenannte Sperrerklärung abgeben, also die Vorlage der Unterlagen an das Gericht aus Geheimschutzgründen verweigern. Dann dürfte die Unterlagen vorerst nur der eigens dafür zuständige "Geheimschutzsenat" des Oberverwaltungsgerichts einsehen, der darüber befinden müsste, ob die Geheimhaltung wirklich erforderlich ist (§§ 99 Abs. 2, 189 VwGO). 

Durfte das Verwaltungsgericht einschränken? 

"Das Gutachten ist hier aber allem Anschein nach bewusst vollumfänglich sowohl dem Gericht als auch durch die Akteneinsicht dem Prozessbevollmächtigten der AfD übermittelt worden", so Bahr. Keine Sperrerklärung bedeutet keine Geheimhaltung im Prozess, selbst wenn das Gutachten vom Verfassungsschutz weiter als Verschlusssache "VS – Nur für den Dienstgebrauch" geführt wird.

Luca Manns von der Forschungsstelle Nachrichtendienste an der Uni Köln sieht das anders. Er sagt, solche Anordnungen wie die des Verwaltungsgerichts Köln seien in der Praxis bei "eingestuftem, aber nicht gesperrtem Material durchaus üblich". Gerade weil das Bundesinnenministerium eine Sperrerklärung legal hätte abgeben können und dann weder das Gericht noch der Anwalt der AfD überhaupt das Gutachten bekommen hätten, hält Manns die Anordnung des Verwaltungsgerichts als im Vergleich dazu mildere Maßnahme für zulässig.

Grundsätzlich habe das Verwaltungsgericht nach § 100 VwGO einen Ermessensspielraum über das "Wie" der Akteneinsicht und hätte aus wichtigen Gründen beispielsweise anordnen können, dass der Anwalt der AfD das Gutachten gar nicht zu sich in die Kanzlei mitnehmen, sondern nur in den Justizräumen einsehen darf. Manns findet die Variante, die das Verwaltungsgericht letztlich gewählt hat, im Vergleich dazu sehr sinnvoll: Der Anwalt der AfD sei Berufsgeheimnisträger, ihm traue man zu, dass er in seinem Büro sensible Dokumente sicher aufbewahren kann, "wohingegen seine Mandanten sich in diesem Verfahren gerade dem Vorwurf ausgesetzt sehen, Verfassungsfeinde zu sein".

Und wenn der AfD-Anwalt das Gutachten trotzdem verschickt hätte? 

Er hätte sich dann jedenfalls berufsrechtswidrig verhalten. Denn § 19 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) bestimmt, dass gerichtliche Anordnungen zur Beschränkung der Aushändigung von Dokumenten gegenüber dem Mandanten zu beachten sind. Doch laut Verwaltungsrechtler Bahr wären die Folgen des Verstoßes wohl gering: "Harte" Konsequenzen dürften dem Anwalt der AfD bei Zuwiderhandlung wohl nicht drohen: Da es in der Verwaltungsgerichtsordnung, anders als im Strafverfahren, schon keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Weitergabe von Akten durch Anwälte an ihre Mandanten gebe, seien auch keine Folgen eines Verstoßes geregelt. 

Rechtsanwälte seien zwar in erster Linie ihren Mandanten verpflichtet, würden ihren Beruf aber auch als "Organ der Rechtspflege" ausüben: "Wenn die Beschränkung nicht angegriffen und trotzdem nicht beachtet wird, könnte das Gericht daher erwägen, dies der Rechtsanwaltskammer zu melden." Dann müsste die Kammer prüfen, ob es berechtigte Gründe für die gerichtliche Verfügung gab oder die AfD dadurch unangemessen beeinträchtigt wurde und der Verstoß deswegen nicht nach dem Berufsrecht verfolgt würde. Bahr meint auch, dass das Verbot einer "Aushändigung zur Mitnahme" dem Anfertigen von Auszügen wohl nicht entgegenstehen dürfte. 

Derartige Überlegungen muss sich AfD-Anwalt Conrad nun aber ohnehin nicht mehr machen. Durch die Veröffentlichung kann sich nun jeder das nie so wirklich geheime Gutachten einfach herunterladen. 

Zitiervorschlag

AfD-Gutachten des Verfassungsschutzes: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57199 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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