Das Gewaltverbot als Schutzwall für das Mullah-Regime?: Warum wir die humani­täre Inter­ven­tion brau­chen

Gastbeitrag von Damien Nippen

05.03.2026

Die brutale Unterdrückung des iranischen Volkes durch das Mullah-Regime zeigt in dramatischer Weise, warum das Völkerrecht humanitäre Interventionen als Ausnahme vom Gewaltverbot anerkennen sollte, meint Damien Nippen.

Die meisten Rechtswissenschaftler sind sich einig, dass der Angriff durch die USA und Israel auf den Iran völkerrechtswidrig ist. Ein Mandat des Sicherheitsrats, das eine Ausnahme vom Gewaltverbot aus Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta erlauben könnte, lag nicht vor. Und die meisten halten einen Akt der Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta für abwegig, da, wie der Völkerrechtler Pierre Thielbörger sagt, "auf Basis der bekannten Tatsachen" ein Angriff des Iran auf Israel oder die USA nicht unmittelbar bevorgestanden habe.

Mit Blick auf die massiven Menschenrechtsverletzungen des Mullah-Regimes wirft das die Frage auf: Weist das Völkerrecht nicht eine entscheidende Lücke auf, wenn es keine Möglichkeit vorsieht, Massentötungen an der eigenen Bevölkerung und ihre brutale Unterdrückung wie durch das Mullah-Regime notfalls mit Waffengewalt zu beenden? In der Völkerrechtswissenschaft wird eine ungeschriebene Ausnahme vom Gewaltverbot diskutiert, die diese Lücke füllen könnte: die humanitäre Intervention. Darunter wird der Einsatz von Waffengewalt durch Staaten zur Beendigung schwerster Menschenrechtsverletzungen in anderen Staaten verstanden.

Ihre Anwendbarkeit auf die Situation im Iran wird mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass die humanitäre Intervention völkergewohnheitsrechtlich nicht anerkannt ist, da es an der erforderlichen einheitlichen Rechtsauffassung und Staatenpraxis fehlt. Es gibt jedoch gute Gründe, humanitäre Interventionen als Ausnahme vom Gewaltverbot zuzulassen, und ihre Anerkennung wäre durch eine Auslegung der UN-Charta möglich. Ließe man sie zu, so bestünde im Iran eine "Interventionslage".

Um zu hohen Erwartungen vorzubeugen: Eine Antwort auf die Frage, ob der Angriff auf den Iran als humanitäre Intervention gerechtfertigt wäre, bietet der Beitrag nicht. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil die USA und Israel ihn mit ganz unterschiedlichen Erwägungen rechtfertigen, sodass zweifelhaft ist, ob sie sich überhaupt auf eine humanitäre Intervention berufen. Zweifelhaft wäre außerdem, ob sie die Grenzen dieses Rechts (wenn man es denn anerkennt) einhalten. Denn es würde nur Maßnahmen zur Beendigung der Menschenrechtsverletzungen gestatten.

Zulässigkeit humanitärer Interventionen

Die Idee humanitärer Interventionen ist keineswegs neu. Schon Hugo Grotius, der Begründer der modernen Völkerrechtswissenschaft, hatte die Idee, dass ein Krieg gegen einen Tyrannen, der sein eigenes Volk misshandelt, zum Schutz des Volkes zulässig sein kann. Eine ausdrückliche Regelung fehlt jedoch im heutigen Völkerrecht.

Viele lehnen die Anerkennung humanitärer Interventionen ab, weil diese Missbrauchsgefahren berge. Und in der Tat: Auch Putin rechtfertigt den Überfall auf die Ukraine mit einer humanitären Notwendigkeit. Eine offensichtlich haltlose Begründung, die nicht dazu führen sollte, Unterstützung in den Fällen zu versagen, in denen tatsächlich eine humanitäre Katastrophe besteht und nur eine militärische Intervention sie beseitigen kann. Es käme auch niemand auf die Idee, die Sinnhaftigkeit des entschuldigenden Notstands aus § 35 Strafgesetzbuch anzuzweifeln, nur weil ein Angeklagter zu Unrecht eine Notstandslage behauptet (zumal, wenn seine Lüge so offensichtlich ist wie Putins).

Für eine Ablehnung humanitärer Interventionen ließe sich noch auf die besondere Stellung des Sicherheitsrats verweisen, der ohne Zweifel in derartigen Fällen ein Mandat erteilen könnte. In der Praxis wird aber eine der fünf Vetomächte ein solches Eingreifen oft verhindern. Es ist humanitär nicht ertragbar, dass ein Veto Russlands oder Chinas die Weltgemeinschaft dazu zwingen könnte, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder einem Völkermord auch dann noch tatenlos zuzusehen, wenn die Opferzahlen in die Hunderttausende oder gar Millionen steigen.

Der NATO-Einsatz im Kosovo als humanitäre Intervention

Infolge des militärischen Einsatzes einiger NATO-Staaten im Kosovo 1999 erhielt die Diskussion um humanitäre Interventionen neuen Schwung. Die NATO-Staaten, darunter Deutschland, wollten die "humanitäre Katastrophe" nicht dulden und leiteten Luftschläge gegen Ziele im ehemaligen Jugoslawien ein, die das Ende des Krieges einläuteten. Ein Mandat des Sicherheitsrats lag dem Einsatz nicht zugrunde und wäre aufgrund Russlands Vetorecht auch nicht zu erlangen gewesen. 

Es gab unterschiedliche Ansätze, den NATO-Einsatz zu rechtfertigen: Von einer teleologischen Reduktion des Gewaltverbots aufgrund von Art. 1 Ziff. 3 UN-Charta, der die Achtung der Menschenrechte vorschreibt, über eine analoge Anwendung des Art. 51 UN-Charta oder die Anerkennung eines übergesetzlichen Notstands bis hin zu einer Repressalie, um ein völkerrechtsgemäßes Verhalten zu erzwingen.

In der Völkerrechtswissenschaft wird seitdem rege über die Zulässigkeit humanitärer Interventionen gestritten. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages spricht von einem "kaum mehr überschaubaren, kontroversen" Meinungsstand. 

De facto rechtfertigen Staaten Militäreinsätze weiterhin als humanitäre Interventionen. So etwa das Vereinigte Königreich, das sich zur Rechtfertigung eines Einsatzes in Syrien 2018 ausdrücklich auf die erheblichen Menschenrechtsverletzungen des Assad-Regimes berief. Eine solche De-facto-Praxis stellt die Geltung des Völkerrechts infrage. Auch aus diesem Grund sollte das Völkerrecht eine Anerkennung humanitärer Interventionen erwägen. Doch wie wäre das möglich? Denkbar sind eine Auslegung des Gewaltverbots unter Berücksichtigung von Art. 1 UN-Charta und eine Einschränkung der Souveränität der Staaten aufgrund menschenrechtlicher Erwägungen.

Staatliche Souveränität und Menschenrechte in der Abwägung

Normativer Anknüpfungspunkt wäre Art. 1 Ziff. 3 UN-Charta, der die Achtung der Menschenrechte als Ziel der UN festschreibt. Ein Ziel, welches in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen hat. Zu nennen ist hier insbesondere das Konzept der "Responsibility to Protect", nach der die internationale Gemeinschaft eine Verantwortung hat, Zivilbevölkerungen vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen. Eine Billigung humanitärer Interventionen durch einzelne Staaten ohne Mandat des Sicherheitsrats ist damit zwar nicht verbunden. Aber die Entstehung der Responsibility to Protect ist ein Indiz für den Trend, staatliche Souveränität zugunsten humanitärer Notwendigkeiten einzuschränken. 

Eine humanitäre Intervention richtet sich nicht "gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates" nach Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta als solche, sondern bezweckt die Beendigung schwerer Menschenrechtsverletzungen. Teleologisch und systematisch ließe sich das Gewaltverbot daher so eng auslegen, dass humanitäre Interventionen nicht unter den Tatbestand fallen.

Außerdem hat der Sicherheitsrat ausdrücklich festgestellt, dass weitreichende und schwere Menschenrechtsverletzungen eine internationale Friedensbedrohung darstellen. Damit streitet auch ein weiteres Ziel der UN für eine Einschränkung der staatlichen Souveränität: Art. 1 Ziff. 1 UN-Charta schreibt vor, dass Bedrohungen des Friedens zu beseitigen sind.

Die Ausnahme vom Gewaltverbot muss auf Fälle schwerer, weitreichender Menschenrechtsverletzungen begrenzt sein und die militärische Intervention darf stets nur das letzte Mittel sein. Insbesondere muss eine Mandatierung durch den Sicherheitsrat evident aussichtslos sein und diplomatische sowie wirtschaftliche Einflussversuche dürfen nicht ausreichen, um die Menschenrechtsverletzungen zu beenden. Die Gefahr, dass sich ein Staat vorschnell zum Menschenrechtshüter aufschwingt, ließe sich dadurch minimieren, Interventionen nur dann als zulässig anzusehen, wenn Organe der UN oder unabhängige Institutionen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen feststellen.

Warum im Iran eine "Interventionslage" besteht

Das brutale Vorgehen des islamischen Regimes im Iran bietet ein weiteres (tragisches) Beispiel dafür, warum das Völkerrecht humanitäre Interventionen in eng begrenzten Ausnahmen zulassen sollte. Schaut man sich die Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an, so lässt sich kaum eine Bestimmung finden, gegen die das Mullah-Regime nicht systematisch verstößt.

Eine humanitäre Intervention käme erst bei der Begehung schwerer Taten wie Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Betracht. Bereits infolge des Todes von Mahsa Amini im September 2022 kam es zu landesweiten Protesten, die das Regime brutal niederschlagen ließ. Eine unabhängige Fact-Finding Mission der UN stellt fest, dass damals "in vielen Fällen" Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden sind. Sie nennt unter anderem Tötungen, willkürliche Inhaftierungen, Folter, Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung. Ihr zufolge sind damals 551 Menschen getötet worden, darunter 68 Kinder

Es steht zu befürchten, dass der brutalen Niederschlagung der Proteste im Januar dieses Jahres weitaus mehr Menschen zum Opfer gefallen sind. Nach Schätzungen könnten allein an zwei Tagen bis zu 30.000 Menschen getötet worden sein. Zudem setzt das Regime zur Unterdrückung auch dieses Mal in tausenden Fällen sexuelle Gewalt, Folter und willkürliche Inhaftierungen ein.

Die Anerkennung humanitärer Interventionen wird teilweise mit dem Argument abgelehnt, dass ein Regimewechsel von innen möglich sei. Die vielen Toten im Iran zeigen jedoch, dass dies nicht so einfach möglich ist, vielleicht sogar unmöglich. Wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen haben die menschenrechtswidrige Unterdrückung ebenso wenig beendet wie Appelle westlicher Politiker. Die hoffnungslos erscheinende Lage der Iranerinnen und Iraner sollte Anlass geben, stärker über die Anerkennung humanitärer Interventionen nachzudenken. Sonst können weiterhin Unrechtsregime im Deckmantel des Gewaltverbots unfassbare Gräueltaten an der eigenen Bevölkerung begehen.

Damien NippenDamien Nippen ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität zu Köln am Lehrstuhl von Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Waßmer und Doktorand an der Universität Regensburg.

Zitiervorschlag

Das Gewaltverbot als Schutzwall für das Mullah-Regime?: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59464 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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