Druckversion
Mittwoch, 17.12.2025, 00:26 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/verbot-islamkritisches-mohammed-video-oeffentliche-sicherheit-meinungsfreiheit
Fenster schließen
Artikel drucken
7119

Vorführungsverbot des islamkritischen Mohammed-Videos: Vor dem Grundgesetz sind alle Religionen gleich

von Prof. Dr. Rolf Schwartmann

19.09.2012

"The Innocence of Muslims"

Screenshot YouTube "The Innocence of Muslims"

Das Mohammed-Video ist an Geschmacklosigkeit kaum zu überbieten. Darüber besteht Einigkeit. Wie das Recht mit einer Geschmacklosigkeit umgehen muss, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit provoziert, wird dagegen alles andere als einheitlich beurteilt. Am Ende muss sich auch die Religionsfreiheit der Muslime am Wertungsmaßstab des Grundgesetzes messen, meinen Rolf Schwartmann und Petra Silberkuhl.

Anzeige

Die Republik beschäftigt in diesen Tagen die Frage, ob der Staat die Vorführung des siebzigminütigen Films "The Innocence of Muslims" untersagen darf. Aufführen will ihn eine Initiative, die sich "für die Erneuerung des Staates vom Haupt bis zu den Gliedern" einsetzt und bei der auch die bloße Aufmerksamkeit eine Rolle spielen könnte. Staat und Gesellschaft fürchten Tumulte, wie sie das Ausland schon erleben musste. Rechtfertigt und gebietet das, die öffentliche Aufführung des Videos in Deutschland zu verbieten?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte steht auf dem Standpunkt, dass das Recht der freien Meinungsäußerung grundsätzlich auch für heftige Geschmacklosigkeiten gilt. Im Fall des Films "Das Liebeskonzil" gaben die Straßburger Richter dennoch der Religionsfreiheit den Vorrang. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der die Meinungsfreiheit schützt, lasse es durchaus zu, einen Film zu verbieten, der wie dieser eine vorwiegend blasphemisch inszenierte Darstellung von Gott, Jesus Christus und der Jungfrau Maria ist.

Kein strafrechtliches Problem mit "Leben des Brian"

Schauen wir auf Deutschland: Inwieweit der Staat gegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorgehen kann, hängt von den Möglichkeiten des Polizei- und Ordnungsrechts ab. Ein Aufführungsverbot würde Grundrechte tangieren und einschränken. Konkret streiten die Meinungs-, Film-, Kunst- und Versammlungsfreiheit gegen die Religionsfreiheit. Daneben steht die zentrale Frage, ob sich der Rechtsstaat von der Furcht vor einem Aufruhr leiten lassen darf.

Seit der Schleyer-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wissen wir, dass die Verfassung nicht generell gebietet, sich Gewalt zu beugen. Der Staat würde sich anderenfalls kalkulierbar und erpressbar machen. Die zuständigen Institutionen müssen vielmehr im Einzelfall entscheiden, wie sie vorgehen sollen.

Generell muss die Polizei öffentliche Versammlungen verbieten oder auflösen, wenn Straftaten konkret drohen. Die Vorführung des Mohammed-Videos könnte strafrechtlich als Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 Strafgesetzbuch) einzuordnen sein. Aber die Meinungsfreiheit trotzt der Bekenntnisfreiheit in diesem Fall ab, bissige, provozierende, ironische und alberne Kritik hinzunehmen. Wir haben mit dem "Leben des Brian" kein strafrechtliches Problem und so könnte es auch hier liegen.

Eigentliche Gefahr liegt in der Verbreitung über das Internet

Die öffentliche Aufführung im Kino ist das eine. Die Verfügbarkeit des Filmes im Internet ist aber ein ganz anderes und das wohl größere Problem. Ohne Internet würden wir nicht in dieser Weise über den Fall diskutieren. Hier liefert nicht das Gefahrenabwehrrecht das Instrumentarium. Einschlägig ist das Recht der elektronischen Medien, das unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Möglichkeiten bereit hält. Es geht um die Einhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung. Bei Verstößen dagegen, können Inhalte gesperrt werden.

Zwar ist die öffentliche Aufführung in einem Kino eine ungeheure Provokation; die daraus resultierenden Gefahren bleiben aber konkret und kalkulierbar, weil sie sich auf einen bestimmten Ort konzentrieren. Die bloße Verfügbarkeit im Netz führt dagegen zu einer eher diffusen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ein konkreter Gefahrenort lässt sich nämlich nicht benennen. Abgesehen davon, dass deutsche Behörden sowieso nur mit Wirkung für ihr Hoheitsgebiet anordnen könnten, das Video aus dem Netz zu nehmen, dürfte es bereits an einer Rechtsgrundlage fehlen.

Das Bundesverfassungsgericht begreift die Meinungsäußerungsfreiheit "als unmittelbarsten Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit" und in gewisser Weise "als Grundlage jeder Freiheit überhaupt". Das Grundrecht wird flankiert von der Kunstfreiheit, die ebenso wie die in diesem Fall widerstreitende Religionsfreiheit nur verfassungsimmanenten Schranken unterliegt. Natürlich kann der Staat sowohl in die Meinungs- als auch in die Kunstfreiheit eingreifen, wenn die Abwehr einer konkreten Gefahr dies gebietet. Wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie entscheidet Karlsruhe im Zweifel aber grundsätzlich zu deren Gunsten.

Google verweigert Sperre des Videos auf Youtube

Technisch ist es dagegen durchaus möglich die Verfügbarkeit eines Videos innerhalb von Staatsgrenzen zu unterbinden wie das Vorgehen von Youtube im Streit mit der GEMA um das Urheberrecht zeigt. Google will aber – anders als in Ägypten und Libyen – nicht reagieren.

So empfindet der Großteil der Weltbevölkerung das Video ja auch nicht als ehrabschneidend. Allerdings spielt der Film für die sich in ihrem religiösen Empfinden verletzten Muslime gerade wegen seiner Verfügbarkeit im Netz eine so bedeutende Rolle.

Damit ist ein zentrales Problem noch nicht angesprochen. Unsere Verfassung misst den christlichen, den jüdischen, den muslimischen und jeden anderen Glauben mit derselben Elle. Wie für den Vater in der Ringparabel aus Lessings Nathan der Weise seine Söhne gleich viel wert sind, sind es für das Grundgesetz die Religionen. Das Grundgesetz kann und muss die Verschiedenheit der Religionen achten, darf sie aber nur gleich behandeln. Das kann weh tun.

Der Autor Prof. Dr. Rolf Schwartmann ist Professor an der Fachhochschule Köln und Leiter der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht. Die Autorin Petra Silberkuhl ist Rechtsanwältin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Forschungsstelle.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Rolf Schwartmann, Vorführungsverbot des islamkritischen Mohammed-Videos: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7119 (abgerufen am: 17.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Polizei- und Ordnungsrecht
    • Öffentliches Recht
    • Islam
    • Meinungsfreiheit
    • Religion
Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen), Moderator und ehemaliger Vizekanzler, spricht bei «Habeck Live» im Berliner Ensemble. 12.12.2025
Politiker

Ermittlung wegen Verleumdung von BSW und Wagenknecht:

Ver­fahren gegen Habeck nach Geld­auflage ein­ge­s­tellt

Sahra Wagenknecht und ihr BSW hatten Robert Habeck wegen Verleumdung angezeigt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte. Nun ist das Verfahren nach Zahlung von 12.000 Euro eingestellt worden. Damit gilt Habeck weiter als unschuldig.

Artikel lesen
Zwei Frauen mit Hijab spazieren am 20. Juli 2025 in der Nähe des Roten Rathauses in Berlin. Das historische Backsteingebäude dient als Rathaus von Berlin und Sitz des regierenden Bürgermeisters. 12.12.2025
Justiz

Kopftuchverbot im Staatsdienst:

Neu­tra­lität als Selbstz­weck?

Zum ersten Mal hat mit dem VG Darmstadt ein Gericht über ein Kopftuchverbot für Richterinnen entschieden. Das Urteil stütze sich auf überzogene Neutralitätserwartungen und Sorgen um die negative Religionsfreiheit, kritisiert Adil Demirkol.

Artikel lesen
Der Spiegel Redaktionsgebäude in Hamburg 03.12.2025
Pressefreiheit

Bloßer "Anfangsverdacht" kann für identifizierende Berichterstattung ausreichen:

Spiegel siegt vor BVerfG wegen Wire­card-Berich­t­er­stat­tung

Im Streit um Spiegel-Wirecard-Berichte über einen früheren Manager kassiert das BVerfG einen Beschluss des OLG München. Die Richter machen deutlich, dass journalistische Berichterstattung nicht an strafprozessuale Verdachtsgrade gebunden ist.

Artikel lesen
Richterrobe 02.12.2025
Kopftuch

VG Darmstadt bestätigt Verbot:

Mus­limin wegen Kopf­tuch vom Rich­teramt aus­ge­sch­lossen

Bewerberinnen auf Richterstellen dürfen abgelehnt werden, wenn sie ihr Kopftuch für Gerichtsverhandlungen nicht ablegen wollen, das bestätigt das VG Darmstadt. Der Fall könnte noch weitergehen. Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich umstritten.

Artikel lesen
Teilnehmer einer Pro-Palästina-Demo am Samstag in Düsseldorf 24.11.2025
Versammlungen

OVG NRW zu "Yalla, Intifada" und "From the River":

Welche Paläs­tina-Parolen ver­boten werden können – und welche nicht

Israels Existenzrecht in Frage zu stellen, ist nicht per se strafbar, stellte das OVG NRW klar. Zur umstrittenen Strafbarkeit von "From the River to the Sea" positionierte sich das Gericht nicht, zu "Yalla, yalla, Intifada" hingegen schon.

Artikel lesen
Eine Schülerin erhält eine Prüfungsarbeit zurück. 17.11.2025
Religion

VG Düsseldorf zu konfessionsloser Schülerin:

Kein belie­biger Wechsel zwi­schen Phi­lo­so­phie und Reli­gion

Eine Schülerin kann nicht beliebig zwischen den Fächern Religion und Philosophie und dann noch zwischen evangelisch und katholisch hin- und herwechseln. Zumal es hier augenscheinlich mehr um Lehrer- als um Fachwechsel ging.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Ver­den (Al­ler)

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Sta­de

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­rist (w/m/d) im Fach­be­reich 1.1 „Per­so­nal und...

Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung NRW , Reck­ling­hau­sen

Logo von Technische Universität München
Wis­sen­schaft­li­che/r Mit­ar­bei­ter/in (m/w/d) im Be­reich Le­gal Tech,...

Technische Universität München , Mün­chen

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
Re­fe­ren­tin/Re­fe­rent (m/w/d) – Voll­ju­ris­tin/Voll­ju­rist

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) , Ko­b­lenz

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Familienrecht im Selbststudium/ online

26.12.2025

Revision in Steuerstrafsachen

29.01.2026

Jahresplanungs- und Zielsetzungsworkshop 2026

30.12.2025

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fachanwaltslehrgang Familienrecht im Fernstudium/ online

02.01.2026

Logo von White & Case
White & Case LLP – „Women@CommercialLaw“ – Einblicke in den Arbeitsalltag unserer Rechtsanwältinnen

14.01.2026, Düsseldorf

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH