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Nach BVerfG-Urteil zum Numerus Clausus: Alte Pro­b­leme trotz neuer Gesetze

Gastbeitrag von Dr. jur. Arne-Patrik Heinze, LL.M.

24.01.2020

Ein Medizinstudent lernt (Symbol)

Monika Wisniewska - stock.adobe.com

Bis 2020 musste der Gesetzgeber das Vergaberecht für Studienplätze anpassen. So wollte es das BVerfG. Gut reagiert hat er aber nicht, meint Dr. Arne-Patrik Heinze. Im Gegenteil: Künftig könnte es noch viel mehr Studienplatzklagen geben.

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Im Dezember 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass der Numerus Clausus für den Studiengang Humanmedizin zwar bestehen bleibt. Die Karlsruher Richter hielten allerdings diverse bundes- und landesrechtliche Regelungen zur Vergabe der Studienplätze für verfassungswidrig und forderten grundlegende Änderungen.

In dem daraufhin neu formulierten Staatsvertrag haben sich die Kultusminister zwischenzeitlich geeinigt und mittels neuer Gesetze die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2017 umgesetzt. Neben den Zustimmungsgesetzen der Länder zum Vertrag erfolgte die Umsetzung des Vertrages in geltendes Recht durch sogenannte Transformationsgesetze. Seit Anfang 2020 gelten damit andere Vergaberegeln.

Rechtlich steht nach der Vorgabe der Karlsruher Richter nunmehr die Eignung als zentrales Kriterium im Vordergrund. Sie müsse das Hauptkriterium sein, weil andere Merkmale zur Studienplatzvergabe ungeeignet sind bzw. wie etwa die Wartezeit nach dem siebenten Wartesemester dysfunktional wirkten. Anders ausgedrückt: Irgendwann sind diejenigen Kandidaten, die nicht sofort einen Platz bekommen, schlicht zu alt und orientieren sich um – immerhin hat das Humanmedizinstudium eine Regelstudienzeit von zwölf Semestern.

Bei der Vergabe der Medizinstudienplätze ab 2020 bleibt weiterhin die sogenannte Vorabquote bestehen: Bis zu 20 Prozent der Plätze insgesamt werden an bestimmte Bewerbergruppen vergeben, zum Beispiel Härtefälle, Nicht-EU-Ausländer oder Personen, die sich verpflichtet haben, später als Arzt auf dem Land zu praktizieren. Daran ändert sich nichts. Schon über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorabquote lässt sich hinsichtlich ihrer Höhe und der Auswahl der Bewerbergruppen streiten, da nunmehr eigentlich die Eignung als zentrales Vergabekriterium im Vordergrund stehen sollte.

Die nach dem Abzug der Vorabquote verbleibenden Studienplätze werden nun in einem Drei-Säulen-Modell vergeben: 30 Prozent nach Abiturbestenquote (vorher 20 Prozent), zehn Prozent nach sogenannter Eignungsquote (auf Basis transparenter gesetzlicher Kriterien wie zum Beispiel die Art einer fachbezogenen vorherigen Berufsausbildung, ein Eignungstest usw.) sowie 60 Prozent im Rahmen eines Auswahlverfahrens der jeweiligen Universität.

Ohne zu viel vorwegzunehmen: Bei der Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG beteiligten sich wieder einmal viele Personen mit unterschiedlichen Interessen, die in diversen Kommissionen und Ausschüssen lediglich eine Minimallösung erarbeitet haben und sich nun für das vermeintlich fantastische Ergebnis gegenseitig auf die Schulter klopfen. Denn in Wirklichkeit gibt es auch hinsichtlich des neuen Drei-Säulen-Modells verfassungsrechtlich einiges zu kritisieren.

Viel wichtiger ist die Eignung noch immer nicht geworden

Im Rahmen der Vergabe nach der Abiturbestenquote (erste Säule) wird es wegen der bundesweit nicht vergleichbaren Abiturnoten wie zuvor erst einmal eine Zuordnung nach Landesquoten geben, während die Vergabe nach Ortspräferenz entfällt. Bewerber aus Hessen werden beispielsweise erst einmal mit anderen hessischen Bewerbern verglichen, bevor aus allen 16 Landesquoten eine deutschlandweite Rangfolge gebildet wird, auf der jeder Bewerber seinen festen Platz hat. Nach der Abiturnote sind noch die Kriterien "geleistete Dienste" und das Los maßgeblich. Die verbindliche Ortspräferenz ist faktisch in allen drei Säulen irrelevant geworden.

Ein Problem: Der Gesetzgeber hat das vom BVerfG geforderte Eignungskriterium schon an dieser Stelle nicht hinreichend berücksichtigt, weil die Vergabe über verwässerte Abiturlandesquoten allenfalls einen geringen Bezug zur Fähigkeit hat, ein Medizinstudium erfolgreich absolvieren zu können.

In der zweiten Säule wird bei den medizinischen Studiengängen für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren zwar wie zuvor die Wartezeit berücksichtigt – aber mit abnehmender Gewichtung und einem erheblich geringerem Umfang. Das bedeutet für viele Studienplatzbewerber, dass sie trotz langjährigen Wartens keinen Studienplatz erhalten werden, wenn sich diese neue Regelung als eine verhältnismäßige unechte Rückwirkung entpuppen sollte. Auch deswegen könnte künftig häufiger als zuvor geklagt werden.

Außerdem ist es fragwürdig, die Eignungsquote als eigenständige Quote nur mit zehn Prozent anzusetzen, obwohl das BVerfG das Eignungskriterium zentral hervorgehoben hat. Die verhältnismäßig geringe Eignungsquotenvergabe in der zweiten Säule erscheint sogar verfassungsrechtlich bedenklich, wenn sich künftig herausstellen sollte, dass die Eignung als Kriterium in der dritten Säule nicht unerheblich von der Abiturnote als Merkmal flankiert wird. Denn welche Kriterien die Universitäten in der zweiten und dritten Säule ansetzen, sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom Gesetzgeber zu regeln. Nach den erfolgten Neuregelungen können sie aber partiell in verfassungsrechtlich bedenklichem Maß von den Universitäten mitbestimmt werden.

Im Rahmen der dritten Säule (universitäre Auswahlverfahren) gelten für den Studiengang Medizin zunächst mindestens zwei Kriterien aus einem nicht abschließenden gesetzlichen Katalog, die abiturnotenunabhängig sind (Eignungstest, Auswahlgespräche, Berufsausbildung, etc.). Davon ist eines als erheblich zu gewichten. Allerdings kann auch dort die Abiturnote als Unterquote bei der Studienplatzvergabe im Auswahlverfahren weiterhin berücksichtigt werden. Die Zeit wird zeigen, wie die Universitäten ihre Auswahlverfahren ausgestalten. Sollte die Abiturnote im Rahmen der dritten Säule dabei in mehr als einem marginalen Umfang einfließen, wäre das verfassungsrechtlich bedenklich: Dann nämlich zählte die Abiturnote quasi doppelt und im Hinblick auf ihre geringe Aussagekraft zur Studieneignung zu umfangreich. Aus den Vorgaben zu den Bewerbungen für das Sommersemester 2020 zeichnet sich schon jetzt eine teilweise unverhältnismäßige Berücksichtigung der Abiturnote in der dritten Säule ab.

Noch immer: Studienplatzklagen bleiben unglaublich kostspielig

Unabhängig von diesen Rechtsänderungen, die teilweise verfassungsrechtlich kritisch zu betrachten sind, bleibt die Abwicklung der Behörden- und Gerichtsverfahren im Rahmen der Studienplatzvergaben gewohnt katastrophal.

Die Misere beginnt bei den Gerichten. Diese differenzieren zwischen inner- und außerkapazitären Verfahren und verdoppeln dadurch die Gerichtskosten zu Lasten der Bewerber. Innerkapazitäre Studienplätze sind solche, die von der Universität berechnet und vergeben werden. Außerkapazitäre Plätze sind diejenigen, welche die Universität fehlerhaft nicht vergeben hat. Die außerkapazitären Plätze werden also nur zu außerkapazitären Plätzen, weil beim Vergabeverfahren an den Universitäten etwas schief gelaufen ist.

Viele Gerichte unterscheiden in der Praxis damit zwei Bereiche, die wiederum jeweils aus einem Eilverfahren und einem Klageverfahren bestehen können. Anstatt - wie gesetzlich als Regelfall vorgesehen - im Eilverfahren den halben Streitwert anzusetzen, wird dieser dort und in der Hauptsache nicht selten zu Gunsten der Gerichtsgebühren und der Anwälte der Universitäten in voller Höhe angesetzt.

Gerundet bedeutet das, dass ein Studienplatzkläger im schlimmsten Fall pro verklagter Universität bei vielen Gerichten ein Gerichtskostenrisiko von 2.000 Euro haben kann (gerundet viermal 500 Euro), weil inner- und außerkapazitär jeweils Klage- und Eilverfahren betrieben werden. Für ein Verfahren gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (Hochschulstart), die zusätzlich mit zwei weiteren Verfahren (Klage- und Eilverfahren) angegriffen werden muss, fallen gesondert Kosten an. Das kostengünstige Widerspruchsverfahren für Studienplatzverfahren wurde indes in den meisten Bundesländern abgeschafft.

Hinzu kommt: Im Bereich der Studienplatzklagen Medizin sind zudem viele Universitäten anwaltlich vertreten, obwohl die Anwälte der Universitäten zumindest in der ersten Gerichtsinstanz in der Regel nichts weiter tun, als Unterlagen der universitären Verwaltung weiterzureichen und einen Antrag zu stellen. Die Kosten der universitären Anwälte errechnen sich in gleicher Weise wie die Gerichtskosten – lediglich zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer.

Auf einen Studienplatz zu klagen, ist und bleibt damit immer noch sehr kostspielig. Dabei sollten staatliche Rechtsträger ihre Aufgaben selbst wahrnehmen und sich nicht zu Lasten der Bewerber anwaltlich vertreten lassen. Würden die Universitäten - wie in unserem Rechtsystem grundsätzlich vorgesehen - ihre Verfahren selbst bearbeiten, wäre das Kostenrisiko für die Rechtssuchenden im Vergleich zur heutigen Praxis verschwindend gering und einem Rechtsstaat angemessen.

Der Autor Dr. Arne-Patrik Heinze ist als Rechtsanwalt für Studienplatzklagen, Verfassungsbeschwerden und Prüfungsanfechtungen sowie als wissenschaftlicher Fachautor aktiv. Zudem ist er bundesweit als Dozent im Öffentlichen Recht im kommerziellen Sektor sowie an Hochschulen tätig.

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Nach BVerfG-Urteil zum Numerus Clausus: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39865 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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