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VerfGH Baden-Württemberg: Keine Erstat­tung von Anwalts­kosten im Wege des Organ­st­reit­ver­fah­rens

27.07.2020

Das Landtagsgebäude Baden-Württembergs in Stuttgart

(c) Tobias Arhelger/stock.adobe.com

Ein Landtagsabgeordneter gewann ein Organstreitverfahren. Danach wollte er die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet bekommen und dafür ein neues Organstreitverfahren anstrengen. Das funktioniert aber nicht, so der VerfGH.

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In einem Organstreitverfahren kann man keine vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet bekommen. Das entschied der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VerfGH) kürzlich in einem nun veröffentlichten Urteil (v. 06.07.2020, Az. 1 GR 53/18).

Der baden-württembergische Landtagsabgeordnete Dr. Heinrich Fiechtner (fraktionslos) hatte sich in einem Organstreitverfahren erfolgreich unter anderem gegen Maßnahmen der AfD-Landtagsfraktion gewehrt (Az. 1 GR 35/17). Durch dieses Verfahren entstanden ihm aber vorgerichtlich Anwaltskosten, die er nach seinem Erfolg von der AfD erstattet haben wollte. Dafür stellte er erneut einen Antrag beim VerfGH und wollte ein weiteres Organstreitverfahren anstrengen.

Dieses Mal konnte er das Gericht jedoch nicht überzeugen. Der VerfGH wies das Verfahren als unzulässig ab. Der Antrag auf Erstattung der Anwaltskosten enthalte nämlich kein zulässiges Begehren. Ein Organstreitverfahren sei nämlich nicht das Verfahren zu Klärung aller Streitigkeiten, die taugliche Beteiligte untereinander haben. Insbesondere Leistungen können in diesem Verfahren nicht begehrt werden.

Außerdem habe Fiechtner nicht hinreichend dargelegt, warum er durch die Weigerung der AfD, die Anwaltskosten zu erstatten, in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt sei. Der VerfGH sieht auch nicht die Möglichkeit, dass das der Fall sein könnte. Bei den Rechtsbeziehungen zwischen Verfassungsorganen oder Organteilen, die von der Verfassung geschützt werden, gehe es um die gemeinsame Teilhabe an der Staatsleitung. Das Vermögen eines Organs sei nicht geschützt und finanzielle Aufwendungen, die durch die Geltendmachung der verfassungsmäßigen Rechte gegenüber anderen Verfassungsorganen entstehen, seien grundsätzlich selbst zu tragen.

ast/LTO-Redaktion

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VerfGH Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42318 (abgerufen am: 12.09.2026 )

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