Kommissionsvorschlag Verbraucher als Kläger gegen Kartelle: Schadensersatz fürs Kaffee-Kartell

von Dr. Fabian Badtke, LL.M. (Cambridge)

20.06.2013

Ob Kaffee, Schokoriegel oder Gehwegplatten – Kartelle fliegen immer wieder auf. Die Verbraucher aber können gegen die überhöhten Preise der an den Absprachen beteiligten Unternehmen bislang faktisch nichts tun. Das will die EU-Kommission nun verbessern. Netter Ansatz, kommentiert Fabian Badtke. Aber so richtig viel werde sich wohl nicht ändern.

Die Europäische Kommission hat in der vergangenen Woche einen Vorschlag für eine Richtlinie auf den Weg gebracht, die regelt, wie Verbraucher und Unternehmen Schadensersatz geltend machen können, wenn sie Opfer von Verstößen gegen das europäische Kartellrecht geworden sind.

Zwar ist auch bislang schon anerkannt, dass grundsätzlich "jedermann" – so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner genderpolitisch nicht ganz korrekten ständigen Rechtsprechung – Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine kartellrechtswidrige Absprache zweier Unternehmen entstanden ist.

Wegen verfahrensrechtlicher Hindernisse und bestehender Rechtsunsicherheit gelang es bislang jedoch nur wenigen Kartellgeschädigten, ihren Schadensersatzanspruch auch tatsächlich durchzusetzen. Insbesondere die Verbraucher als letztes Glied in der Kette kartellbefangener Produkte scheuten sich bisher, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Kartellant ist Kartellant: Bindungswirkung nationaler Entscheidungen

Die nun vorgeschlagene Richtlinie soll diese praktischen Hindernisse nach der Vorstellung der Kommission beseitigen und auch Verbrauchern zukünftig die Geltendmachung von Kartellschadensersatz erleichtern.

Dazu sollen beispielsweise die Gerichte die Kartellanten verpflichten können, Beweismittel offenzulegen, wenn Opfer Schadensersatz verlangen.

Entscheidungen nationaler Kartellbehörden, mit denen Bußgelder gegen am Kartell beteiligte Unternehmen verhängt werden, sollen eine Bindungswirkung für nachfolgende Schadensersatzklagen haben. Wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, können sich die betroffenen Unternehmen in einem anschließenden Schadensersatzprozess gegenüber den Kartellgeschädigten also nicht mehr darauf berufen, gar nicht am Kartell beteiligt gewesen zu sein. Die Bindung soll auch dann gelten, wenn in einem anderen EU-Mitgliedstaat geklagt wird als dem, in dem zuvor die Kartellbuße verhängt wurde.

Mehr Einvernehmen, einheitliche Verjährung, leichtere Schadensberechnung

Außerdem soll der Richtlinienvorschlag es ermöglichen, Streitigkeiten schneller und kostengünstiger beizulegen. So ist zum Beispiel die Verjährung für Schadensersatzklagen gehemmt, solange Verhandlungen über eine einvernehmliche Streitbeilegung geführt werden. Kartellgeschädigte Verbraucher können also zunächst in Ruhe Möglichkeiten einer außergerichtlichen Lösung sondieren, bevor sie den Gerichtsweg beschreiten. Zwar gilt die verjährungshemmende Wirkung außergerichtlicher Vergleichsgespräche schon  bislang in einigen EU-Ländern, aber längst nicht in allen.

Bei Kartellen, in denen der kartellbedingt überhöhte Preis in einer mehrstufigen Vertriebs- oder Lieferkette an den Verbraucher durchgereicht wurde, sollen neue, präzisere Regelungen gewährleisten, dass der Verbraucher am Ende den Schadenersatz auch tatsächlich erhält. Schließlich sieht der Entwurf vor, die bislang sehr unterschiedlichen Vorschriften über die Verjährungsfristen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

Abrunden will die Kommission ihren Vorschlag mit einer Mitteilung zur Bestimmung der Höhe des Kartellschadens. In der Praxis ist es häufig kostspielig und schwierig, den Kartellschaden genau zu beziffern. Die Orientierungshilfe soll diese Berechnung künftig erleichtern.

Auch in Zukunft David gegen Goliath

Wird das Schwert der Verbraucher im Kampf gegen die Kartellanten durch die beabsichtigten Maßnahmen der Kommission nun tatsächlich schärfer? Daran bestehen Zweifel. Zunächst ändert sich nämlich nichts. Der Richtlinienvorschlag muss erst noch vom Europäischen Parlament und vom Rat abgesegnet werden. Wer die Brüsseler beziehungsweise Straßburger Mühlen kennt, weiß, dass das noch dauert und der Richtlinienvorschlag wahrscheinlich auch an der einen oder anderen Stelle noch etwas abgeschliffen wird.

Bei Verabschiedung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dann noch zwei Jahre Zeit, die darin enthaltenen Vorgaben in innerstaatliches Recht umzusetzen. Ohnehin wird vieles von dem, was der Richtlinienvorschlag aufgreift und europaweit zu harmonisieren versucht, in Deutschland bereits durch die richterliche Rechtsfortbildung und -anwendung gelebt – und zwar ohne dass es dadurch zu einer Flut von – gar erfolgreichen - Verbraucherklagen gegen Kartelle gekommen wäre.

Der Schadensersatz-Kampf der Verbraucher gegen Kartelle dürfte auch in Zukunft ein Kampf David gegen Goliath bleiben. Aber es muss nicht immer ein Schwert sein, geschweige denn ein scharfes. Manchmal trifft man ja auch mit der Steinschleuder. Das Kartell muss nur groß genug sein.

Der Autor Dr. Fabian Badtke, LL.M. (Cambridge) ist assoziierter Partner im Berliner Büro der Kanzlei Noerr LLP. Sein Schwerpunkt liegt im Kartellrecht.

Zitiervorschlag

Kommissionsvorschlag Verbraucher als Kläger gegen Kartelle: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8966 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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