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USA und Israel greifen den Iran an: Warum humani­täre Inter­ven­tionen und "Präv­en­tiv­schläge" unzu­lässig sind

von Dr. Max Kolter und Dr. Franziska Kring

02.03.2026

Rauchwolke über Teheran nach einer Explosion am 02.03.2026

Auch wenn das Mullah-Regime das eigene Volk terrorisiert: Der amerikanisch-israelische Angriff auf den Iran ist völkerrechtswidrig. Foto: picture alliance / Anadolu | Fatemeh Bahram

Der Angriff verstößt gegen das Gewaltverbot, sind sich Experten einig. Nun werden völkerrechtliche Normen infrage gestellt und "Änderungen" gefordert. Dabei entstehen die Regeln nicht am Reißbrett und es gibt gute Gründe für sie.

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Seit Samstag greifen Israel und die USA Ziele im Iran an. Durch gezielte Luftschläge wurde dabei auch Irans oberster Führer Ajatollah Ali Chamenei getötet, mittlerweile sollen knapp 50 weitere hochrangige Vertreter des iranischen Regimes tot sein. Insgesamt kamen bei den Angriffen bislang mehr als 550 Menschen ums Leben, nach iranischen Angaben sollen darunter auch 165 Schülerinnen einer Grundschule sein.

Der Iran reagierte mit Gegenangriffen auf Israel, aber auch auf die Golfregion um die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Katar, Bahrain und Kuwait. In Israel wurden mehrere Wohnhäuser sowie eine Synagoge zerstört, seit Samstag sollen mindestens elf Menschen ums Leben gekommen sein.

Eine abschließende völkerrechtliche Bewertung kam von der Bundesregierung bislang nicht. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) sprach am Sonntag von einem "Dilemma" und sagte zugleich, dass "völkerrechtliche Einordnungen" wenig bewirkten. Parteikollege und Außenminister Johann Wadephul gab am Montag gegenüber dem Deutschlandfunk zu, "dass es hier erhebliche völkerrechtliche Fragen gibt". In einer gemeinsamen Erklärung vom Samstag verurteilten Deutschland, Frankreich und Großbritannien die iranischen Gegenangriffe aufs Schärfste, äußerten sich aber nicht wertend zu den US- und israelischen Luftschlägen. Dabei sind sich die Experten einig. Warum sind die völkerrechtlichen Normen, wie sie sind, und könnte man sie einfach ändern? Welche Regeln gelten nun im Krieg? Antworten auf die wichtigsten Fragen. 

Waren die Angriffe völkerrechtskonform?

Der Angriff wird von Völkerrechtlern ganz überwiegend als Verstoß gegen das Gewaltverbot bewertet. Das ist geregelt in Art. 2 Abs. 4 UN-Charta und verbietet den Einsatz militärischer Gewalt unter Staaten. Es gibt wenige Ausnahmen, die nach Einschätzung der Experten hier aber nicht vorliegen. Der UN-Sicherheitsrat könnte den Angriff dadurch legitimieren, dass er eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens durch den Iran feststellt. Ein solches Mandat lag aber nicht vor.

Im Übrigen kommt militärische Gewalt nur im Rahmen der Selbstverteidigung in Betracht. Das Selbstverteidigungsrecht ist in Art. 51 UN‑Charta verankert. Darauf berufen sich die USA hier. Das greift nach Auffassung von Völkerrechtlern allerdings nicht durch. "Klar völkerrechtswidrig" nennt den Angriff etwa Pierre Thielbörger, Direktor des Instituts für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht an der Ruhr-Universität Bochum, gegenüber LTO. Der Erlanger Völker- und Strafrechtsprofessor Christoph Safferling nannte den Völkerrechtsbruch gegenüber der ARD "ziemlich eindeutig". Marko Milanovic, der in Reading und Lund Völkerrecht lehrt, im Verfassungsblog hält ihn für "offenkundig". Die Bewertung des Angriffs entspreche im Wesentlichen der Bewertung der israelischen Luftschläge auf iranische Nuklearanlagen im Sommer 2025. Auch damals wurden die Angriffe mit dem Selbstverteidigungsrecht begründet. Obwohl die Luftschläge die iranischen Nuklearanlagen massiv beschädigten und den Iran bei der Bildung einer Atomwaffe wohl um Jahre zurückwarfen, wurden sie damals von Experten überwiegend als Verstoß gegen das Gewaltverbot gewertet.

Hintergrund ist der unter den Staaten anerkannte Grundsatz, dass ein Präventivschlag völkerrechtlich unzulässig ist. Davon spricht man, wenn der Angriff auf eine latente Gefahr reagiert, um einem etwaigen Angriff von der Gegenseite zuvorzukommen. "Einen Präventivschlag zuzulassen – ohne eine unmittelbare Bedrohung – dürfte demgegenüber international nicht konsensfähig sein", sagte damals der Göttinger Völkerrechtsprofessor Andreas Paulus im Gespräch mit LTO. "Die explizite latente Bedrohung Israels durch das Mullah-Regime ist zwar ernstzunehmen, reicht allein aber nicht aus für eine erlaubte Selbstverteidigung." Matthias Goldmann, Professor für Völkerrecht an der EBS in Wiesbaden, sprach gegenüber LTO von einem "geradezu klassischen Fall eines verbotenen Präventivschlags". 

Nach der teilweisen Zerstörung wichtiger Atomanlagen lässt sich der aktuelle Angriff erst recht nicht mit der Gefahr eines Atomschlags rechtfertigen.

Spielt die Grausamkeit des Mullah-Regimes gegenüber dem eigenen Volk keine Rolle?

Teilweise wird der Angriff damit zu rechtfertigen versucht, dass das Mullah-Regime ein diktatorisches ist, das die eigene Bevölkerung unterdrückt, Menschen zu Tode foltert und Proteste gewaltsam niederschlägt. Schätzungen zufolge haben die Sicherheitskräfte des Regimes und zusätzlich angeheuerte ausländische Milizen knapp 40.000 Menschen an einem Wochenende getötet, um die Massenproteste im Januar zu beenden. Auch Bundeskanzler Merz sprach diesen Aspekt in seiner Erklärung an, verwies unter anderem auf die Massaker am eigenen Volk und dessen jahrzehntelange Unterdrückung.

Im UN-Sicherheitsrat stützen sich die USA allerdings nicht hierauf. Das dürfte damit zu tun haben, dass eine sogenannte humanitäre Intervention nicht als Ausnahme vom Gewaltverbot anerkannt ist. Der NATO-Einsatz 1999 im Kosovo wurde zwar hiermit begründet, im Nachgang aber von vielen Staaten als Völkerrechtsverstoß verurteilt. Einen Konsens gibt es in der Staatengemeinschaft dahingehend nicht. Dieser setzt eine verbreitete, einheitliche und von einer entsprechenden Rechtsauffassung getragene Staatenpraxis voraus.

Warum ist das Völkerrecht so streng?

Bei der Debatte um einen möglichen "Präventivschlag" geht es vor allem darum, wie früh man ansetzt, um von Verteidigung zu sprechen, und welche Belege man dafür anerkennt. Andreas Paulus weist gegenüber LTO darauf hin, dass die sich im 19. Jahrhundert maßgeblich herausgebildeten Grundsätze zum Selbstverteidigungsrecht zwar an die modernen Gegebenheiten und technischen Entwicklungen angepasst werden müssen. Eine Selbstverteidigungssituation könne man daher anerkennen, wenn "der Erwerb von Massenvernichtungswaffen unmittelbar bevorsteht, ihr Einsatz konkret angedroht ist und alle diplomatischen Mittel erschöpft sind", so Paulus. "Aber eben erst dann."

Als Hauptgrund für diese Zurückhaltung benennt Paulus die Unsicherheit, die mit dem Beginn eines Krieges verbunden ist. "Im Zustand der Unsicherheit gilt es, friedliche Lösungen zu finden. Ein Krieg hat einen unsicheren Ausgang und trifft viele Unschuldige, Zivilisten, aber auch einfache Armeeangehörige", so der Völker- und Staatsrechtler.

Die humanitäre Intervention dagegen wird deshalb nicht anerkannt, weil sie mit der Idee des Gewaltverbots und dem Prinzip staatlicher Autonomie kollidiert und schwer missbrauchssicher zu begrenzen wäre. Es soll eben grundsätzlich Sache des eigenen Volkes sein, ein die Menschenrechte verletzendes Regime zu stürzen. Paulus verweist auch insofern darauf, dass das Ziel eines Regimewechsels (Regime Change) "in seiner Erreichbarkeit höchst unsicher" sei und deshalb aus guten Gründen nicht akzeptiert werde.

Wenn man doch will: Wie kann "man" das Völkerrecht "ändern"?

Vermehrt wurden am Wochenende Stimmen laut, "das Völkerrecht" zu "ändern" bzw. "anzupassen". So würde man reagieren, wenn sich das nationale Zivil- oder Strafrecht als nicht praxistauglich erweist – dann muss der Gesetzgeber die Normen ändern. Doch das Völkerrecht entsteht anders. Hier gibt es keinen formellen "Gesetzgebungsprozess", sondern es basiert auf Staatenkonsens.

Ändern kann man völkerrechtliche Verträge, dazu gehört auch die UN-Charta. Das Gewaltverbot indes ist zwingendes Recht, kann also nur durch eine spätere Norm des zwingenden Völkerrechts geändert werden. Ausweiten könnte man die Ausnahmen vom Gewaltverbot. Doch das lehnt die Staatengemeinschaft, wie gesehen, aus bestimmten Gründen selbst ab. 

Denkbar, aber ebenfalls nicht konsensfähig wäre eine grundlegendere Reform der UN-Institutionen. "Etwa wird schon länger diskutiert, die Regelungen rund um den Sicherheitsrat abzuwandeln, damit dieser handlungsfähiger wird und die Welt von 2026 besser und fairer reflektiert", sagt Thielbörger gegenüber LTO. Zur Änderung der UN-Charta ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. "Politisch gesehen ist das aber unwahrscheinlich. Unter anderem wäre die Zustimmung aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates erforderlich. Warum sollten diese fünf Staaten einer Änderung zustimmen, die die Macht auf mehrere Schultern verteilt?", fragt Thielbörger.

Auch kann sich geändertes Völkergewohnheitsrecht entwickeln. Dieses ungeschriebene Völkerrecht besteht aus einer andauernden Staatenpraxis, getragen von einer übereinstimmenden, gemeinsamen Rechtsüberzeugung. Eine hinreichende Anzahl von Staaten müsste sich also zukünftig auf eine gewisse Art und Weise verhalten und zum Ausdruck bringen, dass sie auch davon ausgehen, dass sie sich so verhalten müssen, erklärt Thielbörger. 

Wirken sich Reaktionen anderer Staaten auf die Auslegung des Völkerrechts aus?

Während Deutschland, Frankreich und Großbritannien die iranischen Gegenangriffe umgehend kritisierten, bewerteten sie die US- und israelischen Luftschläge nicht. Die Äußerungen von Staaten können bei der Auslegung des Völkerrechts eine Rolle spielen. Zudem werde die nachträgliche Staatenpraxis bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge berücksichtigt, erklärt Thielbörger.

Völkergewohnheitsrecht entsteht aber erst durch eine einheitliche, weit verbreitete Rechtsauffassung und eine dementsprechende Staatenpraxis. Die Stellungnahmen einzelner Staaten allein reichen dafür nicht aus.

War die Tötung von Ajatollah Chamenei legal?

Im Krieg – das Völkerrecht spricht von einem bewaffneten internationalen Konflikt – gilt das humanitäre Völkerrecht. Dieses setzt den bewaffneten Konflikt als Gegebenheit voraus und erlaubt den Einsatz militärischer Gewalt zwischen den Kriegsparteien. Es gilt aber das Unterscheidungsgebot: Nur Kombattanten dürfen attackiert werden, Zivilisten nicht. So ist es grundsätzlich legal, militärische Stellungen des Gegners anzugreifen. Die gezielte Tötung von Ajatollah Chamenei als "Oberstem Führer" der Revolutionsgarden und der iranischen Streitkräfte war deshalb nach dem humanitären Völkerrecht erlaubt, sagt Thielbörger. Sie war nach US-Angaben Teil der ersten amerikanisch-israelischen Angriffswelle. Diese Welle – und damit auch die Tötung Chameneis – verstieß insgesamt gegen das Gewaltverbot, so Thielbörger.

Der Hauptzweck des humanitären Völkerrechts ist der Schutz von Zivilisten in diesem Konflikt. Dass es bei militärischen Angriffen auch zu zivilen Toten kommt, ist zwar unvermeidlich und damit nicht per se unzulässig, man spricht insofern von Kollateralschäden. Bei jedem Angriff muss aber die Zivilbevölkerung möglichst geschont werden. Eine gezielte Tötung von Zivilisten ist ein Kriegsverbrechen. Auch zivile Einrichtungen wie Wohnhäuser, Schulen und Krankenhäuser sind tabu. Ausnahmen gelten nur dann, wenn es sich eigentlich um militärische Einrichtungen handelt, die zivile Nutzung also untergeordnet oder nur Tarnung ist.

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Darf der Iran Drittstaaten beschießen?

Gemessen an diesen Maßstäben ist der iranische Beschuss von Wohnhäusern und einer Synagoge in Tel Aviv illegal. Erfolgte er vorsätzlich, handelt es sich um ein Kriegsverbrechen. Treffen die iranischen Angaben zu, wonach bei den israelisch-amerikanischen Luftschlägen eine Schule angegriffen wurde, könnte es sich auch hierbei um ein Kriegsverbrechen handeln.

Der Umfang, in dem Iran die Golfstaaten angreift, ist völkerrechtswidrig. Es handelt sich um Angriffe auf Drittstaaten, auch wenn sie den Militärstützpunkten einer Kriegspartei gelten. Dies ist nur dann kein Verstoß gegen das Gewaltverbot und die Souveränität des Drittstaats, wenn der jeweilige Stützpunkt bei den völkerrechtswidrigen Angriffen genutzt wird und der Drittstaat dies geschehen lässt, wobei nicht vollständig geklärt ist, was alles als Nutzung bzw. Einbezug zählt. Angriffe auf den Drittstaat selbst bleiben aber in jedem Fall unzulässig, wenn dieser sich nicht aktiv am Krieg beteiligt. Werden zivile Gebäude beschossen, so verletzt dies ferner das humanitäre Völkerrecht.

Red. Hinweis: Der letzte Absatz hat die Rechtslage unvollständig wiedergegeben und wurde nachträglich ergänzt und präzisiert (04.03.2026, 12:39 Uhr, mk).

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USA und Israel greifen den Iran an: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59432 (abgerufen am: 13.10.2026 )

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