Die Straße von Hormus kann nicht befahren werden. Dass der Iran für eine sichere Durchfahrt "Gebühren" verlangt, ist rechtswidrig. Auf das amerikanische Vorgehen trifft das nur in Teilen zu, findet Simon Gauseweg.
Seit Wochen bewegt sich wenig in der Straße von Hormus – und doch überschlagen sich die Ereignisse. Zunächst hatte der Iran die Straße vermint und durch Angriffe auf neutrale Handelsschiffe gesperrt. Dadurch wurden die Anrainer des Persischen Golfs von den Weltmeeren und damit vom Ölexport abgeschnitten. Der Iran exportierte weiter und konnte vom gestiegenen Preis auf dem Weltmarkt profitieren. Schließlich forderte der Iran einen Anteil an den Exporten der anderen Ölstaaten am Persischen Golf in Form eines Wegezolls für Schiffe, die nicht in iranischen Häfen beladen worden waren, aber die Straße sicher durchfahren wollten. All diese Handlungen verstoßen gegen das Völkerrecht.
Seit vergangenem Montag haben die USA nun ihrerseits eine Blockade ausgerufen. Sie soll die iranischen Häfen vom Welthandel abschneiden. Es scheint aber auch möglich, dass sie Schiffe, deren Reeder die vom Iran geforderten Wegzölle entrichtet haben, anhalten oder sogar aufbringen. Auch hiergegen bestehen gewichtige völkerrechtliche Bedenken.
Allerdings muss zwischen der Blockade iranischer Häfen einerseits und Maßnahmen gegen Schiffe, die Wegzoll gezahlt haben, andererseits unterschieden werden.
Die Blockade iranischer Häfen
Ein Ziel der USA besteht darin, dem Iran die Einnahmequelle des Erdölexports zu entziehen und seine Wirtschaft dadurch zu schwächen. Häfen zu diesem Zweck mit einer Seeblockade zu belegen, ist wohl üblich, seit der Mensch Krieg auch auf See führt. Die Blockade ist als Methode der Kriegsführung bis heute anerkannt. Völkerrechtliche Regeln zu ihrer Errichtung wurden erstmals mit der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 vereinbart, seither ist die Blockade immer wieder Gegenstand vertraglicher wie wissenschaftlicher Werke.
Ist eine Blockade rechtskonform erklärt und von Kriegsschiffen effektiv durchgesetzt, berechtigt sie auch zum Vorgehen gegenüber Dritten, also neutralen Staaten. Der blockierende Staat darf (und muss, soll die Blockade effektiv und damit wirksam bleiben) also die Schiffe aller Staaten von der blockierten Küste abhalten. Anders gewendet: Es gehört zu den Neutralitätspflichten neutraler Staaten, eine rechtmäßige Blockade zu respektieren. Tun sie dies nicht, können entsprechende Schiffe als "Blockadebrecher" angehalten und sogar aufgebracht werden, sie können der Beschlagnahme unterliegen und dürfen, wenn sie sich widersetzen, sogar angegriffen werden.
Da die Regeln des humanitären Völkerrechts als "Notordnung" des Völkerrechts in jedem bewaffneten Konflikt ungeachtet seiner friedenssicherungsrechtlichen Rechtmäßigkeit anwendbar sind, ist die Blockade der iranischen Küste durch die USA für sich betrachtet rechtmäßig. Dass das bewaffnete Vorgehen der USA gegen den Iran insgesamt gegen das Völkerrecht verstößt, ändert nichts an der kriegsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Blockade.
Keine taugliche Gegenmaßnahme gegen rechtswidrige Wegzölle
Schwierigkeiten bereiten jedoch die von US-Präsident Trump angedrohten Maßnahmen gegen neutrale Schiffe, die neutrale Häfen im Persischen Golf anfahren, sich aber für den Hin- oder Rückweg eine sichere Passage der Straße von Hormus erkaufen, indem sie den geforderten Wegzoll zahlen. Diese iranischen Zollforderungen sind rechtswidrig, denn sie verletzen das Recht auf Transitdurchfahrt der Schiffe.
Welche Rechte ein Schiff beanspruchen kann, hängt im Seerecht davon ab, wo, also in welcher seerechtlichen Zone, es sich befindet. Das internationale Seerecht unterscheidet zwischen dem Küstenmeer als Territorialgewässer, über das die Küstenstaaten Souveränität besitzen, und weiteren Meereszonen, die in ihrem Kern internationale Gewässer sind. Hier besitzen die jeweiligen Küstenstaaten bestimmte Vorrechte. So dürfen in der Anschlusszone z.B. zollrechtliche Vorschriften durchgesetzt, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Vorrechte zur wirtschaftlichen Nutzung ausgeübt werden. Alle anderen Staaten haben jedoch ebenfalls weitgehende Rechte. Jenseits der AWZ steht die Hohe See, in denen alle Staaten gleichberechtigt die Freiheit der See genießen.
Die Straße von Hormus ist, so der Rechtsbegriff, eine Meerenge, die der internationalen Schifffahrt dient. Solche Meerengen verbinden ein Gebiet der Hohen See oder eine AWZ mit einem anderen Gebiet auf Hoher See oder einer AWZ bzw. mit dem Küstenmeer eines Staates. Für eine Meerenge, die, wie im Fall der Straße von Hormus, zwei Gebiete internationaler Gewässer (abgesehen von Anschlusszonen) miteinander verbindet, gilt das Recht auf (ununterbrochene und zügige) Transitdurchfahrt, das inzwischen auch gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Dieses reicht weiter als die friedliche Durchfahrt. So dürfen etwa auch U-Boote getaucht durchfahren und Luftfahrzeuge die Meerenge überfliegen. Die Transitdurchfahrt darf – auch im Krieg – nicht behindert oder gar verweigert werden.
Als Gegenmaßnahme gegen die rechtswidrige Zollforderung an sich kann Trump, der des Öfteren seine große Liebe für Zölle bekundet hat, die Maßnahmen nicht rechtfertigen. Die Gegenmaßnahme (früher: Repressalie) ist ein Rechtfertigungsgrund für eigenes rechtswidriges Verhalten, um einen fremden "Rechtsbrecher" zurück zu rechtmäßigem Verhalten zu zwingen. Der Rechtsbruch des Iran kann dem "zahlungswilligen", neutralen Staat aber nicht zugerechnet werden. Zudem dürften häufig Private zahlen, was die Zurechnung weiter erschwert. Auf die Forderungen einzugehen und zu zahlen, läuft den Interessen aller Staaten, die freie und ungehinderte Seefahrt wünschen, zuwider – für sich genommen verboten ist es aber nicht. Die Maßnahmen der USA würden sich also nicht gegen den für den Rechtsbruch verantwortlichen Staat, sondern gegen Dritte richten.
Zollzahler als Blockadebrecher?
Die fraglichen Schiffe können auch nicht ohne Weiteres als Blockadebrecher eingestuft werden. Zunächst ist ihr Ausgangs- bzw. Zielhafen gerade nicht iranisch, sondern neutral. Zwar darf eine Blockade Neutrale insoweit betreffen, als dass sie von feindlichen Küsten und Häfen ferngehalten werden dürfen. Eine Abschirmung der Häfen und Küsten von Drittstaaten scheidet jedoch aus. Auch das Newport-Manual, die wohl aktuellste wissenschaftliche Darstellung des im Seekrieg geltenden Völkerrechts, hält fest, dass eine Blockade die Einfahrt in neutrale Häfen und Küsten ebenso wenig verhindern darf, wie die Nutzung von Meerengen.
Eine solche pauschale Blockade Dritter haben die USA – anders als der Iran, der damit kriegerische Handlungen gegen seine Nachbarstaaten unternimmt – nicht angekündigt. Angekündigt hat Trump lediglich, dass diejenigen Schiffe angehalten werden könnten, die den iranischen Wegzoll bezahlen. Medienberichten zufolge zwingt der Iran diese Schiffe aber nicht nur zur Zahlung eines Schutzgeldes, sondern auch dazu, denjenigen Teil der Meerenge zu befahren, der zum iranischen Küstenmeer zählt.
An dieser Stelle graut die Rechtslage etwas zugunsten der USA auf. Zwar richtet sich eine Blockade zunächst gegen den Zugang zu Häfen und Küsten eines Staates, nicht gegen den Zugang zu seinem Küstenmeer zum Zweck der friedlichen Durchfahrt bzw. Transitdurchfahrt. Denn eine Blockade hat den Zweck, das feindliche Territorium von Nachschub, Versorgung oder wirtschaftlichen Vorteilen (z. B. Exporten) abzuschneiden. In Fällen, in denen aber das Küstenmeer selbst zu wirtschaftlichen Vorteilen (noch dazu: rechtswidrigen) genutzt wird, erscheint es jedenfalls nicht von vornherein fernliegend, auch entsprechende Teile des Küstenmeeres blockieren zu dürfen.
USA müssten für sichere Alternativroute sorgen
In der Straße von Hormus kann aber auch diese Auffassung jedenfalls derzeit nicht durchgreifen. Der Iran hat Seeminen ausgebracht, möglicherweise auch im Küstenmeer des Oman oder der Vereinigten Arabischen Emirate, und die Straße dadurch gesperrt. Eine isolierte Blockade des iranischen Teils der Straße würde damit faktisch eine Blockade der gesamten Straße bedeuten und im Widerspruch zur Verpflichtung stehen, die Transitdurchfahrt nicht zu behindern. Das US-Militär hat zwar den Auftrag erhalten, in der Straße Minen zu räumen. Ob diese Bemühungen allerdings von Erfolg gekrönt sein werden, steht noch in den Sternen.
Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Schiffe die Straße von Hormus tatsächlich durchfahren können, ohne auf iranische Sicherheitsversprechen angewiesen zu sein, kann man also schwerlich von Blockadebrechern sprechen. Und ab diesem Zeitpunkt werden für die Reedereien wenig Anreize bestehen, das vom Iran geforderte Schutzgeld zu bezahlen.
Donald Trump wird also jedenfalls in juristischer Bewertung mit seinem Vorhaben, Schiffe anzuhalten, deren Reedereien Zahlungen an den Iran geleistet haben, genauso wenig durchkommen, wie derzeit insgesamt Schiffe durch die Straße von Hormus.
Der Autor Simon Gauseweg ist akademischer Mitarbeiter am Juristischen Lernzentrum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Zuvor war er ebendort akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht.
Wechselseitige Blockaden der Straße von Hormus: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59732 (abgerufen am: 15.05.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag