Geplantes Leistungsschutzrecht für Verlage: Lizenzgebühren ersetzen keine Geschäftsmodelle

von Prof. Dr. Markus Ruttig

25.06.2012

Vergangene Woche ist der Referentenentwurf zum neuen Leistungsschutzrecht durchgesickert. Verlage sollen künftig Lizenzgebühren von Dritten kassieren können, die ihre Inhalte gewerblich im Internet nutzen. Die Bloggerszene fürchtet deshalb den Untergang des freien Netzes. Warum es dazu nicht kommen wird und der Schuss für die Verlage sogar nach hinten losgehen kann, weiß Markus Ruttig.

Im Koalitionsvertrag war es verankert und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat nie einen Zweifel daran aufkommen lassen, dass die schwarz-gelbe Bundesregierung den Wunsch der Verleger erfüllen und zu ihren Gunsten ein Leistungsschutzrecht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) verankern wird. Dieses Sonderschutzrecht räumt ihnen ein alleiniges Recht ein, ihre Zeitungsartikel zu gewerblichen Zwecken im Internet zu veröffentlichen. Sie sollen Lizenzgebühren von anderen Nutzern verlangen können, die ihre Inhalte zu gewerblichen Zwecken im Netz veröffentlichen.

Nun ist der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums bekannt geworden und die Debatte über die Erforderlichkeit der  Novelle erneut entflammt. Tatsächlich ist der Plan, auch kleinste Sprachfetzen mit einem Leistungsschutzrecht zu versehen, nicht unproblematisch. Möglicherweise schaden sich die Verlage mit dem Gesetz sogar selbst.

Die Zitierfreiheit bleibt unangetastet

Ziel des Gesetzentwurfes ist es sicherzustellen, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler. Zu diesem Zweck soll ihnen ein ausschließliches Recht eingeräumt werden, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Leutheusser-Schnarrenberger will sie damit in die Lage versetzen, unerlaubte Nutzungen zu verbieten beziehungsweise eine Vergütung zu verlangen, wenn andere ihre Inhalte nutzen. Relevant könnte dies vor allem für Portale wie Perlentaucher werden, welches die Verlage bislang nicht an der Übernahme von Rezensionsteilen in ein eigenes Angebot hindern konnten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.12.2010, Az. I ZR 12/08 - Perlentaucher).

Der Entwurf stellt aber immerhin klar, dass die reine Verlinkung und Nutzung im Rahmen der Zitierfreiheit für jedermann zulässig bleibt - eine von der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 - Paperboy) seit langem bestätigte Selbstverständlichkeit.

Die Verlage müssen sich selbst um die Durchsetzung ihrer Rechte kümmern, da ein verwertungsgesellschaftspflichtiger Vergütungsanspruch wie zum Beispiel bei der VG Wort für sie fehlt. Der Gesetzentwurf stellt jedoch klar, dass die Rechtsdurchsetzung nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines anderen Leistungsschutzberechtigten erfolgen darf, dessen Werk oder Leistung als Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.

Das Ende des freien Internets oder "lex google"?

Kritiker befürchten, dass das Gesetz eine neue Abmahn- und Prozessflut auslösen wird. Den Untergang der Kommunikations- und Meinungsfreiheit im Internet heraufzubeschwören, geht aber zu weit. Denn die allgemeinen Schranken des Urheberrechts, wie etwa die Zitierfreiheit, bleiben von dem Entwurf unberührt. Für die virtuelle Welt gelten also weiterhin ähnliche Spielregeln wie außerhalb des Internets. Außerdem galt auch schon bislang zu Gunsten der Verfasser und Fotografen, dass Inhalte nicht ungefragt übernommen werden dürfen.

Probleme könnte jedoch bereiten, dass die Verleger bereits die Nutzung kleinster Teile beanstanden dürften. Gegenüber den Urhebern wären sie damit privilegiert.

Die Verlage könnten diese Möglichkeit nutzen, um Suchmaschinen zu verbieten, unentgeltlich Presseseiten zu listen oder jedenfalls nicht mehr mit dem gewohnten Teaser zu versehen, ohne dafür zu bezahlen. Ob diese Rechnung aufginge, darf aber bezweifelt werden. Sollte dies tatsächlich die Zielrichtung sein, würde der Gesetzentwurf im Handelsblatt zu Recht als "lex google" bezeichnet, das den Verlagen ein Stückchen vom Internet-Kuchen in Form der Suchmaschinenerlöse sichern soll.

Eigentor der Verlage: Auslistung aus den Suchmaschinen

In jener – für ein Verlagsprodukt erstaunlich deutlichen - Kritik wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Verlage verkalkulieren könnten.

Im Nachbarland Belgien konnte man bereits beobachten, wie Google auf ein Verbot reagiert, Presseinhalte über google news zu nutzen: Mit einer vollständigen Auslistung der Verlagserzeugnisse – auch aus der Liste der Suchergebnisse. Die Folgen: Zeitungen und Zeitschriften werden seltener oder gar nicht mehr gefunden, sicherlich aber seltener angeklickt. Die ohnehin nicht allzu üppigen eigenen Werbeerlöse der Verlage gehen dadurch zurück.

Auch mögliche Lizenzgebühr-Einnahmen aus der von Bloggern befürchteten Welle von Abmahnungen werden die fehlenden umsatzstarken Geschäftsmodelle für die Online-Vermarktung von Presseerzeugnissen nicht kompensieren können.

Der Autor Dr. Markus Ruttig ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei CBH Rechtsanwälte in Köln. Neben dem Gewerblichen Rechtsschutz liegen seine Schwerpunkte u.a. im Urheber- und Presserecht.

Zitiervorschlag

Markus Ruttig, Geplantes Leistungsschutzrecht für Verlage: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6462 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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