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4873

Verfahren vor Schiedsgerichten: "Feh­lende Tran­s­pa­renz gefährdet das Gemein­wohl"

von Steffen Heidt/LTO-Redaktion

23.11.2011

Vattenfall klagt gegen Deutschland

© ddp images/dapd

Der Energiekonzern Vattenfall klagt gegen Deutschland wegen des Atomausstiegs vor einem internationalen Schiedsgericht. Solche Gerichte sind an staatliches Recht nicht gebunden, müssen bei der Streitbeilegung aber öffentliche Interessen berücksichtigen. Warum dies effektiv nur über ein transparenteres Verfahren geschehen kann, erklärt Dr. Moritz Renner im Interview.

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LTO: In den letzten Jahren wurde die Auslagerung von Aufgaben der Legislative an große Kanzleien kontrovers diskutiert. Weitaus weniger hat die Öffentlichkeit von einem anderen Phänomen Notiz genommen, nämlich der zunehmenden Privatisierung von Aufgaben der Rechtsprechung durch den Einsatz internationaler Schiedsgerichte. Sie sprechen in Ihrer Dissertation von einer Rückkehr dieser privaten Form der Streitbeilegung. Was genau meinen Sie damit?

Renner: Im Grunde ist die Schiedsgerichtsbarkeit ein sehr altes Phänomen, vermutlich sogar älter als die nationalstaatliche Rechtsprechung. Gerade im Handelsverkehr, insbesondere im grenzüberschreitenden Handelsverkehr waren Schiedsgerichte schon immer der Ort, an dem Rechtstreitigkeiten beigelegt wurden.

Mit der Verstaatlichung des Handelsrechts im 19. Jahrhundert ist die Schiedsgerichtsbarkeit dann allerdings eine Zeit lang an den Rand gedrängt worden. Aktuell ist sie erst jetzt wieder im Zuge der Globalisierung geworden, weil in vielen grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten staatliche Gerichte gar nicht mehr in der Lage sind, Rechtssicherheit zu schaffen. Dafür sind die Streitigkeiten zu komplex geworden, insbesondere bei der Frage des anwendbaren Rechts, aber auch hinsichtlich Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit.

Dr. Moritz Renner

© David Ausserhofer

LTO: Werden die Schiedsgerichte denn nur von Unternehmen angerufen?

Renner: Das ist die Regel, allerdings sind auch Klagen von Unternehmen gegen Staaten möglich -  und gar nicht so selten. Entscheidend ist in jedem Fall, dass eine so genannte Schiedsklausel vorliegt. Aus dieser muss sich ergeben, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag vor einem Schiedsgericht beigelegt werden, das die Parteien selbst benennen. So können zum Beispiel Unternehmen den Gang vor ein nationales Gericht vermeiden, wenn sie es diesem nicht zutrauen, den Rechtsstreit schnell, kostengünstig und effizient beizulegen.

"Schiedsgerichte nicht an zwingendes Recht gebunden"

LTO: Können Sie diese Vorteile des schiedsgerichtlichen Verfahrens etwas genauer erläutern?

Renner: Zunächst sind die Unternehmen vor den Schiedsgerichten bei der Wahl des anwendbaren materiellen und prozessualen Rechts viel freier. Weil es nur eine Instanz gibt, sind die Verfahren in der Regel auch von kürzerer Dauer und dadurch kostengünstiger. Schließlich finden sie in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wodurch die Parteien die Vertraulichkeit hier eher gewährleistet sehen.

LTO: Das hört sich alles erst einmal positiv an – trotzdem äußern Fachleute Bedenken gegen die Zunahme der Schiedsgerichtsverfahren. Worum geht es dabei?

Renner: Probleme tauchen dann auf, wenn es in den Verfahren nicht nur um die Interessen der Parteien selbst, sondern auch um die Dritter oder das so genannte Gemeinwohl geht. Diese Rechtsgüter werden im staatlichen Recht und vor den nationalen Gerichte durch zwingende Rechtsnormen geschützt.

Nehmen Sie zum Beispiel kartellrechtliche Vorschriften, solche gegen Korruption oder auch umweltrechtliche Regelungen: Hier wird oft die Befürchtung geäußert, dass die Schiedsgerichte diese Interessen nicht in dem Maße gewährleisten können, wie dies staatliche Gerichte tun.

"Schiedsgerichte entwickeln eine transnationale Verfassungsordnung"

LTO: Wie wird diese Befürchtung begründet?

Renner: Wenn ein staatliches Gericht einen zivilrechtlichen Fall entscheidet, ist der Richter über die Verfassung an Recht und Gesetz gebunden. Die Schiedsgerichte sind hingegen eine Schöpfung der Parteien. Sie basieren nur auf einer vertraglichen Vereinbarung oder aber einem völkerrechtlichen Vertrag und stellen eben keine Organe der Staatsgewalt dar, die per se an die zwingenden am Gemeinwohl orientierten Vorschriften gebunden sind.

LTO: Dennoch kommen Sie in Ihrer Dissertation zum Ergebnis, dass private Schiedsgerichte sehr wohl Drittinteressen schützen. Auf welche Art und Weise geschieht dies?

Renner: Vereinfacht könnte man sagen, dass die Schiedsgerichte so etwas wie eine transnationale Verfassungsordnung entwickeln. In diese Ordnung lesen die Gerichte dann die einschlägigen Vorschriften beziehungsweise deren Rechtsgedanken hinein, die man aus den staatlichen Rechtsordnungen kennt, und schaffen dadurch internationale Schutz-Standards. Das geschieht vor allem in den Fallgruppen, die ich bereits angesprochen habe, also etwa bei Korruptionsverboten und Wettbewerbsvorschriften.

LTO: Nun haben Sie vorhin darauf hingewiesen, dass in der Schiedsgerichtsbarkeit nichts ohne den Willen der Parteien geschieht. Haben Sie eine Erklärung dafür, warum die Parteien ein Interesse daran haben, dass es eine solche transnationale Rechtsordnung gibt?

"Oft bringt das Gemeinwohl einer Partei Vorteile"

Renner: In vielen Fällen bringt es zumindest einer der Parteien schlicht Vorteile, wenn Vorschriften des Gemeinwohls Eingang in den Rechtsstreit finden. Steht zum Beispiel die Unwirksamkeit des Vertrages im Raum, kann sie diese etwa mit der Verletzung von Korruptionsvorschriften begründen. Selbst Staaten haben sich schon auf die Bestechlichkeit ihrer eigenen Amtsträger berufen, um sich im Nachhinein von ihren Verpflichtungen gegenüber ausländischen Investoren zu lösen.

LTO: Hier möchte ich gerne einhaken: Aktuell steht ja nun eine Klage des Energiekonzerns Vattenfall gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Atomausstiegs vor dem Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten (ICSID) in Washington bevor. Vor dem Hintergrund Ihrer Untersuchungen: Was erwarten Sie von diesem Verfahren? Dabei geht es ja auch ganz offenkundig um Fragen des Gemeinwohls, hier im Sinne von Sicherheitsinteressen.

Renner: Ich gehe davon aus, dass das Schiedsgericht diese Interessen berücksichtigen wird. Allerdings ist die Vattenfall-Klage ein gutes Beispiel für ein Folgeproblem der Schiedsgerichtsbarkeit, das gerade in der Konstellation relevant wird, wenn private Unternehmen Staaten verklagen: Wie kann man kontrollieren, ob das Schiedsgericht die Drittinteressen tatsächlich gewahrt hat?

Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Schiedsgerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden; außerdem werden Schiedssprüche bislang nur sehr begrenzt veröffentlicht.

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"Berücksichtigung öffentlicher Interessen braucht verfahrensrechtliche Absicherung"

So gab es zwar im Jahre 2006 eine Reform der Verfahrensordnung des ICSID, wonach zumindest Teile der Begründung des Schiedsspruchs auch ohne Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden können. Ferner besteht nun die Möglichkeit, Dritte an dem Verfahren zu beteiligen, das heißt vor allem Nichtregierungsorganisationen – allerdings nur, wenn keine der Parteien widerspricht. Dazu muss man sagen, dass es in manchen Fällen gerade den Staaten nicht Unrecht ist, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen bleibt.

Im Ergebnis ist diese Reform jedenfalls deutlich weniger weit gegangen, als es sich viele Kritiker der Schiedsgerichtsbarkeit und auch gerade Vertreter von Nichtregierungsorganisationen erhofft hatten.

LTO: Wie muss sich die Schiedsgerichtsbarkeit Ihrer Meinung nach also in Zukunft entwickeln?

Renner: Entscheidend ist, dass man für die rechtssichere Berücksichtigung öffentlicher Interessen eine verfahrensrechtliche Absicherung braucht. Dafür muss aber auch eine gewisse Transparenz gewährleistet sein; wenn diese fehlt, ist das Gemeinwohl zumindest gefährdet.

Man kann zwar in den letzten Jahren eine entsprechende Entwicklung beobachten, insbesondere was die Veröffentlichung von Schiedssprüchen und die Beteiligung der Öffentlichkeit angeht. Verpflichtend sind diese Schritte aber nach wie vor nicht. Ich meine deshalb, man sollte noch einen Schritt weiter gehen und gerade in Verfahren zwischen Unternehmen und Staaten wie vor dem ICSID die Öffentlichkeit obligatorisch beteiligen und Schiedssprüche generell veröffentlichen.

LTO: Herr Dr. Renner, wir danken Ihnen für dieses Interview.

Dr. Moritz Renner ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für deutsches, europäisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Für seine Dissertation "Zwingendes transnationales Recht. Zur Struktur der Wirtschaftsverfassung jenseits des Staates" über internationale Schiedsgerichte  wurde er mit dem Deutschen Studienpreis 2011 ausgezeichnet.

Die Fragen stellte Steffen Heidt.

 

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Verfahren vor Schiedsgerichten: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4873 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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