Verbot von Spontan-Tattoos: An der Praxis vorbei, vom Recht nicht gedeckt

Gastkommentar von Urban Slamal, Rechtsanwalt und Vorstandsmitglied des Bundesverband Tattoo e.V

08.08.2018

CDU/CSU wollen die Bevölkerung davor bewahren, sich unüberlegt tätowieren zu lassen. Dabei sind die wenigsten Studiobesucher wirklich unaufgeklärt und juristisch ist das Vorhaben fragwürdig, meint Urban Slamal.

Alle Jahre wieder entdecken Presse und Politik das Thema "Tätowierungen und ihre (vermeintlichen) Gefahren" für sich. Diesen Sommer haben extreme Temperaturen und Ferien es offenbar vermocht, die immer ähnlich klingenden Geschichten nicht nur auszugraben, sondern ein wenig weiterzuentwickeln.

Die Welt sprach jüngst sogar von einem "langen Schweigen über das Gift des Tattoos". Da kann die Politik natürlich nicht untätig bleiben – jedenfalls was wortreiche Ankündigungen betrifft. Erinnert sei hierbei an die groß aufgehängte und folgenlos gebliebene Kampagne des damaligen Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft Im Juni 2016, der Tattoobranche jetzt aber endlich mal eine gewisse Regulierung aufzudrücken.

Nun hat also die aktuelle Vizechefin der CDU/CSU-Bundestragsfraktion, Gitta Connemann, sich dieses Thema auf die Fahne geschrieben und einen großen "Tattoo-Gipfel" mit allen Branchenteilnehmern und der Wissenschaft im November angekündigt. Dass ein solcher – ganz still und leise -  im Frühling des vergangen Jahres bereits unter der Organisation des damaligen Schmidt-Ministeriums stattfand, sei nur am Rande erwähnt.

Keine unüberlegten Tätowierungen ohne Beratung

Die in der Presse lancierten Themen für einen solchen Gipfel sieht man als fachlich einigermaßen informierte Person partiell durchaus mit Freude, da so manche Forderung der Berufsverbände der Tattoo-Branche scheinbar mit auf der Agenda sein soll. Große Verwunderung löst allerdings die neueste Kopfgeburt der Fraktions-Vizechefin aus: Das geplante Verbot von Spontan-Tattoos. Es könne nicht sein, dass "eine Entscheidung, die lebenslang sichtbar sein wird, spontan, ohne Beratung und ungesichert erfolgen kann", so Connemann. Insbesondere müsse verhindert werden, dass Ad-hoc-Entscheidungen durch Gruppendruck oder nach Alkoholkonsum erfolgten. Dabei hat man offenbar den schwer angetrunkenen Teilnehmer eines Junggesellenabschieds vor dem geistigen Auge, welcher unter dem Johlen der Mitfeiernden ein Tattoostudio auf der Reeperbahn betritt, um sich spontan eine Tätowierung stechen zu lassen.

Bemerkenswert ist daran, dass dieses Szenario wohl in keinem deutschen Tattoostudio vorkommen dürfte: Die Wartezeit, die zwischen einer Terminvereinbarung – bei welcher üblicherweise auch eine Kundenaufklärung erfolgt - und dem eigentlichen Tattootermin regelmäßig vergeht, liegt in jedem der vielen Studios, die ich kenne, zwischen einigen Monaten und einigen Jahren. Die in vielen TV-Produktionen zu findenden Szenen, in denen ein Kunde mit einem Motivwunsch das Tattoostudio betritt und mit dem Satz "Geh' mal einen Kaffee trinken, in 40 Minuten habe ich Deine Zeichnung fertig" entlassen wird, finden in der Welt außerhalb des Privatfernsehens nicht statt. Insoweit fordert Connemann eine Regelung, die weitgehend ohne praktische Relevanz ist.

Selbst kurzfristige Tätowierungen sind gar nicht so spontan

Nur zwei besondere Konstellationen bleiben übrig: Sogenannte Walk-In-Days mancher Studios und Tattoo-Conventions. Bei ersteren handelt es sich um Tage, an denen Tattoostudios (vorher lange angekündigt) ohne Terminvorlauf kleine Tätowierungen nach dem Prinzip "Wer zuerst kommt, wird zuerst bemalt" stechen. Arbeiten, die in solch einem Kontext entstehen, sind aber gar keine richtigen Spontan-Tattoos, da der Kunde sich längere Zeit vorher mental mit dem anstehenden Termin und dem (mit etwas Glück) zu stechenden Tattoo auseinandersetzen muss. Insoweit besteht hier kein Handlungsbedarf. Ein ausreichendender zeitlicher Abstand zwischen Tattoowunsch und Tattoo - und damit für eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Vorhaben - verbleibt.

Und auch bei Tattoo-Conventions, bei welchen eine Vielzahl von Tätowierern ihre Arbeiten zur Schau stellt und natürlich auch Tätowierungen sticht, sind wirkliche Spontantermine eher die Ausnahme, denn die meisten Termine bei solch einer Veranstaltung werden ebenfalls im Vorfeld vereinbart. Hier kommt es zwar tatsächlich regelmäßig vor, dass Tätowierungen ohne großen zeitlichen Vorlauf gestochen werden. Allerdings ebenfalls nicht dem uninformierten Trunkenbold, welcher sich - von seinen Jungs angefeuert – eine unüberlegte Dummheit unter die Epidermis jagen lässt, sondern dem interessierten Fachpublikum, welches genau zu diesem Zweck die Entscheidung gefällt hat, sich auf eine solche Veranstaltung zu begeben.

Übertriebener Schutz für Tattoo-Interessierte

Das angedachte Verbot von Spontan-Tattoos entspringt einem realitätsfernen Bild von Tätowierern und ihren Kunden. Keiner der zahlreichen Tätowierer, die ich kenne, würde mit einer alkoholisierten oder mit einer "Unterstützergruppe" im Studio auftauchenden Person etwas anderes machen, als diese des Ladens zu verweisen. Alkoholisierte oder anderweitig berauschte Personen werden schlichtweg nicht tätowiert. Etwas anderes zu unterstellen, zeugt von einem Mangel an Auseinandersetzung mit der Materie. Dasselbe gilt für Personen, bei denen auch nur der leiseste Zweifel an der Autonomie der Entscheidungsfindung besteht.

Aber auch der an einem Tattoo Interessierte selbst wird von der Politik offenbar als übertrieben schutzbedürftig angesehen: Die allerwenigsten Personen, welche vorhaben, sich tätowieren zu lassen, werden eine solche Entscheidung leichtfertig oder unüberlegt fällen. Eine Aufklärung über die Risiken einer Tätowierung dürfte ohnehin für jeden Tätowierer selbstverständlich sein. Einen statistischen Beleg dafür, dass lang überlegte Entscheidungen "besser" sind als spontane, wird man kaum finden.

Auch die mit einer Tätowierung einhergehenden gesundheitlichen Gefahren sind bei weitem nicht so erheblich, wie Frau Connemann anzunehmen scheint. Zwar gibt diese an, "Krankenkassen und Ärzte" schlügen "wegen zunehmender Krankheitsbilder in Zusammenhang mit Tätowierungen Alarm". Versucht man indes diesen (vermeintlichen) Anstieg entsprechender Meldungen in der wissenschaftlichen Literatur nachzuvollziehen, scheitert man. Eine steigende Anzahl an Komplikationen ist schlichtweg nicht bekannt – und ist auch angesichts einer zunehmend regulierten Branche und erheblicher Produktverbesserungen nicht zu erwarten.

Verfassungsrechtlich fragwürdig

Es bleiben noch viel essentiellere Fragen offen: Ist der mit der angedachten Regelung verfolgte Zweck gewichtig genug, um eine derartige Einschränkung der Vertragsfreiheit überhaupt verfassungsrechtlich zu legitimieren? So schwierig es ist, ein bloß in seiner groben Zielrichtung bekanntes Gesetzgebungsvorhaben juristisch zu bewerten, so lässt das übliche verfassungsrechtliche Prüfungsschema einer Berufsausübungsregelung so manche Punkte schwierig erscheinen.

Wie bereits angedeutet darf bereits bezweifelt werden, ob eine solche Regelung überhaupt erforderlich wäre. Würde man nun tatsächlich (was zunächst erst einmal zu untersuchen wäre) zu dem Ergebnis gelangen, dass es eine signifikante Anzahl an Tätowierten gäbe, welche ein als problematisch empfundenes Spontan-Tattoo tragen, so müsste danach untersucht werden, ob eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit zwischen Beratung und Tätowierung geeignet wäre, solch eine Fehlentscheidung zu verhindern.

Vor allem bliebe die Frage zu klären, welcher Schutzumfang des Menschen vor sich selbst - denn darauf liefe es letztlich hinaus - zulässig wäre. Phänomene wie die Gurt- und Helmpflicht werden schließlich nicht zuletzt damit begründet, dass sich ein allzu sorgloser Umgang mit sich selbst jedenfalls auf der Kostenseite auch zum Nachteil der Allgemeinheit auswirken kann. Das ist hier indes nicht so: Sollte es im Einzelfall zu gesundheitlichen Problemen infolge einer Tätowierung kommen, so wären diese von der Dauer der Bedenkzeit unabhängig.

Auch eine Pflicht zu einer obligatorischen Risikoaufklärung durch den Tätowierer stößt derzeit auf ein juristisch nicht zu überwindendes Hindernis: Aktuell ist die Ausübung des Berufs des Tätowierers an keine spezifischen Kenntnisse geknüpft. Soll heißen: Ein Tätowierer muss jedenfalls von Gesetzeswegen über keine höhere Risikokenntnis als sein Kunde verfügen (er wird sie natürlich in aller Regel vorweisen können). Wo aber keine spezifischen Kenntnisse von einem Tätowierer verlangt werden, kann auch keine Risikoaufklärung verpflichtend sein. Dieser Rückschluss ist in meiner anwaltlichen Praxis auch bereits von mehreren Gerichten bestätigt worden.  

Und dort, wo es kein Rauch- und kein Alkoholverbot gibt, erscheint ein Verbot von – gesundheitlich und gesellschaftlich substantiell weniger einschneidenden - Phänomenen wie Spontan-Tattoos nur schwerlich legitimierbar. Gegenbeispiel: Eine ungewollte Schwangerschaft dürfte für die Betroffenen erheblich einschneidender sein als eine unliebsame Tätowierung. Möchte der Gesetzgeber nun bald auch ungeschützte One-Night-Stands verbieten? Auf Ebene der Angemessenheit dürfte das Connemann'sche Vorhaben daher mindestens auf Begründungsprobleme stoßen.  

Kontrolle kaum möglich

Entsprechende Verbote stießen indes auch auf erhebliche praktische Probleme: Wie sollten diese rechtstechnisch umgesetzt werden? Wer wollte so etwas kontrollieren? Soll in Zukunft eine Tattoo-Polizei durch Studios und über Conventions ziehen und Kunden wie Tätowierer während der Arbeit dazu vernehmen, ob auch eine ausreichende Zeit zwischen Aufklärungsgespräch und Tätowierung verstrichen ist? Wie ließe sich so etwas überhaupt halbwegs sicher nachweisen? Die Umsetzung solch eines Gesetzeswerks dürfte bereits an fehlendem Personal scheitern.

Sämtliche Branchenteilnehmer und -verbände sähen sich nur allzu gern endlich mit ihren Forderungen durch die Politik wahrgenommen. Vielfältige Bitten der Branche nach einem besseren Schutz vor Scharlatanerie und laienhaften Tattoos verblieben bisher ungehört und jeder bisherige Ansatz politischer Tätigkeit blieb folgenlos.

Es wäre insoweit mehr als wünschenswert, endlich diejenigen Punkte anzugehen, bei welchen tatsächlich Handlungsbedarf besteht – insbesondere bei der Frage des Gewerbezugangs. Ein Verbot von Spontantattoos wäre demgegenüber praktisch nicht erforderlich, rechtlich kaum umsetzbar und erwiese sich tatsächlich mangels Überprüfbarkeit als zahnloser Tiger. Zudem wäre es einem sachgerechten fachlichen Austausch sicher förderlich, wenn man zur Kenntnis nähme, dass die Tätowiererschaft gerade nicht aus verantwortungslosen Menschenverschandlern besteht und die Mehrzahl ihrer Kunden keine unaufgeklärten Gefahrensucher sind.

Der Autor Urban Slamal ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf und auf die Beratung und Vertretung von Tattoo-Künstlern, Zulieferern und Herstellern von Tätowiermitteln spezialisiert. Er ist Vorstandsmitglied des Bundesverband Tattoo e.V.

Zitiervorschlag

Verbot von Spontan-Tattoos: An der Praxis vorbei, vom Recht nicht gedeckt . In: Legal Tribune Online, 08.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30217/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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