Lebensversicherer dürfen ausscheidenden Kunden offenbar weniger Geld aus sogenannten Bewertungsreserven auszahlen, müssen dies aber künftig wohl besser begründen. Dies zeichnet sich nach einer mündlichen Verhandlung vor dem BGH ab.
Die Zinsflaute trifft Kunden von Lebensversicherungen hart, die Verzinsung des Altersvorsorgeklassikers sinkt seit Jahren. Für besonderen Verbraucherärger sorgen Einschnitte durch eine Reform aus dem Jahr 2014. Das sogenannte Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) erlaubt seither den Assekuranzen, Kursgewinne aus festverzinslichen Wertpapieren nur noch in dem Maße ausschütten, wie Garantiezusagen für die restlichen Versicherten sicher sind. Den größten Teil der Kundengelder legen Versicherer auch in festverzinslichen Papieren an. Für Aktien und Immobilien gilt diese gesetzlich verordnete Kappung nicht.
Die obersten Zivilrichter am Bundesgerichtshof (BGH) halten jedoch offenbar die entsprechende Neuregelung aus dem LVRG, die erhebliche Einschnitte für Kunden von Lebensversicherungen am Ende der Vertragslaufzeit mit sich bringt, tendenziell für verfassungsgemäß. Dieser Eindruck zeichnete sich Beobachtern zufolge am Mittwoch bei der Verhandlung in Karlsruhe ab. Allerdings wird damit gerechnet, dass das Urteil wohl auch für die Versicherer nicht nur rosig ausfällt: In der Verhandlung soll sich angedeutet haben, dass sie den Umfang dieser Kürzungen künftig genauer darlegen müssen. Für Kunden waren diese bisher kaum nachvollziehbar. Das Urteil wird am 27. Juni verkündet (Az. IV ZR 201/17).
In dem Verfahren geht es um den Vertrag eines Versicherungskunden, dem im Sommer 2014 von der Victoria Lebensversicherung innerhalb weniger Wochen die Beteiligung an den Bewertungsreserven von 2.821 Euro auf 149 Euro gekürzt worden waren.
Reform von 2014 zur Stabilisierung der Branche
Bei derartigen Bewertungsreserven handelt es sich vereinfacht gesagt um Gewinne, die Versicherer erwirtschaften, indem sie Kundengelder am Kapitalmarkt anlegen. Die Versicherten sind daran am Laufzeit-Ende zu beteiligen. Das Niedrigzinsumfeld hatte die Bewertungsreserven auf festverzinsliche Papiere, wie Bundesanleihen, allerdings in die Höhe schnellen lassen. Hält der Anleger solche Papiere bis zur Fälligkeit, bekommt er bis dahin gleichbleibende Zinszahlungen. Der Wertzuwachs bestehe dann allerdings nur auf dem Papier, erläutert der Branchenverband GDV.
Um die unter der Zinsflaute leidende Branche zu stabilisieren, darf die Summe, die seit 2014 an die Kunden ausgeschüttet werden darf, nur noch so hoch sein, dass die Garantiezusagen für alle anderen Versicherten auf lange Sicht nicht gefährdet sind. Die Dimension war bis 2014 beträchtlich: Nach Angaben des Branchenverbandes GDV hatten Versicherer allein im Jahr 2013 pro Monat knapp 300 Millionen Euro derartiger Bewertungsreserven ausgeschüttet- dies waren rund 80 Prozent mehr als 2011.
Der in Karlsruhe klagende Bund der Versicherten (BdV) kritisiert die Einschnitte durch das LVRG als "Enteignung", die Regelung sei verfassungswidrig. Versicherte hätten nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus 2005 "einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an diesen Geldern", so BdV-Vorstandssprecher Axel Kleinlein. Der BdV kritisiert außerdem, dass der betroffene Versicherungsnehmer über die Kürzungen durch das Versicherungsunternehmen "noch nicht einmal rudimentär" informiert worden sei.
"Intransparentes Verfahren"
Nach Kleinleins Eindruck habe der BGH am Mittwoch in der mündlichen Verhandlung angedeutet, "dass das intransparente Gebaren des Versicherers zu hinterfragen ist. Hier wird womöglich das Gericht der Vorinstanz noch mal tätig werden müssen." Im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsmäßigkeit zeigte sich der Verbraucherschützer enttäuscht: "Der BGH scheint das LVRG als recht ausgewogen bewerten zu wollen. Angesichts des Pfuschs bei diesem Gesetz ist das aus meiner Sicht aber nicht nachvollziehbar."
Für den BdV sei der Fall "exemplarisch für grob geschätzt mehr als 70 Millionen Verträge". Betroffen seien Kapitallebensversicherungen, Private Renten, Riester-Rentenversicherungen, Direktversicherungen zur betrieblichen Altersvorsorge, Rürup-Rentenversicherungen und etliche weitere Vertragsarten. "Es geht um Milliarden im zweistelligen Bereich, die den Versicherten vorenthalten werden sollen" erklärte Kleinlein. Wie sich Betroffene am besten verhalten sollten, sei vom Einzelfall abhängig.
Eine Sprecherin der ERGO-Gruppe, zu der die beklagte Victoria-Versicherung mittlerweile gehört, wollte sich zu dem Verfahren zu diesem Zeitpunkt gegenüber LTO nicht äußern.
Mit Material von dpa
Hasso Suliak, Lebensversicherungen vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29131 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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